Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ss 9/04

Tenor

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs über die Auslegung von § 69 Abs. 1 StGB

ausgesetzt.

Gründe

 
Zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 20. November 2003 – 1 Ws 335/03 – Bezug genommen.
Im vorliegenden Fall kommt es auf die Streitfrage, ob ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit besteht, für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich an. Diese Frage wird – wie eine Anfrage des Senats beim Bundesgerichtshof ergeben hat – voraussichtlich bis Mitte 2004 vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden werden. Wegen der Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung (§ 121 Abs. 2 GVG) hat der Senat entsprechend § 262 StPO das Revisionsverfahren ausgesetzt.

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