|
|
| Vor der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart war unter dem Aktenzeichen 22 O 527/08 ein Verfahren anhängig, das sich zunächst nur gegen den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits 22 O 14/11 richtete. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma G... GmbH. Infolge einer mit Schriftsatz vom 19.11.2009 vorgenommenen Klagerweiterung wurde im Laufe des Verfahrens 22 O 527/08 auch der frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als Beklagter Ziffer 2 im Hinblick auf einen Teil der verfolgten Anträge in den Rechtsstreit einbezogen. Nachdem in der Folgezeit bekannt wurde, dass über das Vermögen des Beklagten Ziffer 2 am 28.10.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Einzelrichter der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 09.02.2010 (Bl. 156 d. A.) fest, das Verfahren 22 O 527/08 sei gegen den Beklagten Ziffer 2 unterbrochen. Mit Verfügung vom 17.12.2010 (Bl. 193 d. A.) teilte er der Klägerin und dem Beklagten Ziffer 1 im Verfahren 22 O 527/08 weiter mit, es sei nunmehr beabsichtigt, die Klage gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 abzutrennen. Hierzu hat sich keine Partei geäußert. |
|
| Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat der Einzelrichter der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart sodann entsprechend seiner Ankündigung den Rechtsstreit gegen den Beklagten Ziffer 1 gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt (Bl.195 d. A.). Das Verfahren gegen den Beklagten Ziffer 1 erhielt das neue Aktenzeichen 22 O 14/11. Die Akten des nunmehr lediglich noch gegen den Beklagten Ziffer 2 gerichteten und unterbrochenen Verfahrens 22 O 527/08 wurden gemäß § 7 AktO inzwischen weggelegt. |
|
| Gegen den Abtrennungsbeschluss vom 05.01.2011 (Bl. 195 d. A.) wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 18.01.2011 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 204f. d. A.). |
|
| Die Klägerin meint, da der angefochtene Beschluss keine Gründe enthalte, sei nicht erkennbar, ob und inwieweit bei der Abtrennung Ermessen ausgeübt worden sei. Zudem sei kein rechtliches Gehör gewährt worden. Es liege ein Ermessensfehler vor, weil kein sachlicher Grund für eine Trennung ersichtlich sei und die Trennung – durch Erhöhung der Kostenlast – nur Nachteile für die Klägerin mit sich bringe. Hinsichtlich des Klagantrags, der nur den Beklagten Ziffer 1 betreffe, nicht aber den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, könne durch Teilurteil entschieden werden. |
|
| Mit Verfügung vom 19.01.2011 (Bl. 207 d. A.) hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, eine sofortige Beschwerde gegen den Abtrennungsbeschluss sei nicht statthaft. Es hat angeregt, die Klägerin möge den Rechtsbehelf zurücknehmen. Zugleich hat das Landgericht in der Verfügung vom 19.01.2011 im Rahmen einer Stellungnahme zu der von der Klägerin für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde erhobenen Gegenvorstellung ausgeführt, welche Erwägungen es zu der vorgenommenen Prozesstrennung veranlasst haben. |
|
| Nachdem hierauf keine weitere Reaktion der Klägerin erfolgte, hat der Einzelrichter der 22. Zivilkammer mit Beschluss vom 16.02.2011 (Bl. 214 d.A.) entschieden, der sofortigen Beschwerde werde nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde auf die Verfügung vom 19.01.2011 (Bl. 207 d. A.) Bezug genommen. |
|
| Wie vom Landgericht in der Verfügung vom 19.01.2011 zutreffend ausgeführt, ist die sofortige Beschwerde der Klägerin bereits nicht statthaft. Die Voraussetzungen des § 567 I ZPO sind nicht erfüllt, denn weder ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Abtrennungsbeschluss gemäß § 145 I ZPO im Gesetz vorgesehen (§ 567 I Nr. 1 ZPO) noch richtet sich die sofortige Beschwerde im vorliegenden Fall gegen die Zurückweisung eines Antrags (§ 567 I Nr. 2 ZPO). |
|
| Grundsätzlich kann gemäß § 145 I ZPO angeordnet werden, dass mehrere in einer Klage erhobenen Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Die Vorschrift dient der Übersichtlichkeit des Verfahrens und der Vermeidung einer Prozessverschleppung. Die Anordnung einer Prozesstrennung soll daher nur erfolgen, wenn dadurch wenigstens ein Teil voraussichtlich schneller erledigt werden kann (BGH, Urt. v. 06.07.1995, I ZR 20/93, NJW 1995, 3120; Stadler in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 145 Rn 1). Voraussetzung der Trennung ist eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 145 Rn 2). |
|
| Eine Prozesstrennung ist eine Maßnahme der sachlichen Prozessleitung. Sie kann sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen beschlossen werden, wobei der Trennungsbeschluss einer kurzen Begründung bedarf. Soweit eine Trennung erfolgen darf, ist sie in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gestellt. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn kein sachlicher Grund für die Trennung ersichtlich ist und sie einer Partei nur Nachteile bringt wie beispielsweise eine Erhöhung der Kostenlast (BGH, NJW 1995, 3120). Wegen der mit der Anordnung einer Prozesstrennung verbundenen möglichen Beschwerung der Parteien etwa durch Kostennachteile setzt eine Trennung auch die Gewährung rechtlichen Gehörs voraus (Stadler in Musielak, aaO, § 145 Rn 5). |
|
| Als bloße prozessleitende Entscheidung ist ein Trennungsbeschluss jedoch nicht selbständig anfechtbar. Vielmehr kann die Rechtmäßigkeit eines Trennungsbeschlusses nur im Rahmen der Anfechtung des Endurteils durch das Rechtsmittelgericht überprüft werden (BGH, Urt. v. 06.07.1995, I ZR 20/93, NJW 1995, 3120; Zöller/Greger, aaO, Rn 6a; Stadler in Musielak, aaO, § 145 Rn 9). Dies gilt selbst dann, wenn vor der Verfahrenstrennung kein rechtliches Gehör gewährt wurde (OLG München, Beschl. v. 15.06.1984, 25 W 1873/84, NJW 1984, 2227). |
|
| Es kann demnach dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, obwohl das Landgericht mit Verfügung vom 17.12.201 (Bl. 193 d. A.) die Parteien darauf hingewiesen hat, dass und aus welchen Gründen eine Verfahrenstrennung beabsichtigt ist. Keiner Entscheidung bedarf daher auch, ob das Landgericht das ihm bei der Entscheidung über eine Prozesstrennung eingeräumte Ermessen pflichtgemäß gehandhabt hat und ob es nicht genügt, dass die Trennung in der Verfügung vom 17.12.2010 (Bl. 193 d. A.) und in der Verfügung vom 19.01.2011 begründet wurde, auch wenn der Trennungsbeschluss vom 05.01.2011 selbst keine Gründe enthält. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
|