Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 WF 239/04
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 3. November 2003 - 4 F 928/03 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde erweist nunmehr als nicht begründet.
2
Keine der Parteien betreibt zur Zeit das Scheidungsverfahren, der Antragsgegner hat ausdrücklich im Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.07.2004 mitteilen lassen, dass das Ruhen des Verfahrens fortdauern soll. Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. 8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 27. 10. 1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem des OLG Hamburg (FamRZ 2003, 1017, 1018), in dem der Antragsgegner schon immer die Abweisung des Scheidungsantrags seines Ehegatten betrieben und letztlich wegen eines Versöhnungsversuchs das Ruhen des Verfahrens beantragt, also gerade ihr ursprüngliches Verfahrensziel nur mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln weiter verfolgt hatte.
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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Familiengericht die Entscheidung über das PKH-Gesuch unzumutbar verzögert hätte, zumal er auf die Verfügung vom 03.09.2003, mit der um Vorlage von Belegen zu seinem PKH-Antrag, insbesondere um die Vorlage von Kontoauszügen gebeten wurde, erst mit Schriftsatz vom 18.12.2003, mit dem er einen ALG-Bescheid vorgelegt hat, entsprochen hat, wenn auch nur annähernd.
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Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).