Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 52/24
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler – Nachlassgericht – vom 6. Juni 2024 – 15 VI 87/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die am 6. Februar 1952 geborene K. L. S. (im folgenden Erblasserin genannt) ist am 23. Januar 2023 in M./M. auf L. in Griechenland verstorben. Sie war geschieden. Die beiden Antragsgegner sind ihre Söhne. Die Erblasserin hatte die dänische Staatsbürgerschaft und war Eigentümerin eines Hausanwesens auf L./Griechenland sowie über weiteres Vermögen, das sich auf Bankkonten in L. befindet, wo die Erblasserin bis spätestens 2015 ihren Wohnsitz hatte und bis 2019 gemeldet war. Sie verstarb an den Folgen einer Demenzerkrankung, die unstreitig jedenfalls seit dem Jahr 2018 vorlag.
- 2
Der Antragsteller war der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin. Die Erblasserin errichtete am 5. Juni 2014 ein eigenhändiges Testament, in dem sie verfügte, dass der Antragsteller ihr Alleinerbe sein solle.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, wo die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte und welches Gericht hieraus resultierend für die Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses international zuständig ist.
- 4
Die Meldeanschrift der Erblasserin befand sich zum Zeitpunkt ihres Todes in der S. in O., wo die Schwester des Antragsstellers, die Zeugin S., eine Wohnung angemietet hatte. Der Antragsteller begründete zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Wohnsitz in O., übernahm aber die überwiegenden Pflegeleistungen für die zu diesem Zeitpunkt demente und pflegebedürftige Erblasserin. Dabei konnte er auf die Hilfe seiner Familie und auf Kontakte mit alten Bekannten zurückgreifen.
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Die Antragsgegner hatten zunächst am 7. Februar 2023 beim Amtsgericht Ottweiler ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Das Amtsgericht Ottweiler nahm zunächst seine internationale Zuständigkeit an und stellte in Unkenntnis des am 5. Juni 2014 errichteten eigenhändigen Testaments am 7. Februar 2023 ein Europäisches Nachlasszeugnis aus, welches die Antragsgegner aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben auswies.
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Am 28. März 2023 beantragte der Antragsteller ebenfalls ein Europäisches Nachlasszeugnis beim Amtsgericht Ottweiler, welches ihn ausweislich des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 5. Juni 2014 als alleinigen Erben der ausweisen sollte.
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Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 hat das Amtsgericht die Wirkungen des am 7. Februar 2023 erteilten und bis zum 6. Februar 2024 befristeten Europäischen Nachlasszeugnisses ausgesetzt, da nicht auszuschließen sei, dass das erteilte Europäische Nachlasszeugnis aufgrund erst nach Beschlussfassung zur Kenntnis gelangter Tatsachen zu widerrufen sein würde.
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Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Antragsstellers und Beteiligten zu 2) und nach Vernehmung der Zeugin S. zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsorts, mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Juni 2024 den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtsgericht Ottweiler für die Erteilung des Zeugnisses international gem. Art. 4 EUErbVO unzuständig sei, da die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Griechenland gehabt habe.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsstellers, mit der er sein Ziel der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weiterverfolgt. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Erblasserin sei in O. gewesen. Sie habe ihr gesamtes soziales Umfeld in O. gehabt. Die Wohnung in O. sei im Jahre 2019 angemietet worden. Ab dem Jahr 2020 sei sie den Winter und den Frühling über in O. und dann im Sommer in Griechenland geblieben. Dies habe den Hintergrund gehabt, dass es in dem Haus in Griechenland überhaupt keine Heizung gegeben habe und ein Aufenthalt dort nicht möglich gewesen wäre. Als man im Winter 2022/2023 wieder nach O. habe zurückkehren wollen, hätte dies der Gesundheitszustand der Erblasserin nicht mehr zugelassen, sodass man quasi notgedrungen auf Lesbos habe verbleiben müssen, wo die Erblasserin auch schließlich gestorben sei.
- 10
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. September 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 269 GA- I).
II.
- 11
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 2023, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden.
- 12
In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit gem. Artikel 4 EUErbVO verneint.
1.
- 13
Die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für das vorliegende Erbscheinsverfahren richtet sich, wovon das Amtsgericht zu Recht ausgeht, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 650 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO), deren Bestimmungen nach Artikel 84 Abs. 2 EuErbVO seit dem 17. August 2015 umfassend gelten, weil der vorliegende Erbfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
a)
- 14
Danach sind für den gesamten Nachlass in Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts soll nach den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person abgestellt werden, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes festzustellen ist (Erwägungsgrund 23 Satz 2 und 24 Satz 3; vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-80/19, NJW 2020, 2947; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., EuErbVO Art. 4 Rn. 3; Köhler, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 2. Aufl., Art. 21 EuErbVO Rn. 7). Wesentliche Faktoren zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts, die Gründe für diesen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen der betreffenden Person (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2025 – 5 W 50/24, ZEV 2025, 258 m. Anm. Kolanski/Maier; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 234; OLG Düsseldorf, ZEV 2021, 317; OLG Hamm, NJW 2018, 2061; KG, ZEV 2016, 514; Dutta, aaO. Rn. 4 ff.). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen (Erwägungsgrund 23 Satz 3 VO (EU) 650/2012). Dabei ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch grundsätzlich ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich (OLG Hamm ZEV 2020, 636; OLG Karlsruhe ZEV 2024, 551). Andernfalls können Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könnte sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden (OLG München, FGPrax 2017, 134).
b)
- 15
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze spricht vorliegend auf der Grundlage des Inhalts der Verfahrensakte und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine weit überwiegende Gesamtheit von Umständen dafür, dass die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt – wie das Amtsgericht richtig festgestellt hat - auf L. in Griechenland hatte.
aa)
- 16
Das Amtsgericht ist nach Vernehmung der Zeugin S. und Anhörung der Beteiligten Dr. S. und M. S. zu der Feststellung gelangt, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf L. in Griechenland hatte, während in O. kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, da sich die Erblasserin zumindest nicht überwiegend in O. aufgehalten habe. Das Amtsgericht hat zur Begründung zunächst darauf verwiesen, dass sich die Erblasserin schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerseite im Jahr 2022 bis zu ihrem Tode im Januar 2023 insgesamt etwa sieben Monate am Stück in Griechenland aufhielt und die von der Antragsgegnerseite unbestritten gebliebenen Flugdaten und weitere Unterlagen dokumentierten, dass sich die Erblasserin dem Vortrag des Antragsstellers zuwider auch außerhalb der Sommermonate in Griechenland aufgehalten hat. Nach der Beweisaufnahme ergab sich für das Amtsgericht das Bild eines Paares, welches sehr bereist gewesen sei und es zeitlebens als einfach empfunden habe, regelmäßig den Aufenthaltsort zu wechseln und trotz des antragstellerseits behaupteten Entschlusses, nur die Sommermonate in Griechenland zu verbringen, die Zeit in O. immer wieder durch "kleine Ausflüge" dorthin unterbrochen habe. Das Amtsgericht stellte schließlich maßgebend darauf ab, dass die Immobilie in Griechenland, die die Erblasserin als "ihr Zuhause" bezeichnete und die zumindest einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens der Erblasserin ausmachte, eine Verbindung zu Griechenland schaffte. Dort habe die Erblasserin vor ihrem Aufenthalt in O. gelebt und dort hätten sich immer noch viele Erinnerungsstücke und Dinge befunden, die der Erblasserin im Leben wichtig gewesen seien, sodass die engste Verbindung, die die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes zu mehreren Staaten hatte, diejenige nach Griechenland gewesen sei, was der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in O. entgegenstehe.
bb)
- 17
Die vor dem Senat wiederholte Anhörung der Beteiligten Dr. S. und M. S. hat die Richtigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts belegt und noch verfestigt. Auch der Senat gelangt infolge einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin trotz ihrer Meldeanschrift in O. – als dem einzigen erwiesenen Anknüpfungspunkt im Inland – ihren Lebensmittelpunkt in und die festeren persönlichen Bindungen nach Griechenland hatte. Der persönlich angehörte Antragsteller war zwar weiterhin darum bemüht, das Bild einer hälftigen Teilung des Aufenthalts in Griechenland und in Deutschland zu vermitteln, wonach man die Sommer in Griechenland und die Winter zunächst in L. und seit 2020 in O. verbracht habe. Aufgrund der sich aus Auskunft des Reisebüros ergebenden Flugdaten sowie weiterer Dokumente und der Einwände der Antragsgegnerseite zeichnet sich jedoch für den Senat ein anderes Bild, nämlich, dass auch zu anderen Jahreszeiten – auch im Winter – weitere Aufenthalte der Erblasserin im Anwesen auf L. erfolgten. Dort hatte sie ihre persönlichen Sachen und viele Erinnerungsstücke und Dinge, die ihr im Leben wichtig gewesen sind. Das Haus in L., welches die Erblasserin ausweislich ihres eigenhändigen Testaments als ihr Zuhause bezeichnet hatte, stand in ihrem Eigentum und machte einen wesentlichen Teil ihres Vermögens aus, wohingegen sie sich in O. jeweils lediglich kurzzeitig – und auch nur zur Untermiete in der Wohnung der Schwester des Antragsstellers – aufhielt. Wesentliche Bindungen oder gar einen Lebensmittelpunkt der Erblasserin in O. vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller berichtete zwar von eigenen persönlichen Bindungen in die Region um O.. Er sei im Saarland groß geworden, habe in Marpingen seine Kindheit und Jugend verbracht und sei im Ostertal bei O. 45 Jahre lang auf die Jagd gegangen, wobei ihn die Erblasserin teilweise begleitet habe. Hier habe er einen großen Familienkreis und auch gemeinsam mit der Erblasserin einen großen Bekanntenkreis gehabt. Für die Erblasserin selbst reichen diese Umstände jedoch nicht aus, um – auch – für sie einen Lebensmittelpunkt in der Region um O. annehmen zu können. Denn ihre eigene Wohnsitznahme in O. erfolgte, wie der Antragsteller einräumt, hauptsächlich aus pragmatischen Gründen zur Ermöglichung von Rentenzahlungen und zum Erhalt ihres Krankenversicherungsschutzes. So schilderte der Antragsteller, dass man, nachdem die Erblasserin im Jahre 2019 ihre Wohnsitzmeldung in L. verloren hatte, dringend einen neuen Wohnsitz gebraucht habe, da die Krankenkasse einen Wohnsitznachweis gefordert habe und man ansonsten automatisch den Zugang zu der luxemburgischen Krankenkasse verloren hätte (Bl. 108, 112 GA- II). Insoweit habe sich O. angeboten (Bl. 108 d.A.). Dies berücksichtigend führt eine vernünftige Wertung der Gesamtheit der Umstände zu dem Schluss, dass die – formale - Wohnsitznahme in O. gerade nicht aus persönlichen Gründen oder persönlicher Verbundenheit der Erblasserin zu diesem Ort, sondern aus rein pragmatischen Gründen zum Erhalt der für die Erblasserin lebensnotwendigen Leistungen luxemburgischer Leistungsträger erfolgt ist. Die zur Annahme eines Lebensmittelpunkts darüber hinausgehend erforderliche besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat wurde damit nicht begründet.
cc)
- 18
Spricht damit eine weit überwiegende Gesamtheit von Umständen dafür, dass die Erblasserin ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf L. in Griechenland hatte, fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 EuErbVO. Weitere Normen, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Voraussetzungen der subsidiären Zuständigkeit nach Artikel 10 EuErbVO sowie der Notzuständigkeit nach Artikel 11 EuErbVO evident nicht gegeben.
2.
- 19
Es erscheint dem Senat angemessen, dem Antragsteller die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde gemäß § 84 FamFG aufzuerlegen. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), bestehen nicht.
- 20
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens war unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführern erstrebten Verfahrensziels (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 W 14/20, ZEV 2020, 793 (Ls.); OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 1879), den Erlass eines ihn als alleinigen Erben der Erblasserin ausweisendes Europäisches Nachlasszeugnis zu erwirken, gemäß §§ 61, 36, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG mit dem vollen Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls festzusetzen. Diesen schätzt der Senat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsstellers im Schriftsatz vom 28. April 2025 auf 300.000,- Euro.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 15 VI 87/23 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 EUErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 4 EUErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 84 Abs. 2 EuErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2020, 2947 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 21 EuErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 W 50/24 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 234 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2018, 2061 1x (nicht zugeordnet)
- 3 VO (EU) 650/20 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 4 EuErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 10 EuErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- Artikel 11 EuErbVO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 5 W 14/20 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2016, 1879 1x (nicht zugeordnet)