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| Der Beschwerdeführer wendet sich gegen zwei gegen ihn ergangene Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Ungebühr in der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache, in der gegen ihn ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 500 EUR wegen Betretens der Gleise der Stadtbahn mit Behinderung des Bahnverkehrs am 15. Februar 2015 in S. im Bereich der Haltestelle … ergangen war. |
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| In der Hauptverhandlung in dieser Bußgeldsache am 2. November 2015 unterbrach der Beschwerdeführer mehrmals die Ausführungen der Vorsitzenden durch Zwischenreden, worauf ihm für den Wiederholungsfall die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht wurde. Dennoch ergriff der Beschwerdeführer sofort weiter unaufgefordert das Wort noch während die Vorsitzende mit der Niederschrift des genannten Vorgangs im Protokoll beschäftigt war. Als der Beschwerdeführer während der sich daran anschließenden Vernehmung eines Zeugen auch diesen unterbrach, drohte ihm die Vorsitzende nochmals die Verhängung eines Ordnungsgeldes an. Noch während sie nunmehr diesen Vorgang protokollierte, sprach der Betroffene weiter, worauf die Vorsitzende ihm Gelegenheit gab, Stellung zur Frage der Verhängung eines Ordnungsgeldes zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Erklärung ab. Die Vorsitzende beschloss daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 EUR, im Uneinbringlichkeitsfall die Verhängung von zwei Tagen Ordnungshaft, und setzte die Verhandlung fort. |
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| Schon bei der Belehrung des nächsten Zeugen unterbrach der Beschwerdeführer die Vorsitzende erneut durch Zwischenreden, worauf ihm ein weiteres Ordnungsgeld angedroht wurde. Dessen ungeachtet redete der Beschwerdeführer weiter. Bei der anschließenden Anhörung zur Frage der Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes äußerte der Betroffene zunächst „haha“ und brachte dann zur Erklärung seines Verhaltens vor, er sei „halt drogensüchtig und Alkoholiker“. |
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| Die Vorsitzende beschloss nun die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes von 200 EUR, im Uneinbringlichkeitsfall die Verhängung von vier Tagen Ordnungshaft. Dennoch setzte der Beschwerdeführer auch weiter seine Unterbrechungen fort. |
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| Beide - in seiner Anwesenheit verkündeten - Ordnungsgeldbeschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 schriftlich zugestellt. Hierauf legte der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen, jeweils am 6. November 2015 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde ein. In einem der Schreiben wandte er sich ausdrücklich gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes von 100 EUR und behauptete, durch seine Krankheit, nämlich „Alkohol und Drogensucht“, seien „freundliche Zwischenreden bedingt“, für die er nicht verantwortlich sei, da er seine Ansichten sofort äußern müsse, da er sie sonst am Ende des Satzes vergessen hätte. In dem weiteren Schreiben legte der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 ein. In beiden Schreiben wandte er sich zudem gegen das am 2. November 2015 ergangene Urteil, mit dem letztlich gegen ihn eine Geldbuße von 200 EUR verhängt wurde. |
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| 1. Der Senat betrachtet aufgrund der Gesamtumstände das pauschal als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 bezeichnete Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den zweiten Ordnungsgeldbeschluss über ein Ordnungsgeld von 200 EUR bzw. über die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten vier Tage Ordnungshaft und sieht deshalb beide Ordnungsgeldbeschlüsse als angefochten an. |
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| 2. Die fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden gem. § 181 Abs. 1 GVG gegen die gem. § 178 GVG angeordneten Maßnahmen sind zulässig. |
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| Ob für die Entscheidung über diese in einem Bußgeldverfahren eingelegten sofortigen Beschwerden gegen Ordnungsmittelentscheidungen nach § 178 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, weil dieser gem. § 80a OWiG zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in der Hauptsache, berufen ist (so Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 178 GVG Rdnr. 8, OLG Köln, NStZ 2007, 181), oder ob auch in Bußgeldsachen der Senat in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern über Beschwerden gegen Ordnungsmittelbeschlüsse nach § 178 GVG zu entscheiden hat (so Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 122 Rdnr. 3, OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f), ist umstritten (Zum Streitstand: Hannich in KK, StPO, 7. Aufl., § 122 GVG Rdnr. 3). |
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| Der Senat ist der Auffassung, dass über die vorliegenden Beschwerden - ungeachtet der Zuständigkeit des Einzelrichters in der Hauptsache für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gem. § 80a OWiG - in der von § 122 Abs. 1 GVG bestimmten Besetzung mit drei Mitgliedern zu entscheiden ist. |
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| Entgegen OLG Köln (NStZ 2007, 181) folgt nach Auffassung des Senats die Besetzung des zur Beschwerdeentscheidung berufenen Gerichts auch in einer Bußgeldsache nicht der Gerichtbesetzung der Hauptsachenentscheidung. Bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung über den Bestand der Ordnungsgeldbeschlüsse handelt es sich nämlich nicht um eine Annexentscheidung zur Hauptsachenentscheidung (so auch OLG Hamm, NStZ-RR 2001, 116f). |
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| So erfolgte die Ungebühr lediglich anlässlich des Bußgeldverfahrens. Einen inneren Zusammenhang haben Ungebühr und Bußgeldsache aber nicht. Mit der Hauptsachenentscheidung in einer Bußgeldsache hängt die Entscheidung über etwa in der Hauptverhandlung erlassene Ordnungsgeldbeschlüsse nämlich in keiner Weise zusammen. Dies belegt bereits der Umstand, dass die Ordnungsmittel gem. § 178 GVG ungeachtet des jeweiligen Verfahrensgegenstandes und der darauf anzuwendenden Prozessordnung, unabhängig vom späteren Verfahrensausgang und zudem auch gegen andere Personen als den Betroffenen ergehen können. Den fehlenden inneren Zusammenhang zwischen Ordnungsmitteln und Hauptsacheentscheidung belegt letztlich auch der Umstand, dass zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ordnungsmittel gem. § 178 GVG gerade nicht das Hauptsachengericht, sondern - sofern nicht ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Maßnahme erlassen hat - ungeachtet vom Instanzenzug der Hauptsache das übergeordnete Oberlandesgericht berufen ist. |
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| 3. Die beiden Beschwerden sind aber nur teilweise begründet. |
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| a) Das Amtsgericht ist zu Recht bei jeder der beiden Ordnungsgeldentscheidung vom Vorliegen einer schuldhaft begangenen Ungebühr in der Sitzung ausgegangen. |
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| Eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 178 GVG Rdnr. 1 ff m.w.N.). Die Ordnungsmittel nach § 178 GVG können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden (KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 178 GVG Rdnr. 1). |
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| Das trotz mehrerer Ermahnungen fortgesetzte Reden des Betroffenen außerhalb seines Rechts zur Äußerung oder zur Befragung, das die Verhandlungsleitung durch die Vorsitzende und die Vernehmung der Zeugen störte, stellt objektiv eine als Ungebühr anzusehende grobe Störung der für eine Hauptverhandlung notwendigen Ordnung dar. |
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| Zweifel, der Beschwerdeführer habe die Störungen nicht vorsätzlich oder ohne Ungebührswillen begangen, bestehen nicht, zumal ihm mehrfach durch Ermahnungen der Vorsitzenden verdeutlicht worden war, dass er unaufgefordertes Reden zu unterlassen habe. Die sich angesichts dessen aufdrängende Annahme, er habe den störenden Charakter seines Tuns und dessen Auswirkungen auf die Sitzungsordnung erkannt, wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Ebenso wenig geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor, dass der Beschwerdeführer etwa nicht in der Lage gewesen sein könnte, sein störendes Tun zu unterlassen. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer ein, bewusst immer wieder das Wort ergriffen zu haben, da er befürchtet habe, er könne vergessen, was er sagen wollte. |
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| Ungeachtet der Frage, ob ihn diese - der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bei den Anhörungen zur Frage der Verhängung von Ordnungsmitteln nicht mitgeteilte - Besorgnis tatsächlich zu seinem Verhalten veranlasste, rechtfertigte sie die jeweilige Störung nicht, zumal der Beschwerdeführer dem Vergessen von Fragen und Einwänden etwa durch die Fertigung entsprechender Notizen ohne Weiteres hätte begegnen können. Dass er sich über eine nicht störende Lösung seiner Konzentrationsschwierigkeiten nicht einmal Gedanken gemacht und erkennbar naheliegenden Lösungen nicht ergriffen hat, stützt die Annahme, dass er die Störung der Hauptverhandlung durchgehend zumindest billigend in Kauf genommen hat. |
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| b) Das Amtsgericht hat bei der Anordnung der Ordnungsgelder wegen Ungebühr nach Maßgabe von § 178 GVG auch das einzuhaltende Verfahren beachtet. |
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| Die Vorsitzende hat jeweils und ohne dass hierzu eine Pflicht bestand, die Maßnahmen ausdrücklich angedroht und dem Angeklagten damit durchgehend Gelegenheit gegeben, sein weiteres Verhalten zu überdenken und zu ändern. Auch wurde dem Beschwerdeführer jeweils vor Verhängung des Ordnungsgeldes rechtliches Gehör gewährt. Der Beschluss ist schließlich auch in der Hauptverhandlung erlassen worden. Die unzureichende Begründung im Beschluss ist dabei unschädlich, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Ordnungsmittels nicht allein auf die im zugrunde liegenden Beschluss festgestellten Tatsachen beschränkt ist. Vielmehr können auch solche Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die sich zwar nicht aus den Beschlussgründen, aber aus dem Protokoll auch für den Betroffenen ohne weiteres ergeben (OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 183). |
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| c) Allerdings erscheinen die in den angefochtenen Entscheidungen festgesetzten Ordnungsmittel nach Auffassung des Senats zu hoch. |
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| Die Höhe des Ordnungsgeldes ist im nach § 178 GVG eröffneten Rahmen, der ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche vorsieht, nach Ermessen zu bestimmen. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betroffenen zu beachten. Bei Betrachtung des Gesamtgeschehens und der persönlichen Verhältnisse des arbeitslosen Betroffenen erscheint dem zur Sachentscheidung berufenen Senat (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 119) trotz der Hartnäckigkeit, mit der der Beschwerdeführer die Verhandlung störte, auch im Hinblick auf die seine sozialen Kompetenzen wohl einschränkende Alkoholproblematik und angesichts der zusätzlichen Belegung des Betroffenen mit einem empfindlichen Bußgeld jeweils ein Ordnungsgeld von 50 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils ein Tag Ordnungshaft für angemessen. |
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