Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziff. 1 und 3 vom 20.10.2003 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart (Az.: 20 O 344/03) vom 1.10.2003 bezüglich der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3, zu vollziehen am jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes beziehungsweise am Geschäftsführer,
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| I. |
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Mit seiner Klage begehrte der Kläger Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall, den die Beklagte Ziff. 2 als Fahrerin verursacht haben soll. Die Beklagte Ziff. 1, eine Autovermietungsfirma mit Sitz in Hamburg, ist Halterin des von der Beklagten Ziff. 2 gesteuerten Fahrzeugs, die Beklagte Ziff. 3, die ihren Sitz in Hannover hat, ist die Haftpflichtversicherung. Die Beklagte Ziff. 3 ist der Beklagten Ziff. 2 als Streithelferin beigetreten. |
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Der Unfall soll sich in ... ereignet haben. Die Beklagten bestreiten einen Unfall und gehen von einem manipulierten Schadensfall aus.
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Durch Terminsverfügung vom 15.8.2003 ordnete der Einzelrichter zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch das persönliche Erscheinen der Beklagten an (Bl. 53).
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Durch Schriftsatz vom 25.8.2003 beantragten die Beklagten Ziff. 1 und 3 von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden zu werden und machten geltend, dass sie keine eigene Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt hätten und daher zu dessen Aufklärung nichts beitragen könnten. Eine vergleichsweise Beilegung komme nicht in Betracht. Darüber hinaus sei der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten Ziff. 3, wie der die Parteien vertretende Rechtsanwalt zum Vergleichsabschluss ermächtigt.
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Durch Verfügung vom 26.8.2003 (Bl. 56) wurde der Antrag der Beklagten Ziff. 3 zurückgewiesen. Wenn sich die Beklagte Ziff. 3 als Nebenintervenientin in die Rolle einer Partei begebe müsse sie vom Sachverhalt aus eigener Anschauung ebensoviel, vielleicht auch mehr wissen als die zu unterstützende Partei. Wegen Ahnungslosigkeit bestehe keine Veranlassung die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben.
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Am 15.9.2003 erneuerten die Beklagten Ziff. 1 und 3 ihren Antrag und wiesen zudem auf die große Entfernung vom Terminsort hin.
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Am 17.9.2003 wurde der erneute Antrag zurückgewiesen. Die Beklagten hätten sich entschlossen, einen dem ersten Anschein nach alltäglichen Vorgang zu einem außergewöhnlichen Ereignis zu erklären. Es sei daher wünschenswert und zumutbar, dass sie diesen Standpunkt dem Gericht persönlich erläutern (Bl. 83).
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Im Termin vom 1.10.2003 blieben die Beklagten Ziff. 1 und 3 aus. Gegen sie wurde daher durch Beschluss unter anderem ein Ordnungsgeld von jeweils 500,00 EUR verhängt. Eine Begründung erfolgte nicht. Außerdem wurde ein Verkündungstermin anberaumt, in dem ein Beweisbeschluss folgendem Inhalts erging:
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Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Beklagten Ziff. 1 und 3, die Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen passten nicht zum behaupteten Unfallhergang, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens.
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Gegen den Ordnungsgeldbeschluss legten die Beklagten Ziff. 1 und 3 sofortige Beschwerde ein und wiederholten ihre Begründung.
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Das Gericht half dieser Beschwerde nicht ab, soweit es um das Ordnungsgeld ging. Zur Begründung wurde auf eine dienstliche Äußerung des Einzelrichters verwiesen, da die Beklagten Ziff. 1 und 3 am 14.10.2003 den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatten. In seiner dienstlichen Äußerung erklärte der Einzelrichter unter anderem, der entscheidungsrelevante Sachverhalt stelle sich vielfach erst in der mündlichen Verhandlung heraus, deshalb könne auch das Erscheinen der wenig informierten Partei zur Findung des wirklichen Sachverhalts beitragen. Im vorliegenden Fall sei daran zu denken, dass Äußerungen und Verhalten der Fahrzeugmieterin bei der Rückgabe des Fahrzeugs für die Entscheidung des Gerichts von erheblichen Gewicht sein werden.
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| II. |
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. |
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Bei der Ermessensentscheidung ist daher vom Aufklärungszweck der Vorschrift auszugehen. Die Sanktion soll nicht wegen Missachtung des Gerichts erfolgen (Musielak, ZPO, 3. Auflage, Rdnr. 13; Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 141 Rdnr. 12; MK-Peters, 2. Auflage, § 141 Rdnr. 28).
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Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagten Ziff. 1 und 3 zur Sachverhaltsaufklärung beitragen könnten. Die vom Gericht angesprochenen möglichen Fragen waren nur theoretischer Natur. Weder aus dem Protokoll, noch aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich, welche konkrete Frage das Gericht an die Beklagten Ziff. 1 und 3 richten wollte, die diese dann im Termin nicht beantworten konnten, sodass zur Sachverhaltsaufklärung vertagt werden musste. Eine Verzögerung des Rechtsstreits ist daher vorliegend durch das Verhalten der Beklagten Ziff. 1 und 3 nicht eingetreten. Die Vertagung des Rechtsstreits erfolgte zur Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu dem Beweisthema können die Beklagten Ziff. 1 und 3 nichts beitragen. Das persönliche Erscheinen der Beklagten Ziff. 1 und 3 zum Termin war daher zur Sachverhaltsaufklärung nicht geboten, da diese mehrfach und nachvollziehbar erklärten zum Unfallhergang nichts beitragen zu können.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich; die außergerichtlichen Auslagen werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache erfasst (Zöller a. a. O., § 241 Rdnr. 15 m. w. N.; strittig).
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