Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (Senat für Bußgeldsachen) - 1 OLG 121 SsBs 65/14

Leitsatz

1. Zum persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV bei einer Fahrt durch Dritte und Wegfall der Verantwortlichkeit des Unternehmers nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPersG i.Vm. § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV.(Rn.7)

2. Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ist nicht anwendbar auf Fahrzeuge, die mit einem "roten Kennzeichen" nach § 16 Abs. 3 FZV versehen sind.(Rn.12)

Orientierungssatz

Ein Bekannter eines Fuhrunternehmers, der diesem lediglich in einem Einzelfall als Lastkraftwagenfahrer aushilft und aus freundschaftlicher Verbundenheit eine Fahrt übernimmt, fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV, da er weder arbeitnehmerisch tätig noch weisungsgebunden in den Betriebsablauf eingegliedert ist. Der Fuhrunternehmer ist in einem derartigen Fall folglich auch nicht verpflichtet, eine Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 FPersV auszustellen, weshalb auch eine Verwirklichung des Bußgeldtatbestands des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FPersG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV nicht in Betracht kommt.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Mühlhausen, 26. Juni 2014, 134 Js 4251/14 OWi

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza, vom 26.06.2014 wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Mit dem angegriffenen Urteil sprach das Amtsgericht den Betroffenen schuldig, als „Verantwortlicher im Unternehmen B… GmbH G...“ fahrlässige Verstöße gegen die Fahrpersonalverordnung „(nicht dafür gesorgt, dass das eingelegte Kontrollgerät oder Fahrtenschreiber genutzt wurde und Bescheinigung nach § 20 FPersV nicht vorgelegt)“ begangen zu haben, §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 10 FPersV, §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Buchst. a FPersG, Art 3 Abs. 1 Halbs. 1 der VO (EWG) Nr. 3821/85. Es hat deshalb auf Geldbußen von 375,00 € und 187,50 € erkannt.

2

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 03.07.2014 Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Zustellung des Urteils mit den Gründen an den Verteidiger am 22.08.2014 hat dieser mit Schriftsatz vom 22.09.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

3

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen.

4

Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat der Einzelrichter die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen, Zweigstelle Bad Langensalza vom 26.06.2014 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen.

II.

5

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014 ausgeführt:

7

„1.
Die tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen dürften die Verurteilung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) FPersG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV wegen der Nichtausstellung einer Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 S. 3 FPersV nicht tragen. Insoweit hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene einen guten Bekannten, den Lkw-Fahrer und Bekannten A. P., gefragt habe, ob dieser ihm einen Sattelauflieger mit einer im Unternehmen betriebenen Sattelzugmaschine in Berlin abholen könne, was der A. P. bejaht habe (S. 2 UA, Bl. 24 d.A.). Später heißt es in den Gründen: 'Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung führte einer seiner Bekannten, der Lkw-Fahrer A. P.- eine Gefälligkeitsfahrt für ihn/das Unternehmen, in welchem er Geschäftsführer ist, durch.' (S. 3 UA, Bl. 25 d.A.).

8

Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Zeugen P. nicht um einen Arbeitnehmer des Betroffenen handelte. Ebenso wenig war der Zeuge P. in den betrieblichen Ablauf des von dem Betroffenen geführten Unternehmens eingegliedert. Für den Fall eines aushelfenden Familienangehörigen vertritt das OLG Karlsruhe die Auffassung, dass die Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FPersV den Unternehmer nur im Verhältnis zu den bei ihm angestellten, in das Unternehmen eingegliederten Fahrern treffe (OLG Karlsruhe v. 30.10.2009, 2 (7) SsBs 201/09 - AK 109/09, mitgeteilt bei juris). Diese Einschränkung folge aus dem Regelungszweck des FPersG, der FPersV und den ihnen zugrunde liegenden Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Als Sozialvorschriften hätten sie die Regelung und Überwachung der Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und die Verbesserung seiner sozialen Bedingungen zum Ziel. Deshalb knüpften die Pflichten des Unternehmers aus § 20 FPersV an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Familienangehörige, die, wie der Sohn des Betroffenen im entschiedenen Fall, nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig würden, stünden zu dem Unternehmer in keiner Beziehung, die als Beschäftigungsverhältnis angesehen werden könne, da es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehle (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).

9

Vor diesem Hintergrund kann für einen Bekannten des Unternehmers, der lediglich in einem Einzelfall aus freundschaftlicher Verbundenheit eine Fahrt übernommen hat, nichts anderes gelten. Auch der Zeuge P. wurde nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages tätig, er war nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in das Unternehmen des Betroffenen eingegliedert und unterlag somit weder einem Weisungsrecht des Betroffenen, noch war er von diesem im arbeitsrechtlichen Sinne persönlich abhängig. Der Zeuge P. unterfiel somit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV, so dass der Betroffene nicht verpflichtet war, die Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 FPersV auszustellen. Dementsprechend hat der Betroffene auch den Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) FPersG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV nicht verwirklicht.

10

2.
Darüber hinaus dürften die tatsächlichen Feststellungen auch die Verurteilung des Betroffenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 b) FPersG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 FPersV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 wegen der Nichtbenutzung des Kontrollgeräts durch den Zeugen P. nicht tragen.

11

Insoweit hat das Amtsgericht festgestellt: ,Das Unternehmen B. GmbH kaufte vor dem 12.06.2013 einen Sattelauflieger, welcher am 12.06.2013 in Berlin von einem dortigen Betriebsgelände abgeholt und zum Betriebssitz in G. verbracht werden sollte.' (S. 2 UA, Bl. 24 d.A.). Weiter heißt es: 'Der Fahrer P. war deshalb am 12.06.2013 mit der Sattelzugmaschine mit amtlichem Kennzeichen G-06391 ('rote Kennzeichen' nach § 16 Fahrzeugzulassungsvorordnung, FZV) und dem Sattelanhänger mit amtlichem Kennzeichen G-06396 ('rote Kennzeichen' nach § 16 FZV) des Unternehmens B. GmbH in G. im Bereich der Bundesautobahn 10 im Bereich Brusendorf in Fahrtrichtung Autobahndreieck Nuthetal unterwegs, als das Fahrzeug einer Kontrolle durch das Bundesamt für Güterverkehr Schwerin unterzogen wurde. (...) Die Beförderungseinheit wies eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auf.' (S. 2 f. UA, Bl. 24 f. d.A.).

12

Der am 12.06.2013 geführte Sattelzug mit Sattelauflieger dürfte dem Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 nicht unterfallen. Es handelte sich dabei nämlich nach hiesiger Auffassung nicht um ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Fahrzeug. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Fahrzeugkombination mit so genannten „roten Kennzeichen“ in Betrieb gesetzt. Genau handelte es sich um rote Kennzeichen im Sinne von § 16 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), die durch die örtliche Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt werden können. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Erkennungsnummer mit der Ziffernfolge '06' beginnt. Sie erlauben es nach § 16 Abs. 1 FZV dem jeweiligen Inhaber, Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb zu setzen. Die Fahrzeugkombination befand sich folglich auf einer Überführungsfahrt, für die sie in Betrieb gesetzt wurde, ohne zugelassen zu sein. Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 ist somit nicht anwendbar. Angesichts des im Strafrecht und auch im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten maßgeblichen Analogieverbots dürfte eine andere Sachbehandlung, auch wenn es sich vorliegend um Blankettnormen handelt, ausgeschlossen sein.

13

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch zweifelhaft, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt am 12.06.2014 tatsächlich um eine Fahrt handelte, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr (Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85) diente. Diesbezüglich dürften ausreichende tatsächlichen Feststellungen fehlen. Im Urteil ist nicht festgestellt, welchen Betriebsgegenstand das Unternehmen B. GmbH eigentlich hatte. Lediglich der Name des Unternehmens wurde in dem Urteil festgestellt. Dieser lässt jedoch mehrere Deutungsmöglichkeiten vom gewerblichen Fahrzeughändler, über eine Spedition oder eine Fahrzeugvermietung bis hin zu einer Reparaturwerkstatt zu. Daher ist auch die vom Gericht aus der Feststellung, der abzuholende Sattelauflieger habe der Benutzung im Betrieb unterfallen sollen (S. 4 UA, Bl. 26 d.A.), gezogene Schlussfolgerung, deshalb liege eine Fahrt zur Güterbeförderung vor (S. 4 UA, Bl. 26 d.A.), in dieser Allgemeinheit nach hiesiger Auffassung nicht möglich. Das Gericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch Leerfahrten Fahrten zur Güterbeförderung sein können (S. 4 UA, Bl. 26 d.A.). Das setzt aber voraus, dass es sich um ein zur Güterbeförderung verwendetes Fahrzeug handelt (Art. 2 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Art. 4 a) VO (EG) 561/2006). Ob das im vorliegenden Fall geführte Fahrzeug jedoch jemals der Güterbeförderung dienen sollte oder seit dem Kauf durch den Betroffenen gedient hat, wurde gerade nicht festgestellt.

14

3.
Im Ergebnis zutreffend nicht geprüft hat das Amtsgericht, ob möglicherweise ein Verstoß gegen § 57a Abs. 3 S. 2 StVZO vorliegt, ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 25a StVZO.
Die inländischen Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsverordnung und insbesondere § 57a StVZO bleiben neben den europäischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist (BayObLG v. 04.07.1989, 3 Ob OWi 86/89, mitgeteilt bei juris). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die vorliegend geführte Fahrzeugkombination mit einem analogen EG-Kontrollgerät ausgestattet (S. 3 UA, Bl. 25 d.A.). Dieses war daher jedenfalls gemäß § 57a Abs. 3 S. 2 StVZO zwingend zu benutzen.

15

Ob auch der Halter eines Fahrzeugs dieses im Sinne von § 69a Abs. 3 Nr. 25a StVZO „in Betrieb nimmt“, wenn er eine Fahrt ohne Nutzung des vorhandenen EG-Kontrollgerätes wissentlich zulässt, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da insoweit jedenfalls Verjährung eingetreten ist. Die Fahrt fand am 12.06.2013 statt. Die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme in Form der Anhörung des Betroffenen fand am 16.08.2013 statt. Danach erging jedoch erst am 14.01.2014 Bußgeldbescheid. Eine etwaige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 25a StVZO war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits (seit 15.11. 2013) gemäß § 26 Abs. 3 StVG verjährt.

16

4.
Schließlich ist auch der Einwand des Verteidigers, die Zeichen unter dem hier streitbefangenen Urteil könnten, selbst wenn man für die Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil einen großzügigen Maßstab anlegen wollte, nicht mehr [als] innerhalb des Beurteilungsspielraums liegend angesehen werden (Bl. 38 d. A.), nicht von vornherein von der Hand zu weisen. In der Tat erscheint die Unterschrift unter den schriftlichen Urteilsgründen eher als eine Paraphe denn eine vollständige Unterschrift, obwohl sich aus der Akte ergibt, dass die entscheidende Richterin (auch) in der Form zu unterschreiben pflegt, wie sie es unter den schriftlichen Urteilsgründen getan hat. Darauf kommt es vorliegend im Ergebnis jedoch nicht an.

17

5.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Anwendungsbereich des § 20 FPersV nicht eröffnet ist, weil es sich bei dem Fahrer nicht um einen Beschäftigten des Betroffenen handelte. Eine Verurteilung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) FPersG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV scheidet somit aus. Daneben ist auch der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 nicht eröffnet, da es sich bei dem geführten Fahrzeug nicht um ein in einem Mitgliedsstaat zugelassenes Fahrzeug handelte. Eine Verurteilung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 b) FPersG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 FPersV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 HS 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 scheidet somit ebenfalls aus. Schließlich kommt aufgrund eingetretener Verjährung auch eine Verurteilung nach § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. § 69a Abs. 3 Nr. 25a StVZO i. V. m. § 57a Abs. 3 S. 2 StVZO nicht in Betracht. Der Betroffene ist daher freizusprechen.“

18

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

19

Die Voraussetzungen für eine freisprechende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerde-rechtszug (§ 79 Abs. 6 OWiG) liegen vor.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.


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