Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 WF 207/05

Tenor

Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Albstadt - Familiengericht - vom 02.09.2005, Az.: 2 F 77/05, werden zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Rechtsmittel der Parteivertreter sind zulässig gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert in der Ehesache lediglich auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Ehescheidung richtet sich nach § 48 Abs. 2 u. 3 GKG, wonach bei einer Ehesache das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist, jedoch darüber hinaus (wie nach bisher geltendem Recht) alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu berücksichtigen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetz, § 48 GKG Rn. 36). Das durch die Eheleute in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen ist danach für die Bemessung des Streitwertes nicht allein ausschlaggebend, sondern nur einer von verschiedenen im Gesetz gemäß § 48 Abs. 2 GKG vorgegebenen Bemessungsmaßstäben.
Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Anwaltsblatt 05, S. 641) besagt nichts Gegenteiliges. Dort ist lediglich festgehalten, dass nicht schematisch dann der Mindeststreitwert von 2.000,00 EUR in Ansatz gebracht werden kann, wenn beide Seiten Prozesskostenhilfe erhalten haben.
Davon ist auch das Familiengericht ausgegangen, wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 22.09.2005 ergibt, in dem es auf die weiteren Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien abgestellt hat. Es war dem Familiengericht nicht verwehrt, auf die weiteren Gründe des § 48 Abs. 2 GKG bei der Streitwertfestsetzung Bezug zu nehmen, um bei der Streitwertfestsetzung weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein weiterer Umstand des Einzelfalls, der eine Streitwertfestsetzung unabhängig von § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG rechtfertigt, ist der Umstand, dass es sich vorliegend um ein einfaches Verfahren handelte. Der Scheidungsantrag ist vom 17.02.2005 und bereits in der ersten Erwiderung vom 19.03.2005 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass dem Scheidungsantrag nicht entgegengetreten wird. Das Scheidungsverfahren wurde damit unstreitig geführt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine einfache und damit nicht umfangreiche Scheidungssache handelte, war die Streitwertfestsetzung mit 2.000,00 EUR für das Scheidungsverfahren gesetzeskonform. Ein Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt damit nicht vor.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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