Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl. 109/01; 3 Ausl 109/01

Gründe

 
Der Verfolgte, um dessen Auslieferung die Russische Föderation ersucht, ist ein 1985 in Lettland geborener, nunmehr russischer Staatsangehöriger. Sein Vater starb 1995. Seine Mutter heiratete 1999 einen deutschen Staatsangehörigen und übersiedelte mit seinem Bruder in die Bundesrepublik Deutschland. Im Herbst 2000 folgte ihr der Verfolgte nach. Seit März 2001 ist er hier mehrfach wegen Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahls, räuberischen Diebstahls und Raubs sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auffällig geworden und schließlich zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 2 Monaten verurteilt worden, die er zum größeren Teil verbüßt hat; die Restjugendstrafe ist im Januar 2004 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die russischen Stellen werfen dem Verfolgten vor, am 8. März 2000 in B., Bezirk K., B. Gebiet 120 m Aluminiumdoppelkabel im Wert von 1.368,- Rubel entwendet und am 12. März 2000 dort einen Heranwachsenden den Minderjährigen A. verletzt und ihm eine Schachtel Zigaretten und einen später zurückgegebenen Fingerring entwendet zu haben. Wegen dieser Taten ist der Verfolgte im Juli 2000 vom K. Rayongericht des B. Gebiets zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden; in Anwendung der Amnestieverordnung der Staatsduma vom 26. Mai 2000 wurde freilich von der Verbüßung der Strafe abgesehen. Das übergeordnete Gerichtskollegium für die Strafsachen des B. Gebietsgerichts hob die Amnestierung aber auf und verwies die Sache an das K. Rayongericht des B. Gebiets zurück. Der Senat hat die Auslieferung für unzulässig erklärt.
1. Der Auslieferungsverkehr mit der Russischen Föderation richtet sich nach dem EuAlÜbk und dem Zweiten Zusatzprotokoll hierzu (RiVASt, Anlage II, Länderteil – Russische Föderation, Stand Januar 2003, Nr. 1). (....)
2. Die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Taten sind beidseitig strafbar i.S. von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 1 IRG ... (wird ausgeführt).
3. Offen bleiben kann, ob die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Taten beidseitig mit auslieferungsfähiger Strafe i.S. von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 2 IRG bedroht sind.
a) Nach russischem Recht bestehen hieran allerdings keine Zweifel. Denn das russStGB sieht auch für Jugendliche „Strafe“ vor (Art. 87 Abs. 2), die Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren einschließt (Art. 88 Abs. 1 lit. f, Abs. 6). Im Übrigen ist Minderjährigkeit nur ein (fakultativer) Strafmilderungsgrund (Art. 61 Abs. 1 lit. b russStGB). Hiernach ist die Tat vom 8. März 2000 im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren, diejenige vom 12. März 2000 sogar im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von 10 Jahren bedroht.
b) Demgegenüber würde dem Verfolgten nach deutschem Recht nur Jugendstrafe – im Grundsatz bis zu 5 Jahren (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JGG) – drohen. Sie dürfte nur verhängt werden, wenn schädliche Neigungen vorliegen oder Strafe wegen der Schwere der Schuld erforderlich wäre (§ 17 Abs. 2 JGG). Zwar sind bei dem Verfolgten mittlerweile schädliche Neigungen zutage getreten. In den vorliegend verfahrensgegenständlichen Ersttaten in der Russischen Föderation sind sie jedoch noch nicht erkennbar gewesen, mag es auch bei besonders aktiver, brutaler und rücksichtsloser Tatbegehung möglich sein, bereits bei Ersttaten auf schädliche Neigungen zu schließen (BGH NStZ-RR 1997, 21). Eine Schuldschwere, bei der es in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde, von Jugendstrafe abzusehen, liegt nicht vor. Zu der Tat vom 8. März 2000, einem Diebstahl, ist der Verfolgte von einem Erwachsenen verleitet worden. Zwar wiegt die Tat vom 12. März 2000 deutlich schwerer. Jedoch ist zu bedenken, dass der Verfolgte in dieser Zeit ohne elterlichen Beistand lebte, erneut von einem Älteren zur Tat verleitet worden, betrunken war und das Opfer keine bleibenden Schäden erlitt.
Ob es auslieferungsrechtlich beachtlich ist, dass nur Jugendstrafe bzw. nicht einmal diese in Betracht kommt, ist umstritten. Nach überwiegender Auffassung kommt es im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 2 IRG nur auf die abstrakte Strafdrohung nach allgemeinem (Erwachsenen-) Strafrecht an (s. nur Vogler, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., Teil I A 2 – IRG-Kommentar, § 3 Rdn. 23; vgl. weiterhin OLG Hamm, in: Eser/Lagodny/Wilkitzki [Hrsg.], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., U 34 S. 182). Demgegenüber hält Schultz (Das schweizerische Auslieferungsrecht, 1953, S. 106 f.) – bezogen auf das damalige schweizerische Jugendstrafrecht und die damaligen, für die Schweiz anwendbaren Auslieferungsverträge – dafür, dass Jugendstrafe keine Freiheitsstrafe im auslieferungsrechtlichen Sinne sei, und empfiehlt auch de lege ferenda, Jugendliche von der Auslieferungspflicht auszunehmen und nur ein an qualifizierte Voraussetzungen gebundenes Auslieferungsermessen vorzusehen (aaO. S. 107 f.). Vorliegend kann die Frage freilich offen bleiben, weil Auslieferung unter anderen Gesichtspunkten unzulässig ist:
4. Dem Verfolgten droht nach der Überzeugung des Senats in der Russischen Föderation eine mehrjährige, vollzogene Freiheitsstrafe. Sie wäre, gemessen an dem Unrechts- und Schuldgehalt der zugrundeliegenden Taten, als schlechthin unangemessen und unerträglich hart anzusehen.
a) Obwohl dem Verfolgten in der Anklageschrift mildernde Umstände, u.a. seine Minderjährigkeit, zugute gehalten worden sind, hat ihn das K. Rayongericht des B. Gebiets mit Urteil vom 19. Juli 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zwar hat ihn das Gericht zugleich amnestiert. Dies hat das übergeordnete Gerichtskollegium für die Strafsachen des B. Gebietsgerichts aber nicht akzeptiert. Die russischen Stellen betreiben mit großem Nachdruck die Auslieferung des Verfolgten, und zwar ungeachtet der zumindest in Betracht kommenden Amnestie der Staatsduma vom 26. Mai 2000. Von der rechtlich gegebenen Möglichkeit einer bedingten Verurteilung (Art. 73 russStGB), also einer Strafaussetzung zur Bewährung, ist nicht die Rede. Mit Blick darauf, dass die Tatvorwürfe eine Strafrahmenobergrenze von 10 Jahren Freiheitsstrafe zulassen und die Strafmilderungsvorschrift des Art. 62 russStGB nur eine Obermaßabsenkung um ein Viertel zulässt, ist der Senat davon überzeugt, dass dem Verfolgten auch heute noch in der Russischen Föderation eine mehrjährige, vollzogene (s. hierzu Art. 93 russStGB) Freiheitsstrafe droht. Dabei zieht der Senat auch den Bericht von amnesty international Deutschland „Die Situation von Kindern und Jugendlichen in Haft“ in der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2003 in Betracht (http://www.amnesty.de – Länder – Russische Föderation, Stand 8. März 2004), wo es heißt:
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„Allein 2001 soll die Polizei gegen mehr als eine Million Jugendliche Strafanzeige erstattet haben. Hinzu kommt, dass in Russland immer noch Kinder für Monate – in manchen Fällen sogar für Jahre – in Untersuchungshaft gehalten werden und wegen relativ geringfügiger Delikte zu langen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Nach Angaben des Justizministeriums verbüßten Mitte 2001 in den 64 Jugendstrafkolonien des Landes mehr als 17.000 Minderjährige Haftstrafen.“
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b) Eine solche Strafe wäre schlechthin unangemessen und unerträglich hart.
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aa) Deutsche Gerichte haben in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichem völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (st. Rspr., s. zuletzt BVerfG JZ 2004, 141 mit Nachw.). Unvereinbar mit diesen Maßstäben sind nicht bereits Strafen, die – gemessen am deutschen Verständnis – sehr oder ausgesprochen hart sind. Jedoch halten Strafen, die im Einzelfall „schlechthin unangemessen“ und „unerträglich hart“ sind, der menschen- und verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand (s. BVerfG aaO. S. 143; weiterhin Senat, Justiz 2002, 250 = NStZ-RR 2002, 180; je mit Nachw.).
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bb) Der Grundsatz, dass Jugendstrafe nur als letztes Mittel in Betracht kommen darf, wenn weniger schwerwiegende Eingriffe nicht erfolgversprechend erscheinen oder die Schwere der Straftat eine Verzicht auf Jugendstrafe ausschließt, hat weltweit Anerkennung gefunden (s. nur Dünkel, in: Böhm-Festschrift, 1999, S. 99 ff.). Er ist in Nr. 17.1.c der 1985 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Rules, United Nations 1991, 72 ff.; deutsche Übersetzung in ZStW 99 [1987], 253 ff.) niedergelegt und spiegelt sich auch in den Europäischen Gefängnisregeln des Europarats aus dem Jahr 1987 (R [87] 20, z.B. Nr. 11.4, 13, 71.5, 79). Bei Jugendlichen geht es in erster Linie um die Vermeidung der Freiheitsstrafe, in zweiter Linie um möglichst kurze Bemessung des Freiheitsentzugs (Dünkel aaO. S. 100). Freiheitsstrafen kommen nur in Betracht, wenn es um schwere Gewalttaten gegen eine Person oder um wiederholte sonstige schwere Taten geht und keine anderen angemessenen Lösungen zur Verfügung stehen (Nr. 17.1.c der Beijing-Rules); sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 17.1.b der Beijing-Rules); und für ihre Zumessung ist das Wohl des Jugendlichen das ausschlaggebende Kriterium (Nr. 17.1.d der Beijing-Rules).
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cc) Ob die Strafpraxis der Russischen Föderation bei Jugendlichen diesen völkerrechtlichen Mindeststandards generell gerecht wird, ist zweifelhaft (s. hierzu United Nations, Committee on the Rights of the Child, Concluding Observations: Russian Federation, UN-Doc. CRC/C/15/Add.110 v. 10.11.1999, besonders Nr. 67 ff., 70). Jedenfalls unterschritte die dem Verfolgten nach der Überzeugung des Senats konkret drohende mehrjährige, vollzogene Freiheitsstrafe den völkerrechtlich anerkannten Mindeststandard. Der Verfolgte war 14 Jahre alt und eben strafmündig geworden. Er war zu beiden Taten von Heranwachsenden bzw. Erwachsenen verleitet worden, von denen die Initiative ausging bzw. die weit mehr kriminelle Energie aufbrachten als der Verfolgte. Die Taten geschahen zu einer Zeit, als der Verfolgte ohne elterlichen Beistand war und Alkohol missbrauchte. Der Diebstahl am 8. März 2000 war keine Gewalttat. Die bei dem Raub am 12. März 2000 angewendete Gewalt war zwar nicht unerheblich, hatte aber keine schweren Folgen. Weiterhin ist zu bedenken, dass eine Bestrafung der dem Auslieferungsverfahren zugrundeliegenden Taten, auch wegen des Zeitablaufs, weder dringlich noch angebracht erscheint, zumal der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland wegen anderweitiger Straftaten bereits bestraft worden ist.
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5. Hinzu kommt, dass Art. 8 MRK der Auslieferung Jugendlicher und Heranwachsender Grenzen setzt, die vorliegend nicht hinreichend beachtet worden sind.
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a) Allerdings gibt es im Auslieferungsrecht keinen Grundsatz, dass Jugendliche oder Heranwachsende nicht ausgeliefert werden dürfen (s. nur Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 Rdn. 61 ff.; Vogler aaO. § 3 Rdn. 9, § 40 Rdn. 25, § 73 Rdn. 23 f.). Für den vertragslosen Auslieferungsverkehr erhellt das aus § 40 Abs. 2 Nr. 3 IRG. Das vertragliche Auslieferungsrecht sieht nahezu durchgängig keine Sonderregelungen für Jugendliche oder Heranwachsende vor und regelt allenfalls die Frage der Strafunmündigkeit (s. nunmehr Art. 3 Nr. 3 Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl ..., ABlEG Nr. L 190 v. 18.7.2002 S. 1).
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b) Gleichwohl gibt es im internationalen und ausländischen Recht Ansätze dafür, dass Jugendliche und Heranwachsende im Auslieferungsverkehr nicht schlechterdings wie Erwachsene behandelt werden dürfen, sondern dass ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit, Strafempfindlichkeit und vor allem dem Erziehungs- und Resozialisierungsziel Rechnung getragen werden muss. So empfiehlt das Ministerkomitee des Europarats in seiner  Resolution (75) 12 vom 31. Mai 1975 über die praktische Anwendung des EuAlÜbk zu dessen Art. 1,
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„dass, falls ein Minderjähriger, der zum Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens unter 18 Jahre alt ist und seinen gewöhnlichen Wohnsitz im ersuchten Staat hat, die zuständigen Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates die Interessen des Minderjährigen in Erwägung ziehen und sich darum bemühen sollen, eine Vereinbarung über die geeignetsten Maßnahmen zu erreichen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Auslieferung wahrscheinlich die Resozialisierung des Minderjährigen beeinträchtigen wird“ (Übersetzung des englischen Originaltexts durch den Senat).
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Noch weitergehend ist in § 22 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) bestimmt:
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„Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig träfe.“
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Zwar ist die Empfehlung des Ministerkomitees vorliegend nicht einschlägig, da der Verfolgte bereits 18 Jahre alt war, als um Auslieferung ersucht wurde, und zwar gibt es im deutschen Auslieferungsrecht keine § 22 ARHG vergleichbare Vorschrift. Jedoch ist zu bedenken, dass die österreichische Judikatur (öVerfG EuGRZ 1986, 190) und Literatur (Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, 1988, S. 90 ff.) einen engen Zusammenhang zwischen § 22 ARHG und Art. 8 MRK herstellt, der auch in der Bundesrepublik Deutschland sowie in der Russischen Föderation geltendes Recht ist.
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c) Der in Art. 8 MRK gewährleistete Schutz des Familienlebens hat für Jugendliche und Heranwachsende besondere Bedeutung. Er führt dazu, dass die Zulässigkeit der Auslieferung besonders eingehend geprüft werden muss, wenn der Verfolgte zum Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens noch Jugendlicher oder Heranwachsender ist und wenn er im ersuchenden Staat keine bedeutsamen familiären Bindungen (mehr) hat, sondern bei seiner Familie im ersuchten Staat lebt, die sich rechtmäßig und auf Dauer dort aufhält. Bewirkt in solchen Fällen die Auslieferung eine unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zugrunde liegenden Tat schlechthin unverhältnismäßige Zerstörung der Familienbeziehungen, so steht Art. 8 MRK einer Auslieferung entgegen.
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Würde der zum Tatzeitpunkt 14jährige, heute 18jährige Verfolgte ausgeliefert, so würde ihm nach Überzeugung des Senats eine mehrjährige, vollzogene Freiheitsstrafe in der Russischen Föderation drohen. Nach Einschätzung des Senats könnte er in dieser Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie halten, die sich rechtmäßig und auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Unter den Bedingungen des russischen Strafvollzugs und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verfolgten wäre vielmehr zu erwarten, dass seine Familienbindungen zerstört würden, zumal in der Russischen Föderation nur entfernte Verwandte leben, zu denen der Verfolgte keinen Kontakt hat. Eine solche Folge stünde außer jedem Verhältnis zu den Taten, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen. Der Umstand, dass dem Verfolgten möglicherweise ausländerrechtlich die Abschiebung in die Russische Föderation droht, ändert an der auslieferungsrechtlichen Beurteilung nichts.

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