Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2x W 4/26, 2x W 5/26, 2x W 6/26, 2x W 7/26, 2x W 8/26
Leitsatz
1. Für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts über einen Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG ist in Schleswig-Holstein gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zuständig, weil es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die weder eine Freiheitsentziehung noch eine von einem Betreuungsgericht entschiedene Sache zum Gegenstand hat.
2. An der sachlichen Zuständigkeit des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ändert sich auch nichts durch § 25a der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO). Diese landesrechtliche Regelung ist vielmehr angesichts der bundesgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nur als Regelung der örtlichen Zuständigkeit zu verstehen. Bei dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift, der durchaus ein anderes Verständnis zulässt (vgl. auch die Überschrift des § 25a JZVO), dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln.
3. Hat sich der Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG nach einer ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts erledigt, fehlt es für eine Beschwerde der antragstellenden Behörde am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, § 62 FamFG. Gegenstand der nach § 62 Abs. 1 FamFG zu treffenden Feststellung ist nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, im Fall eines Antrags der beteiligten Behörde also der Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der Durchsuchung, sondern die aus dieser Entscheidung folgende Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten.
4. Die Behörde kann zwar ein Interesse daran haben, einzelne Rechtsfragen für künftige Fälle zu klären, dieses Interesse begründet aber kein Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG, weil es abstrakt und nicht - wie geboten - konkret ist. Das Verfahren nach § 62 FamFG dient nicht dem - nachvollziehbaren - Interesse der Behörde an der Klärung einer Rechtsfrage.
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
- 1
Am 05.01.2026 hat der Antragsteller die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung für den 08.01.2026 zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung der Betroffenen am gleichen Tage gemäß § 58 Abs. 6 AufenthG beantragt.
- 2
Am 07.01.2026 hat das Amtsgericht die Anträge auf Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zurückgewiesen. Es sei bereits nicht dargelegt, dass die Wohnungsdurchsuchungen erforderlich seien und nicht vielmehr andere (mildere) Mittel zur Verfügung stünden. Zudem sei die Wohnungsdurchsuchung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Da zwei der Betroffenen minderjährig seien und eine der Erziehungsberechtigten mutmaßlich nicht zugegen sein werde, stehe zu befürchten, dass die geplante Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung erhebliche Auswirkungen auf schützenswerte Interessen der beiden Minderjährigen – namentlich auf das Kindeswohl – haben werde. Zugleich habe der Antragsteller ihm mögliche und zumutbare Schritte, um der Gefährdung zu begegnen, unterlassen. Der (vorab mitgeteilten) Vorgabe sozialpädagogisches Fachpersonal zu der Durchsuchung mitzunehmen, um einen etwaigen Ausfall der elterlichen Sorge vorzubeugen und kompensieren zu können, habe der Antragsteller nicht entsprochen.
- 3
Gegen die ablehnenden Beschlüsse hat der Antragsteller umgehend Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat den Beschwerden noch am 07.01.2026 nicht abgeholfen und diese dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 4
Nachdem die Beschwerden mit Akten am 08.01.2026 dem Senat vorgelegen haben, hat die Sachbearbeiterin des Antragstellers auf die umgehende telefonische Nachfrage seitens des Senates mitgeteilt, dass das Bedürfnis für eine Durchsuchungsanordnung entfallen sei, da die Wohnung durch die Betroffenen freiwillig geöffnet worden sei und die Abschiebung durchgeführt werden könne.
- 5
Mit Schreiben vom 12.01.2026 hat der Antragsteller mitgeteilt, zur Klärung der Rechtslage und zur Fortbildung des Rechts an den Beschwerden festzuhalten. Insbesondere sei im Rahmen der Beschwerde zu klären, ob bei Abschiebung Minderjähriger grundsätzlich pädagogisches Fachpersonal an der Abschiebungsmaßnahme beteiligt werden müsse. Jedenfalls für die volljährigen Geschwister hätte ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden müssen.
- 6
Mit Schreiben vom 02.02.2026 hat der Antragsteller zudem ausgeführt, dass gemäß § 25a der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO) nicht das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, sondern das Landgericht Itzehoe das zuständige Beschwerdegericht sein dürfte.
II.
- 7
1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zur Entscheidung über die Beschwerden berufen. Es handelt sich um eine Angelegenheit nach dem FamFG und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gleichzeitig handelt es sich weder um eine Freiheitsentziehungssache noch um eine von einem Betreuungsgericht entschiedene Sache.
- 8
Auch § 25a JZVO steht der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts – anders als der Beschwerdeführer meint – nicht entgegen. § 25a S. 1 Nr. 1 JZVO erklärt zwar das Landgericht Itzehoe für Beschwerden gegen die in § 16a JZVO bezeichneten Entscheidungen aller Amtsgerichte für zuständig, wozu auch Durchsuchungsanordnungen von Wohnungen nach dem Aufenthaltsgesetz zählen (§ 16a Nr. 2 JZVO). Diese landesrechtliche Regelung ist jedoch angesichts der bundesgesetzlichen Zuständigkeitszuweisung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG nur als Regelung der örtlichen Zuständigkeit zu verstehen. Bei dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift, der durchaus ein anderes Verständnis zulässt (vgl. auch die Überschrift des § 25a JZVO), dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln. Soweit man dies anders sehen und in der landesrechtlichen Vorschrift eine sachliche Zuweisung an das Landgericht sehen würde, wäre die Vorschrift wegen der entgegenstehenden bundesrechtlichen Vorschrift insoweit ohnehin nichtig, Art. 31 GG.
- 9
2. Die Beschwerden des Antragstellers sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, § 62 FamFG.
- 10
Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG spricht das Beschwerdegericht im Falle der Erledigung auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
- 11
Vorliegend fehlt es dem Antragsteller an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 62 FamFG.
- 12
Das in der Vorschrift geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat eine Behörde, die eine Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Abschiebung beantragt, nicht. Vielmehr erhielte die beschwerdeführende Behörde durch die Entscheidung lediglich noch Auskunft über die Rechtslage, ohne dass damit eine wirksame Regelung getroffen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 169/14 –, Rn. 11, juris für Freiheitsentziehungsverfahren). Gegenstand der nach § 62 Abs. 1 FamFG zu treffenden Feststellung ist jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, im Fall eines Antrags der beteiligten Behörde also der (teilweisen) Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der Durchsuchung, sondern die aus dieser Entscheidung folgende Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – V ZB 84/17 –, Rn. 8, juris für ablehnende bzw. aufhebende Haftentscheidungen).
- 13
Ein berechtigtes Interesse ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 62 Abs. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift liegt ein berechtigtes Interesse in der Regel dann vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (Nr. 1) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (Nr. 2). Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff zu Lasten der Behörde scheidet vorliegend schon von vorneherein aus. Ein Antragsrecht der beteiligten Behörde lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen, § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Behörde kann zwar ein Interesse daran haben, einzelne Rechtsfragen für künftige Fälle zu klären, dieses Interesse begründet aber kein Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG, weil es abstrakt und nicht – wie geboten – konkret ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – V ZB 84/17 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 169/14 –, Rn. 12, juris).
- 14
Vorliegend geht es dem Antragsteller ausdrücklich um die Klärung der Rechtslage bzw. die Fortbildung des Rechts. Das Verfahren nach § 62 FamFG dient jedoch nicht dem – nachvollziehbaren – Interesse der Behörde an der Klärung einer Rechtsfrage (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 – V ZB 84/17 –, Rn. 9, juris).
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Referenzen
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- GVG § 119 4x
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- § 25a JZVO 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 12x
- § 25a S. 1 Nr. 1 JZVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 16a JZVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 16a Nr. 2 JZVO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 31 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 169/14 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 84/17 3x