Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 WF 226/06

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 29. August 2006 dahingehend

abgeändert,

dass die angeordnete Ratenzahlung entfällt.

Gründe

 
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung einer Ratenzahlung bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg.
Bei der Festsetzung der von der Partei zu leistenden Raten auf die Prozesskosten ist die Tabelle des § 115 Abs. 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Partei im Ausland lebt.
Lebt sie in einem Staat mit besonders hohen Lebenskosten, so liegen hierin besondere Belastungen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO und es können zusätzliche Beträge vom Einkommen abgezogen werden. Lebt sie in einem Staat mit besonders niedrigen Lebenshaltungskosten, so ist es in dem auf schematische Vereinfachung angelegten PKH-Verfahren nicht angebracht, dass die Gerichte besondere Tabellenwerte für Ausländer schaffen (Zöller/Philippi, ZPO, § 115 Rn. 43).
Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dies im Einzelfall zu einer Besserstellung desjenigen führt, der bereits von niedrigeren Lebenshaltungskosten im Ausland profitiert, erscheint es dennoch aus Praktikabilitätsgründen angemessen, auch im vorliegenden Fall die Tabelle des § 115 Abs. 1 ZPO für die Ermittlung der Ratenhöhe anzuwenden.
Unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens von monatlich 650 EUR verbleibt nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 173 EUR und des Freibetrages von 380 EUR sowie der behaupteten Miete von monatlich 150 EUR ein einzusetzendes Einkommen von -53 EUR, so dass der Antragsgegner keine Raten zu leisten hat.

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