Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (1. Strafsenat) - 301 OAus 173/24
Tenor
1.
Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 17. Dezember 2024 werden zurückgewiesen.
2.
Die Anträge des Verfolgten, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 17. Dezember 2024 aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen, werden abgelehnt.
3.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 17. Dezember 2024 bleibt aufrechterhalten. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
Gründe
I.
1.
- 1
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 in vorliegender Sache einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Dem Auslieferungsersuchen der italienischen Behörden liegt der Europäische Haftbefehl des Gerichts Neapel – Abteilung der Ermittlungsrichter – vom 24. Oktober 2024 (R.G.N.R. 8850/23 R.G. Gip n. 15231/23) zu Grunde, der seinerseits auf nationalen Beschluss zur Anordnung der Untersuchungshaft Nr. 352/24 beruht.
2.
- 2
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 hat Rechtsanwalt … als Rechtsbeistand des Verfolgten „Gegenvorstellung“ gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats erhoben und beantragt, diesen aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Er trägt u.a. vor, dass die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nicht vorliegen würden, nachdem die Erfordernisse des § 83a IRG u.a. an die Beschreibung der Tatumstände nicht erfüllt seien; jedenfalls aber sei die Auslieferungshaft unverhältnismäßig und nicht begründet, weshalb der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen sei, zumal der Verfolgte in Deutschland geboren und aufgewachsen sei, über enge soziale Bindungen verfüge und aufgrund seines Gesundheitszustandes besonders haftempfindlich sei.
3.
- 3
Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesem Antrag mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 entgegengetreten. Sie führt u.a. aus:
- 4
Im Hinblick auf die geforderte Konkretisierung der Tatvorwürfe wurden die italienischen Behörden bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 um Übermittlung des nationalen Haftbefehls Nr. 352/24 und um Klarstellung, ob dem Verfolgten eine oder mehrere Straftaten vorgeworfen werden, sowie um Konkretisierung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen gebeten.
- 5
Bei dieser Sachlage besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Dem Verfolgten droht in Italien die Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe. Auch die Verwurzelung des Verfolgten in Deutschland reicht nicht aus, um dem daraus resultierenden Fluchtanreiz verlässlich entgegenzutreten. Deshalb besteht die Gefahr, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung beispielsweise durch Flucht entziehen wird. Neue Gesichtspunkte, die eine Außervollzugsetzung rechtfertigen würden, hat der Verfolgte nicht vorgetragen. Die Anordnung von Auslieferungshaft ist daher geboten, um die weitere Anwesenheit des Verfolgten im Auslieferungsverfahren sicherzustellen.“
II.
- 6
Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats waren unter Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls und Anordnung von Haftfortdauer abzulehnen.
1.
- 7
Im Unterschied zu einem Untersuchungshaftbefehl ist die Haftentscheidung des Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar. Die mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 eingelegte „Gegenvorstellung“ ist als die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 23 IRG auszulegen ist (vgl. auch Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, IRG § 17 Rn. 238).
2.
- 8
Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 17. Dezember 2024 waren zurückzuweisen, nachdem die Auslieferung des Verfolgten auch weiterhin zulässig erscheint. Die erforderlichen Auslieferungsvoraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Rechtsbeistands des Verfolgten in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 unverändert gegeben. Wie bereits im Auslieferungshaftbefehl – auch im Hinblick auf die Einwendungen des Rechtsbeistands Rechtsanwalt … in dessen Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 –ausgeführt, vermag die Sachverhaltsdarstellung der italienischen Behörden in ihrer Gesamtheit den erforderlichen formalen Mindestangaben zu genügen, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2023 (NStZ-RR 2023, 152) im Hinblick auf § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG konkretisiert hat. Auf die Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl wird Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darüber hinaus mitgeteilt, dass sie – wie vom Senat im Auslieferungshaftbefehl bereits angeregt – die italienischen Behörden bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 um Übermittlung des nationalen Haftbefehls Nr. 352/24, Konkretisierung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tathandlungen sowie um Klarstellung gebeten hat, ob dem Verfolgten eine oder mehrere Straftaten vorgeworfen werden; insoweit ist vor einer etwaigen Zulässigkeitsentscheidung mit einer weiteren Konkretisierung der Tatvorwürfe zu rechnen.
3.
- 9
Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wie auch der hilfsweise gestellte Antrag auf dessen Außervollzugsetzung waren ebenfalls abzulehnen. Die Auslieferungshaft hat aus den im Auslieferungshaftbefehl des Senats angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, fortzudauern. Es ist bei dem Verfolgten weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) haben sich seit dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls des Senats auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Rechtsbeistands Rechtsanwalt … keine wesentlichen Änderungen zu Gunsten des Verfolgten ergeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Verfolgte in Deutschland aufgewachsen ist, hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und über soziale Bindungen verfügt; auch im Hinblick auf die voraussichtlich empfindlich hohe Straferwartung im Falle einer Verurteilung sowie die Gesamtwürdigung seiner konkreten Lebensumstände vermag der Verfolgte mit seinen Anträgen indes nicht durchzudringen. Zum Gesundheitszustand des Verfolgten hat der Senat ebenfalls bereits Stellung bezogen. Auf die Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl wird ergänzend Bezug genommen.
III.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 2x
- IRG § 15 Auslieferungshaft 2x
- IRG § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten 2x
- NStZ-RR 2023, 152 1x (nicht zugeordnet)