Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.09.2009 dahingehend abgeändert, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 300,00 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss vom 26.11.2007 zum Sachverständigen bestellt. Nach einigem Schriftwechsel und weiteren Anweisungen des Gerichts führte er einen Ortstermin am 09.10.2008 durch. Auf eine Sachstandsanfrage vom 12.02.2009 kündigte der Beschwerdeführer an, dass das Gutachten bis Ende März 2009 vorliegen werde. Nach zwei weiteren Sachstandsanfragen teilte er mit, das Gutachten werde bis Ende Mai 2009 vorliegen. Nach erneuter unbeantworteter Sachstandsanfrage im Juni 2009 setzte das Landgericht durch Beschluss vom 30.06.2009 eine Frist bis zum 31.07.2009 zur Erstattung des Gutachtens. Nach Verstreichen dieser Frist setzte das Landgericht dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 07.09.2009, zugestellt am 11.09.2009, eine Nachfrist bis zum 18.09.2009 und drohte ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Mit Beschluss vom 29.09.2009, zugestellt am 02.10.2009 verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR gegen den Beschwerdeführer, setzte eine weitere Nachfrist und drohte ein weiteres Ordnungsgeld von 1.000,00 EUR an. Gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes legte der Beschwerdeführer rechtzeitig sofortige Beschwerde ein und begründete seine Verspätung mit seiner Beauftragung zur Begutachtung der Unglücksfälle vom 03.03.2009 in Köln und 18.07.2009 in Nachterstedt, die seine gesamte Arbeitskraft in unvorhergesehener Weise erfordert hätten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Landgericht ist rechtmäßig. Allerdings war die Höhe des Ordnungsgeldes herabzusetzen.
(1.)
Nach § 411 Abs. 2 ZPO kann gegen einen Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn dieser die Frist zur Erstattung des Gutachtens versäumt hat. Sämtliche formellen Voraussetzungen hat das Landgericht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die ihm wirksam gesetzte Nachfrist bis zum 18.09.2009 versäumt. Die Ordnungsgeldfestsetzung am 29.09.2009 ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Beschluss war auch nicht deshalb vom Landgericht aufzuheben, weil der Sachverständige die Versäumung der ihm gesetzten Fristen zur Erstattung des Gutachtens nachträglich genügend entschuldigt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Fristversäumung im Schreiben vom 09.10.2009 mit seiner starken zeitlichen Inanspruchnahme aufgrund zweier Unglücksfälle vom 03.03.2009 und 18.07.2009 begründet, die unvorhergesehen seine Arbeitskraft rund um die Uhr erfordert hätten. Dieser Hinweis auf die Arbeitsüberlastung ist zu allgemein, um die verspätete Erstattung des Gutachtens zu entschuldigen (§§ 402, 381 ZPO). Der Ortstermin war bereits am 09.10.2008. Bis Februar 2009 hatte der Beschwerdeführer vier Monate zur Fertigstellung des Gutachtens zur Verfügung. Im Februar 2009 und im April 2009 teilte er mit, dass er am Gutachten arbeite. Die ihm durch Beschluss vom 30.06.2009 gesetzte Frist von rund einem weiteren Monat bis zum 31.07.2009 war deshalb ausreichend bemessen, um die Arbeiten abzuschließen, zumal ein besonderer Umfang der Begutachtung nicht behauptet wird. Auch wenn eine unvorhergesehene erhebliche Belastung des Beschwerdeführers wegen der Klärung beider Unglücksfälle eingetreten ist, ist von ihm nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, die Begutachtung für das Landgericht Saarbrücken abzuschließen. Es ist nicht erkennbar, welche Zeit der Beschwerdeführer für die Fertigstellung des Gutachtens überhaupt noch brauchte, weil er gegenüber dem Landgericht seine Informationspflichten erheblich verletzt und bis heute dem Gericht keinen wirklichen Überblick über seine konkrete Belastung im Zeitraum von Juni 2009 bis September 2009 verschafft hat. Dies geht zu seinen Lasten. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, das Landgericht zeitnah über Verzögerungen zu informieren und erforderliche Fristverlängerungen über einen üblichen Zeitraum zur Erstellung des Gutachtens hinaus ordnungsgemäß zu begründen.
(2.)
Allerdings war das Ordnungsgeld herabzusetzen. Das Ordnungsgeld ist nach Art. 6 EGStGB zwischen 5,00 und 1.000,00 EURO festzusetzen. Wird der obere Betragsrahmen nach Art. 6 EGStGB gewählt, muss dies im Einzelnen begründet werden (OLG Hamm, OLGR Hamm 1991,14). Bei der Höhe der Bemessung des Ordnungsgeldes hat das Gericht alle Umstände, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen verschuldete Auswirkung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und auf sein Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschl. v. 06.04.2009 – L 2 B 574/08 R; OLG München, Beschl. v. 26.09.2008 – 1 W 2058/08).
Danach erscheint die Verhängung eines ersten Ordnungsgeldes von 300,00 EUR ausreichend. Der Beschwerdeführer hat sich zwar vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht um eine angemessene Zusammenarbeit mit dem Gericht bemüht. Dies ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Allerdings hat er nach der Festsetzung des Ordnungsgeldes eine Entschuldigung vorgebracht. Auch wenn diese nach dem oben Gesagten nicht ausreichend ist, zeigt sein Verhalten zumindest im Ansatz ein nachträgliches Bemühen um eine Erklärung. Angesichts der offenkundigen Ausmaße der genannten Unglücksfälle ist im Übrigen eine erhebliche Belastung des Beschwerdeführers vorstellbar, auch wenn er dies nicht ausreichend zu seiner Entlastung präzisiert hat. Schließlich ist eine für die Parteien nachteilige Auswirkung der Fristversäumung über die lästige Wartezeit hinaus nicht festgestellt. Es erscheint deshalb insgesamt sachgerecht, das erste Ordnungsgeld auf 300,00 EUR zu begrenzen, um nicht zusammen mit einem zweiten Ordnungsgeld und einer möglichen Entziehung des Auftrages unter Verlust des Vergütungsrechts Sanktionen gegen den Sachverständigen zu verhängen, die nicht mehr im Verhältnis zu seinem Verschulden stehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Aufwendungen werden nicht ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).