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FamFG § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UF 103/25
5. Februar 2026
5 UF 103/25 5. Februar 2026
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 74 F 251/25 eA
16. Dezember 2025
74 F 251/25 eA 16. Dezember 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 UF 193/25
28. November 2025
15 UF 193/25 28. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (16. Zivilsenat) - 16 U 1/25
28. Oktober 2025
16 U 1/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 84/25
21. Oktober 2025
10 UF 84/25 21. Oktober 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1473/25
27. August 2025
1 BvR 1473/25 27. August 2025
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvQ 44/25
21. August 2025
1 BvQ 44/25 21. August 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 WF 130/24
3. Juli 2025
4 WF 130/24 3. Juli 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1618/24
9. April 2025
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