Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

Strafgesetzbuch

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 3/26
26. Februar 2026
1 B 3/26 26. Februar 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 ME 136/25
30. Januar 2026
12 ME 136/25 30. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1928
4. November 2025
11 CS 25.1928 4. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Köln - 617 Ls 79/25
30. Oktober 2025
617 Ls 79/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 318/25
7. Oktober 2025
206 StRR 318/25 7. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 3.25
25. September 2025
1 WB 3.25 25. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1412
24. September 2025
11 CS 25.1412 24. September 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 C 25.1673
19. September 2025
11 C 25.1673 19. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 4 StR 476/24
28. August 2025
4 StR 476/24 28. August 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 3 ORs 2/25
21. August 2025
3 ORs 2/25 21. August 2025