BGB § 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

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Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 144/16
7. Februar 2017
312 O 144/16 7. Februar 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 52/16
16. November 2016
12 U 52/16 16. November 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 48/16
7. Oktober 2016
6 U 48/16 7. Oktober 2016
Urteil vom Landgericht Dortmund - 25 O 139/15
23. Februar 2016
25 O 139/15 23. Februar 2016
Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 482/15
26. Januar 2016
312 O 482/15 26. Januar 2016
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 8 O 119/15
14. Januar 2016
8 O 119/15 14. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 137/14
8. Mai 2015
6 U 137/14 8. Mai 2015