Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 WF 14/06

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 4. Oktober 2005 (F 235/05) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Gründe

 
Die gem. § 127 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde der Staatskasse gegen die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin ist nicht begründet. Von dem in die Berechnung der Beschwerdeführerin einbezogenen monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1.371,- EUR beruhen monatlich 410,- EUR auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dies ergibt sich neben den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch aus dem ihm beigefügten Kontoauszug vom 28.7.2005, wonach die Zahlung von der Pflegekasse bei der ... angewiesen wurde. Gem. § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Weil der Einkommensbegriff in § 115 Abs. 1 ZPO sozialrechtlich geprägt ist, müssen Leistungen bei der Pflegeversicherung auch in diesem Rahmen unberücksichtigt bleiben (Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 115, Rn 15; Musielak, 4. Aufl., § 115, Rn 6; Johannsen/Henrich/Thalmann, 4. Aufl., § 115 ZPO, Rn 18 a). Von einem durch den Antragsteller glaubhaft zu machenden tatsächlichen Aufwand für die Pflegeleistung Dritter ist die Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes im Rahmen von § 115 ZPO nicht abhängig.

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