Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 W 11/06
Tenor
1. Die im eigenem Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Ziff. 1 und die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2006 in der Fassung des Abhilfebeschlusses von 20.02.2006 - 1 OH 5/04 - werden zurückgewiesen.
2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird dahingehend ergänzt, dass die Antragsgegnerin Ziff. 2 an dem selbständigen Beweisverfahren mit einem Wert von 12.400.- Euro beteiligt ist.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
1
Die aus eigenem Recht erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigen (§ 32 RVG) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, soweit das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat.
2
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 20.02.2006 ist zulässig (§ 68 GKG), bleibt in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
2.
3
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewerts anzusetzen, auf das sich die Beweiserhebung bezieht. Dabei ist der von Antragsteller geschätzte Wert weder bindend noch maßgeblich. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzustellen. Werden im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für Wertfestsetzung insoweit diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (BGH NJW 2004, 3488, 3490). Dem hat das Landgericht in der Abhilfeentscheidung vom 20.02.2006 Rechnung getragen.
4
Die dort vorgenommen Schätzungen sind auch, soweit sie solche Mängel betreffen, die sich durch die Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt haben, nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, hierzu eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen.
5
Beide Beschwerden waren deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
3.
6
Lediglich zur Klarstellung, da mehrere Antragsgegner am selbständigen Beweisverfahren beteiligt waren, ist festzustellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren"), dass sich der Anteil der Antragsgegnerin Ziff. 2 am Gesamtwert von 65.000.- Euro auf 12.400.- Euro beläuft.
Zitiert von
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