Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 115/24
Orientierungssatz
Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24.
Tenor
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom … wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 -, juris, ausgesetzt.
Gründe
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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24 - hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU zur Vorabentscheidung vorgelegt, die teilweise auch vorliegend entscheidungserheblich sind.
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1. Unter anderem hält es der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss für fraglich (a. a. O., Rn. 23), ob die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Voraussetzungen für den Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist bei einer unzureichenden Information über die nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG vorgeschriebenen Angaben gleichermaßen gelten, wenn die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vorgeschriebene Information über das Muster-Widerrufsformular unzureichend ist.
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Zwar bezieht sich diese Frage, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, unmittelbar nur auf die Übertragbarkeit der zur Richtlinie 2008/48/EG entwickelten Grundsätze über die Folgen unzureichender oder fehlerhafter Informationen zur Widerrufsfrist auf eine speziell infolge der fehlenden Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars unzureichende Information im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU.
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Jedoch wirft die Beantwortung dieser Frage notwendig die Vorfrage auf, ob die oben 1. zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen, unter denen bei fehlerhafter Widerrufsinformation die Widerrufsfrist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG dennoch zu laufen beginnt, grundsätzlich auf die Richtlinie 2011/83/EU übertragen werden können (vgl. ausführlich die Erwägungen in BGH, a. a. O., Rn. 25, juris).
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2. Auf die Voraussetzungen, unter denen im Fall einer unzureichenden Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU gleichwohl in Gang gesetzt wird, kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung an, so dass die zu dieser Frage zu erwartende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgreiflich ist.
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a) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten wirft die Frage auf, ob sie die europarechtlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Belehrung erfüllt, obwohl sie den Verbraucher nicht konkret darüber informiert, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht, sondern lediglich abstrakt und verkürzt die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts wiedergibt (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24 -, Rn. 61 ff., juris).
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(1) Diese Frage ist europarechtlich nicht in einer Weise eindeutig, dass es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht bedürfte (vgl. ausführlich wiederum die Erwägungen in OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24 -, Rn. 61 ff., juris, und ergänzend zur vergleichbaren Frage im Hinblick auf die Voraussetzungen des Erlöschens des Widerrufsrechts die Notwendigkeit einer konkreten Belehrung bejahend BGH, Vorlagebeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16 -, juris, Rn. 16 f., sowie den Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH vom 19. Dezember 2018 - C-681/17, Rn. 57 ff.; a. A. insbesondere BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 -, Rn. 18, juris und BGH, Urteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25 -, Rn. 22, juris).
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(2) Die Frage könnte jedoch offen bleiben, wenn die Grundsätze, unter denen im Fall einer unzureichenden Widerrufsbelehrung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG, die Widerrufsfrist gleichwohl in Gang gesetzt wird, auch im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU gelten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2026 - VIII ZR 62/25 -, Rn. 35, juris).
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Das hängt nach dem oben 1. Gesagten von der zu erwartenden und daher vorgreiflichen Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union ab.
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b) Die Voraussetzungen, unter denen im Fall einer unzureichenden Widerrufsinformation die Widerrufsfrist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU gleichwohl in Gang gesetzt wird, können auch nicht deswegen offen bleiben, weil der Kläger seine Klage zuletzt nicht mehr nur auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs, sondern auch darauf stützt, dass gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Vertrag nicht zustandegekommen sei.
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Denn unabhängig von der Frage, ob darin jeweils unterschiedliche Streitgegenstände liegen und ob ein solcher Anspruch im Ergebnis besteht, ist prozessual oder materiellrechtlich jedenfalls vorrangig die Wirksamkeit des Widerrufs zu prüfen.
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3. Nachdem der Senat auf die mögliche Relevanz der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs bereits hingewiesen hat und die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, macht der Senat von der Möglichkeit der Aussetzung ohne mündliche Verhandlung Gebrauch.
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Referenzen
- EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - I ZR 192/24 3x
- 30 O 94/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 57/24 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 194/16 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 5/25 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 62/25 2x (nicht zugeordnet)