Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ss 331/05; 4 Ss 331/2005
Gründe
1
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07. April 2005 werden als unbegründet
2
v e r w o r f e n ,
3
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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