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IRG § 40 Rechtsbeistand

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Auslieferung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt.

(3) Erfolgt keine Festnahme der verfolgten Person, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen

1.
im Fall des Absatzes 2 unverzüglich nach Festnahme,
2.
im Fall des Absatzes 3 Nummer 3 unverzüglich nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens,
3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 nach Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, sobald die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. Nach einer Antragstellung gemäß § 29 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(7) Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 33. Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Auslieferung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben. Die Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(8) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. § 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sind unanfechtbar.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 OAus 31/25
16. Februar 2026
3 OAus 31/25 16. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 199/25
16. Oktober 2025
2 OAus 199/25 16. Oktober 2025
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 OAus 33/24
14. Februar 2025
1 OAus 33/24 14. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 527 XIV 271/24 B
10. Juli 2024
527 XIV 271/24 B 10. Juli 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 183/23
19. Oktober 2023
13 ME 183/23 19. Oktober 2023
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 4/22
8. Juni 2022
1 Ws 4/22 8. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 4 Ws 3/21
19. Juli 2021
4 Ws 3/21 19. Juli 2021
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - Ausl 35/20
16. Februar 2021
Ausl 35/20 16. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Strafsenat) - 2 Ausl A 175/20
21. Dezember 2020
2 Ausl A 175/20 21. Dezember 2020
EuGH-Vorlage vom Kammergericht (4. Strafsenat) - (4) 151 AuslA 106/19 (103/19)
26. Juni 2019
(4) 151 AuslA 106/19 (103/19) 26. Juni 2019