Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 VA 2/19

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.01.2019 verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des xx. Zivilsenats für das Geschäftsjahr 2019 einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung - gegebenenfalls: je - einer Kopie zu erteilen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Unter dem 23.01.2019 beantragte der Antragsteller die Zusendung des internen Geschäftsverteilungsplans des xx. Zivilsenats und des 14. Zivilsenats für das Jahr 2019. Er bat um Zusendung in elektronischer Form per E-Mail gegen Kostenrechnung. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Antragsteller am 31.01.2019 zugestellt wurde, ab, bot aber die Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts an, da nicht erkennbar sei, dass dies dem Antragsteller nicht zumutbar wäre. Übersendungs- oder Mitteilungspflichten bestünden nicht.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2019, der am selben Tag beim Oberlandesgericht einging und zur Begründung auf einen VKH-Antrag vom 31.01.2019 Bezug nimmt, beantragte der Antragsteller nach § 23 EGGVG Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des 14. und des xx. Zivilsenats des Oberlandesgerichts X, wobei er darüber hinaus Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 14. Zivilsenats als erkennenden Senat beantragte und darauf hinwies, dass bei Übermittlung der Geschäftsverteilungspläne sein Antrag insoweit erledigt sei (Bl. 1 d.A.). Zudem beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass das Einsichtsrecht der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG eine Auslegungspflicht vorsehe, aber kein anerkennenswertes Interesse beim Einsichtnehmenden, es handele sich um ein „Jedermannsrecht“. Das Berufen auf die Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle mit der Möglichkeit für den Einsichtnehmenden, Abschriften zu fertigen oder den Geschäftsverteilungsplan zu kopieren, sei nicht mehr zeitgemäß und binde im Übrigen Kapazitäten bei der Justiz, insbesondere, wenn man, wie die Rechtsprechung im Verlauf entwickelt habe, die Originale oder beglaubigte Kopien der Geschäftsverteilungspläne zur Einsicht an das Wohnsitzgericht des Antragstellers schicken müsse.
Die Antragsgegnerin verneint einen allgemeinen und generellen Anspruch auf Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen von Senaten per Briefpost oder per E-Mail. Die Regelungen zur Einsicht in Gerichtsakten seien den Regelungen in §§ 21e, 21g GVG nicht vergleichbar. Sie seien schon nach ihrem Wortlaut weiterreichend ausgestaltet, verlangten aber im Gegenzug ein rechtliches Interesse des Dritten zur Einsicht, daher verbiete sich ein Rückschluss von der einen zur anderen Bestimmung.
Einsicht in den Jahresgeschäftsverteilungsplan des zur Entscheidung dieser Sache berufenen 14. Zivilsenats einschließlich Änderungsbeschluss vom 27.02.2019 hat der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Übermittlung von Kopien erhalten.
II.
1. A) Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht eingegangen. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestand keine Veranlassung, denn der Antrag nach § 23 EGGVG ist am 26.02.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen, mithin innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG.
B) Die Ablehnung, eine Ausfertigung der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne per E-Mail oder Briefpost zu übermitteln, stellt einen Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 EGGVG dar. Richtiger Antragsgegner ist die für die Rechtsverletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle (BGH, Beschluss vom 17.03.2016, IX AR (VZ) 1/15 - juris Rdnr. 12). Dies ist nach §§ 21e, 21g GVG der Präsident des Gerichts, um dessen Geschäftsverteilungspläne es geht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2018, I-3 Va 5/18 - juris Rdnr. 24; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 21g, Rdnr. 39).
2. Der Antragsteller hat Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des xx. Zivilsenats des Oberlandesgerichts X durch Übermittlung von Kopien des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2019 einschließlich der Änderungsbeschlüsse. Soweit der Antragsteller zunächst auch Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des 14. Zivilsenats verlangt hat, hat er nach Übermittlung der Kopien den Antrag nicht weiterverfolgt, also schlüssig zurückgenommen.
A) Der Anspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan durch Übermittlung von Kopien gründet im verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters, mit dem Transparenz- und Stringenzgebot sowie dem Demokratieprinzip.
Dass die Bürger Anspruch haben, Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte zu nehmen und auf diese Weise zu kontrollieren, ob dem Prinzip des gesetzlichen Richters genügt wird, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 23.09.1997, 1 BvR 116/94 - juris Rdnr. 10 ff., Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rdnr. 75 ff.). Die Einsicht in Geschäftsverteilungspläne ist an keine Voraussetzungen wie etwa die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdnr. 27, a.A.: Kissel/Mayer, a.a.O., § 21g Rdnr. 40, aber ohne Begründung). Da § 21g Abs. 9 GVG für die Einsicht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne ohne weitere Einschränkungen oder Voraussetzungen auf § 21e GVG verweist, sind sowohl der Jahresgeschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht als auch der interne Geschäftsverteilungsplan der einzelnen Spruchkörper jeweils zur Einsicht in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt.
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B) Ein Grund, dem Antragsgegner die - kostenpflichtige - Übermittlung von Kopien der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne zu verweigern und ihn darauf zu verweisen, selbst am Ort des Gerichts Einsicht zu nehmen, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin beschränkt sich in der Begründung des angegriffenen Bescheids und in der Stellungnahme zum Antrag nach § 23 EGGVG auf den Hinweis, dass §§ 21e, 21g GVG lediglich zur Auflegung verpflichteten. Dies trägt die Ablehnung des Antrags jedoch nicht.
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a) Allerdings entspricht dies soweit ersichtlich der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Dort wird ein Anspruch auf Übersendung von Kopien senatsinterner Geschäftsverteilungspläne im Grundsatz verneint. Nach dieser Auffassung gewähren §§ 21e, 21g GVG nur ein Recht auf „Einsichtnahme“ in die Geschäftsverteilungspläne. Darüber hinaus sollen keine Übersendungs- und Mitteilungspflichten bestehen, allenfalls kann Einsicht am Wohnsitzgericht genommen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.02.2019, 2 VAs 2/19 - juris Rdnr. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2018, I-15 VA 30/18 - juris Rdnr. 23; OLG Jena, Beschluss vom 16.07.2013, 2 VA 1/13 mit dem Argument, dass nur die Auflegung in der Geschäftsstelle die Authentizität des Geschäftsverteilungsplans sichere, in den Einsicht genommen werde, juris Rdnr. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2006, 3 VAs 13/06 - juris Rdnr. 5; Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl.,§ 21e GVG Rdnr. 35; Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rdnr. 75 unter Berufung auf das OLG Frankfurt, jedenfalls kein Anspruch auf Ablichtungen; Duttge/ Kangarani in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 21e GVG Rdnr.11; MüKoStPO/Schuster, 1. Aufl. 2018, § 21e GVG Rdnr. 66). Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien bejaht dagegen das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 29.11.2018 (a.a.O.), allerdings unter Hinweis auf die wohl wenig vergleichbaren Akteneinsichtsregelungen in § 299 Abs. 1 ZPO, § 13 Abs. 3 FamFG sowie den vom Antragsteller ebenfalls angeführten Gesichtspunkt der Bedingungen heutiger Informationstechnologie (im Ergebnis ähnlich MüKoZPO/Zimmermann, § 21e GVG Rdnr. 59).
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b) Hintergrund der Offenlegungspflicht in § 21e Abs. 9, § 21g Abs. 7 GVG ist es, dass sich jedermann ungehindert über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung unterrichten können soll (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rdnr. 75). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Transparenzgebot und dem Demokratieprinzip. Der Bürger muss sich darüber informieren können, welche Richter zur Entscheidung über bestimmte Rechtsstreitigkeiten berufen sind. Ebenso wie es verfassungsrechtlich geboten ist, veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen zu publizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, 6 C 3/96 - juris. Rdnr. 24 ff.), gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, den Bürgern auch die Besetzung der Spruchkörper zugänglich zu machen. Dies umfasst die Auskunftspflicht über die Besetzung eines konkreten Spruchkörpers in einem bestimmten Fall, betrifft aber auch die Regeln für die gerichts- und senatsinternen Zuständigkeiten. Der Bürger soll sich auch über die Besetzung in einem künftigen Verfahren informieren können (zum Informationsanspruch in Gerichtsverfahren vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, 1 BvR 2623/95 - juris Rdnr. 53 ff., insbes. Rdnr. 60 f.).
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c) Auch wenn § 21e GVG nur eine eingeschränkte Veröffentlichung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle vorschreibt, veröffentlichen viele Gerichte, der modernen Kommunikationstechnologie und einem modernen, offenen Umgang mit dem rechtssuchenden Bürger entsprechend, ihren Geschäftsverteilungsplan im Internet. So auch das Oberlandesgericht X. Auf der Homepage des Gerichts wird der Jahresgeschäftsverteilungsplan in einer aktuellen Fassung mit allen Richternamen im Internet veröffentlicht. Zumindest in diesem Fall reduziert sich das Ermessen der Antragsgegnerin, auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung in den einzelnen Spruchkörpern dem Transparenzgebot zu genügen, darauf, den Jahresgeschäftsverteilungsplan mit eventuellen Änderungsbeschlüssen in zeitgemäßer Weise bekannt zu geben. Solange die senatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt gegeben wird wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht, muss jedenfalls auf Anforderung der Senatsgeschäftsverteilungsplan in Kopien - gegen Kostenerstattung - per Briefpost bekannt gegeben werden.
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3. Da dem Antragsgegner die Geschäftsverteilung im 14. Zivilsenat schon als am Verfahren Beteiligtem bekannt gegeben wurde und sein Antrag insoweit als zurückgenommen anzusehen ist, ist die Antragsgegnerin nur noch zur entsprechenden Bekanntgabe des Senatsgeschäftsverteilungsplans des xx. Zivilsenats einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse verpflichtet. Der Bescheid vom 28.01.2019 verletzt den Antragsteller demzufolge in seinen Rechten und ist aufzuheben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 EGGVG; eine ausnahmsweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht geboten (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG, Rdnr. 5). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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5. Da die Rechtsprechung und das Schrifttum zu der Frage der Verpflichtung zur Übermittlung von Kopien senatsinterner Geschäftsverteilungspläne uneinheitlich ist und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht vorliegt, war die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGGVG zuzulassen.

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