Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (16a. Zivilsenat) - 16a U 994/21
vorgehend LG Stuttgart, 25. Mai 2021, 20 O 621/20, Urteil
nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, VIa ZR 1170/23, Beschluss
nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, VIa ZR 1170/23, Beschluss
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2021, Az. 20 O 621/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
- 2
Auf die Entscheidungsgründe haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S.2 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 20 O 621/20 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 2x