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Die Parteien streiten im Kostenbeschwerdeverfahren noch über die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger für seine J Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Reisekosten zu den Gerichtsterminen in S im ersten und zweiten Rechtszug.
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1.) Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger von der Beklagten als seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund außerordentlicher Kündigung einer atypischen stillen Gesellschaft, die er als Vermögensanlage (Alterssicherung) bei der S AG in G eingegangen war. Die Beklagte wandte ein, die Durchsetzung dieser Ansprüche falle nicht unter das versicherte Risiko aus privater Tätigkeit. Ferner gelte ein Haftungsausschluss wegen Beteiligung an einer Handelsgesellschaft. Schließlich wäre die beabsichtigte alsbaldige Prozessführung eine Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger sich einer Sammelklage anschließen und zunächst auch den rechtskräftigen Abschluss eines Musterprozesses abwarten müsse.
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Zur Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit hat sich der Kläger seiner J Bevollmächtigten bedient, die er im Zusammenhang mit deren Tätigkeit zur Durchsetzung gleichartiger Ansprüche auch anderer Anleger als einschlägig eingearbeitete Rechtsanwälte auch mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die S AG beauftragt hatte und im Zusammenhang damit auch mit der vorgerichtlichen Einholung einer Deckungszusage seitens der Beklagten.
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Der Klage wurde im ersten Rechtszug durch Urteil des Landgerichts S vom 24.11.2003 stattgegeben, wobei der Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
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Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten nahm diese nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurück, woraufhin ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4.3.2004 auch die Kosten der Berufung auferlegt wurden.
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Der Streitwert wurde für beide Rechtszüge vom Oberlandesgericht mit 9.000,– EUR festgesetzt.
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2.) Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte gemäß Kostenrechnungen seiner Bevollmächtigten für den ersten und zweiten Rechtszug einschließlich deren Reisekosten 1.945,76 (einschließlich Gerichtskosten) und für den zweiten Rechtszug 1.570,01 EUR geltend gemacht.
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Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat entsprechend einem von ihr vorab erteilten Hinweis mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen je vom 9.6.2004 als Kosten des ersten Rechtszugs lediglich 1.774,98 und als Kosten des zweiten Rechtszugs lediglich 1.430,49 EUR zugunsten des Klägers gegen die Beklagte festgesetzt.
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Die Rechtspflegerin hat mit jeweils gleichlautender Begründung dazu ausgeführt, der in S G ansässige Kläger könne als notwendige Kosten lediglich die Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts einschließlich dessen Reisekosten zu den Gerichtsterminen in S geltend machen, wobei bei der Berechnung dieser (fiktiven) Kosten zu berücksichtigen sei, dass die von den Bevollmächtigten des Klägers aus den neuen Bundesländern in ihrem Kostenantrag berücksichtigte 10 %ige Gebührenkürzung entfalle. Danach ergäben sich die gekürzten Festsetzungsbeträge zugunsten des Klägers.
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Gegen diese, dem Kläger jeweils am 17.6.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlüsse richten sich die sofortigen Beschwerden des Klägers mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.6.2004, die per Telefax am selben Tag bei Gericht eingingen. Er verfolgt den Festsetzungsantrag in Höhe der Kürzungen der Rechtspflegerin von für den ersten Rechtszug 170,78 EUR und für den Berufungsrechtszug von 139,52 EUR weiter.
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Er macht geltend, die Beauftragung seiner bereits mit der Durchsetzung seiner Hauptsacheansprüche beauftragten J Bevollmächtigten sei auch für den vorliegenden Deckungsrechtsstreit gegen die Beklagte als seinen Rechtsschutzversicherer sachgerecht und notwendig gewesen. Bei der Hauptsache habe es sich um eine ausgesprochene Spezialmaterie gehandelt, wobei die insoweit eingearbeiteten J Bevollmächtigten auch andere Betroffene vertreten hätten und u.a. aus der Einsicht in Ermittlungsakten über die erforderlichen Kenntnisse verfügt hätten. Sachgerecht sei es danach weiter gewesen, dass diese Bevollmächtigten auch außergerichtlich mit der Einholung einer Deckungszusage der Beklagten beauftragt worden seien. Ein Anwaltswechsel erst nachdem sich herausgestellt hatte, dass Deckungsschutz durch die Beklagte klagweise erzwungen werden musste, sei dann aber nicht mehr sachgerecht gewesen, nachdem neben vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren für den Kläger sonst zusätzlich eine auch nicht zu verrechnende Prozessgebühr entstanden wäre. Schließlich sei es auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit notwendig gewesen, die in Bezug auf die Hauptsache eingearbeiteten J Bevollmächtigten auch hier zu beauftragen.
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Die Beklagte hat sich zu dem Rechtsmittel nicht weiter erklärt.
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1.) Grundsätzlich zutreffend ist die Rechtspflegerin des Landgerichts in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen allerdings davon ausgegangen, dass es für den in S G wohnhaften Kläger für den in beiden Rechtszügen in S zu führenden Rechtsstreit nicht als notwendig anzuerkennen ist, einen weiter entfernt ansässigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn dieser Rechtsanwalt bereits zuvor – etwa außergerichtlich – für eine Prozesspartei tätig gewesen ist, denn Kostenersparnisse der Partei infolge Beauftragung eines solchen Rechtsanwalts auch als Prozessbevollmächtigter kann die Partei dem unterliegenden Gegner gegenüber nicht mit der Folge entgegenhalten, dass dieser prozessbezogen mehr Kosten tragen muss, die allein aufgrund des zu führenden Rechtsstreits nicht notwendig waren.
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Auch der Gesichtspunkt, dass ein Interesse einer Partei an der Einschaltung eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens bestehen kann, ist nach der Grundsatzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht gemäß dessen Entscheidung vom 17.3.2004 (NJW 04, 1386) kostenmäßig im Regelfall nur in den Grenzen der erstattungsfähigen Kosten zu beachten, wie sie bei Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Nähe der Prozesspartei oder bei Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort erstattungsfähig entstanden wären.
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2.) Gleichwohl ist jedoch aufgrund der Besonderheiten der vorliegend gegebenen Fallgestaltung ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Einschaltung seiner J Bevollmächtigten auch als Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Rechtsstreit anzuerkennen.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Notwendigkeit dieser Maßnahme im Sinn von § 91 ZPO hier schon aufgrund des Bezugs des vorliegenden Deckungsschutzprozesses zu der bei den J Bevollmächtigten in Auftrag gegebenen Durchsetzung der außerordentlichen Kündigung der atypischen stillen Gesellschaft zwischen dem Kläger der S AG zu bejahen wäre.
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Auch wenn man weiter den von der Beklagten wegen behaupteter selbständiger Tätigkeit und wegen spezifischem Haftungsausschluss infolge Beteiligung an einer Handelsgesellschaft verneinten Deckungsschutz als Frage ansehen würde, in die sich auch ein örtlicher Rechtsanwalt hätte einarbeiten können, so betraf mindestens die von der Beklagten eingewendete Obliegenheitsverletzung, dass der Kläger nicht den Abschluss eines Musterprozesses abwarten und sich nicht an einer Sammelklage beteiligen wollte, Fragen, bezüglich derer seine J Bevollmächtigten als mit einer Vielzahl gleicher Forderungsangelegenheiten gegen die S befasste Rechtsanwälte besonders sachkundig waren oder über notwendige Kenntnisse verfügten, mit denen der Kläger bei Beauftragung eines Rechtsanwalts in seiner Nähe nicht hätte rechnen können. Insoweit hätte der Kläger dann auch seine Bevollmächtigten selbst bei zunächst erfolgter Beauftragung von örtlichen Rechtsanwälten jedenfalls im Lauf des Rechtsstreits noch als Verkehrsanwälte beauftragen können, wobei dies höhere Kosten verursacht hätte als bei der hier von vornherein erfolgten Beauftragung seiner J Bevollmächtigten.
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Gegenteilige Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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3.) Die Höhe der vom Kläger auf der Grundlage der Beauftragung seiner J Bevollmächtigten geltend gemachten Kosten einschließlich Reisekosten steht nicht im Streit.
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Auf die Beschwerden des Klägers waren daher die für den ersten und zweiten Rechtszug ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse um die von der Rechtspflegerin vorgenommenen Kürzungen noch zu ergänzen.
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4.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Beklagten gemäß § 91 ZPO als Unterlegener aufzuerlegen.
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