Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 WF 1/04

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 15. Dezember 2003 – 4 F 928/03

aufgehoben.

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde des Antragsgegners an das Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim

zurückverwiesen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens auf Bewilligung von PKH an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Beschwerde.
Nachdem beide Parteien damit einverstanden sind, dass über ihre PKH-Gesuche für ihre jeweiligen Scheidungsanträge erst nach Ablauf des Trennungsjahres im August 2004 entschieden wird, besteht keine Notwendigkeit, über Abhilfe der Beschwerde des Antragsgegners zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden. Da die Parteien die Herren auch des auf ihren Antrag eingeleiteten Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind, ist ihr Wille – keine Entscheidung über ihr PKH-Gesuch vor Ablauf des Trennungsjahres am 20.08.2004 – zu respektieren.
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 572 Abs. 1 ZPO die Beschwerde umgehend dem Beschwerdegericht vorzulegen ist, wenn das Familiengericht ihr nicht abhilft. Was unverzüglich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 572 Rz. 8; BT-Drucks. 14/4722 S. 114 f.). Dies lässt auch Raum dafür, die Vorstellungen des Beschwerdeführers zur Entscheidung über seine Beschwerde zu berücksichtigen.

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