Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 WF 177/05
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 1.7.2005 (AZ: 6 F 3065/04)
abgeändert.
Der Antragstellerin wird im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Dr. W., H., beigeordnet.
Gründe
1
Die Antragstellerin wurde im vorliegenden Verfahren zunächst durch Rechtsanwältin W. vertreten, deren Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe bereits mit der Antragsschrift vom 15.11.2004 beantragt wurde.
2
Am 9.2.2005 teilte Rechtsanwältin W. dem Gericht mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe, bat jedoch um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und Beiordnung bis zum 8.2.2005. Durch Beschluss vom 11.2.2005 gab das Familiengericht diesem Antrag statt, ebenso dem am 2.3.2005 gestellten Antrag, die Beiordnung aufgrund eines Zerwürfnisses zwischen der Antragstellerin und der Verfahrensbevollmächtigten aufzuheben.
3
Bereits am 16.2.2005 hatte sich für die Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. W. legitimiert und Prozesskostenhilfe und Beiordnung beantragt.
4
Durch Beschluss vom 1.7.2005 wies das Familiengericht den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. zurück und führte hierzu aus, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwaltes, da sie das Vertrauensverhältnis zu ihrer vormaligen Verfahrensbevollmächtigten selbst zerstört habe.
5
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
6
Zwar hat das Familiengericht zutreffend ausgeführt, dass eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet wurde, nicht dadurch zusätzliche Kosten verursachen darf, dass sie ohne rechtfertigenden Grund ein Zerwürfnis mit dem beigeordneten Anwaltes herbeiführt und sodann die Beiordnung eines neuen Anwaltes beantragt.
7
Das Familiengericht hätte jedoch, nachdem Rechtsanwältin W. mit Schriftsatz vom 8.2.2005 mitgeteilt hatte, dass sie das Mandat aufgekündigt habe, diese nicht mehr beiordnen dürfen, da nach § 121 Abs. 1 ZPO nur ein „zur Vertretung bereiter“ Anwalt beigeordnet werden darf. Rechtsanwältin W. war ausweislich ihres Schriftsatzes jedoch nicht mehr zur Vertretung bereit. Bei zutreffender Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwältin W. wären zwar der Antragstellerin selbst, die für die bisher bei Rechtsanwältin W. angefallenen Gebühren haftet, nicht aber der Staatskasse zusätzliche Kosten entstanden, so dass die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. nicht unter diesem Gesichtspunkt abgelehnt werden kann.
8
Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).