Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 435.15

Orientierungssatz

1. Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen. (Rn.29)

2. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen Angaben zu machen. (Rn.35)

3. Angaben sind erforderlich für jedes der Kalenderjahre in dem vom Antragsteller gewählten Bezugszeitraum.  (Rn.68)

Tenor

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Vorgaben des Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates sowie die Vorgaben des Beschlusses der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10 a der Richtlinie 2003/87/EG (2011/278/EU) einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, die für den Handelszeitraum 2013-2020 eine materielle Ausschlussfrist für nicht fristgerecht gestellte Anträge auf Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an Bestandsanlagen vorsieht und dabei eine Korrektur von Fehlern oder eine Ergänzung von (unvollständigen) Angaben im Zuteilungsantrag ausschließt, die erst nach Ablauf der mitgliedstaatlich gesetzten Frist festgestellt werden?

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Erhöhung der Menge der für ihre Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2013-2020.

2

Die Klägerin ist Betreiberin eines petrochemischen Verbundstandorts mit einer Vielzahl von Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien in K.... Innerhalb ihres Standortes betreibt sie die hier streitgegenständliche und erst seit dem 1. Januar 2008 emissionshandelspflichtige Krackanlage (Kracker 4, Geb. T 21), die der Produktion von chemischen Produkten durch Steamcracken von Naphta bei hohen Temperaturen dient. Hierbei kommt es verbrennungsbedingt zu direkten CO2-Emissionen. Zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsumfang der Anlage Kracker 4 gehört als Nebeneinrichtung der Hilfskessel T21, welcher durch Verbrennung von unter anderem Hochdruck-Heizgas Dampf erzeugt. Der Großteil der CO2-Emissionen des Krackers entsteht üblicherweise in regulären Heizvorgängen in den Kracköfen sowie im Hilfskessel. Zudem kommt es zu Fackelemissionen.

3

Die Klägerin beantragte für die streitgegenständliche Anlage bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (im Folgenden: DEHSt) am 23. Januar 2012 die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für die dritte Handelsperiode gemäß § 9 Absatz 1 TEHG. Die Frist zur Antragstellung war gemäß § 9 Absatz 2 TEHG auf den 23. Januar 2012 festgesetzt. Der Antrag wurde von einer Prüfstelle verifiziert. Die Klägerin fügte dem Zuteilungsantrag eine Unterlage mit erläuterten Angaben bei. Sie gab darin unter anderem an, dass sie von einem Faktor für die zugeordneten direkten Emissionen von 0,95 und von einer jährlichen vorläufigen Zuteilungsmenge von 574.635 Berechtigungen ausgehe.

4

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 teilte die DEHSt der streitgegenständlichen Anlage der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2013-2020 insgesamt 3.867.032 Berechtigungen zu und führte aus, der Zuteilung seien die mit dem Zuteilungsantrag der Klägerin übermittelten Daten ohne Änderung zu Grunde gelegt worden. Im Anhang zum Zuteilungsbescheid wird unter 1.2 "Angaben zur Anwendung besonderer Zuteilungsregeln nach § 14 ZuV 2020 (Wärmeflüsse zwischen Anlagen) und bei § 15 ZuV 2020 (Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom)“ die Menge der zugeordneten direkten Emissionen für das Jahr 2006 mit 84.882,743 t CO2 und für das Jahr 2007 mit 0 t CO2 aufgeführt. Für das Jahr 2005 wird die Menge der zugeordneten direkten Emissionen mit 740.783,370 t CO2 angegeben, für die Jahre 2008-2010 liegen die in der gleichen Tabelle aufgeführten Mengen ebenfalls in dem Bereich über 740.000 t CO2.

5

Die Klägerin erhob am 11. März 2014 Widerspruch gegen den Zuteilungsbescheid und machte im Wesentlichen geltend, die DEHSt müsse weitere Daten für direkte Emissionen der Jahre 2006 und 2007 berücksichtigen. Ferner vertrat die Klägerin im Widerspruchsschreiben die Auffassung, dass die Anwendung des so genannten sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf Sektoren mit Verlagerungsrisiko rechtswidrig sei. Zudem sei der sektorübergreifende Korrekturfaktor falsch ermittelt worden.

6

Die DEHSt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2015 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die von der Klägerin geltend gemachte Änderung ihrer ursprünglichen Antragsdaten mit dem Ziel einer Erhöhung der Gesamtzuteilungsmenge sei nicht zu berücksichtigen. Die nachträgliche Änderung von Antragsdaten sei verfristet und damit unzulässig. Die Klägerin habe erst im April 2015 und damit über drei Jahre nach Ablauf der Antragsfrist die geänderten Daten eingereicht. § 9 Abs. 2 Satz 2 TEHG sehe eine gesetzliche Ausschlussfrist vor, an die die Behörde gebunden sei. Einer freien Dispositionsmöglichkeit der zuständigen Behörde über die Frist stünde auch die enge Einbindung in das europäische Zuteilungsverfahren entgegen. Die DEHSt habe keine Beratungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 VwVfG und das Fehlen von Daten für die direkten Emissionen der Jahre 2006 und 2007 sei auch nicht offensichtlich gewesen.

7

Mit der am 29. September 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

8

Für die Zuteilung an die streitgegenständliche Anlage sei gemäß § 15 ZuV 2020 die Menge der zugeordneten direkten Emissionen für den gewählten Bezugszeitraum (hier 2005-2008) relevant. Im Antragsformular der Beklagten würden die für die Ermittlung der direkten Emissionen erforderlichen Daten nicht abgefragt. Die Beklagte gehe ausweislich der Angaben in einem von ihr herausgegebenen Leitfaden davon aus, dass diese Daten bereits vorlägen oder aber gesondert in einer Datenmitteilung nach ZuV 2020 zu übermitteln seien.

9

Im vorliegenden Falle sei eine gesonderte Mitteilung einiger der für die Ermittlung der zugeordneten direkten Emissionen in den Jahren 2006 und 2007 relevanten Daten unterblieben, da die Klägerin versehentlich davon ausgegangen sei, dass diese Daten bereits bei der Beklagten aufgrund vorheriger Datenmitteilung vorhanden gewesen seien. Dies sei aber wegen der hier gegebenen Besonderheit der erst zum 1. Januar 2008 eingetretenen Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe zu den betreffenden Daten keine Nachfragen bei der Klägerin gestellt und diese nicht zu einer Ergänzung der Angaben aufgefordert, obwohl die in der im Zuteilungsbescheid enthaltenen Tabelle im Übrigen angegebenen Daten dafür sprächen, dass die für die Jahre 2006 und 2007 enthaltenen Daten offenkundig unplausibel und objektiv unrichtig seien. Die Klägerin habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die zugeordneten direkten Emissionen für die Jahre 2006 und 2007 gutachterlich ermitteln lassen. Danach sei für das Jahr 2006 von 865.938 t und für das Jahr 2007 von 895.433 t CO2 an zugeordneten direkten Emissionen auszugehen. Somit sei der von der Beklagten nach § 15 ZuV 2020 ermittelte Faktor (in Höhe von 0,902252006) zu Gunsten der Klägerin auf circa 0,95 zu korrigieren. Damit würde sich für die Klägerin eine um insgesamt 203.121 Berechtigungen höhere vorläufige Zuteilungsmenge für den Zeitraum 2013-2020 ergeben.

10

Der Antrag der Klägerin auf Zuteilung sei fristgerecht gestellt. Zur Fristwahrung genüge dem Grunde nach die Antragstellung als solche, eine absolute Vollständigkeit der Unterlagen und eine umfassende Richtigkeit der Antragsdaten werde hierfür nicht vorausgesetzt. Der Klägerin könne das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Daten für die Jahre 2006 und 2007 nicht entgegengehalten werden; insbesondere deswegen nicht, weil die fehlenden Angaben in dem amtlich zur Verfügung gestellten Antragsformular überhaupt nicht abgefragt würden. Bei den nachträglich angegebenen Daten handele sich lediglich um eine Konkretisierung des fristgerecht gestellten Antrages.

11

Der nationalrechtliche Ausschluss für eine Korrektur oder Nachlieferung einzelner Daten sei unionsrechtswidrig. Das Unionsrecht verlange von den Mitgliedstaaten, die Ermittlung der Zuteilungsmenge auf möglichst genaue und richtige Daten zu stützen. Art. 10 Abs. 1 und Art. 7 des Beschlusses 2011/278/EU sprächen dafür, dass es die Aufgabe der Mitgliedstaaten sei, für die Erhebung der relevanten Informationen Sorge zu tragen. Dies ergebe sich auch aus dem Erwägungsgrund 15 des Beschlusses 2011/278/EU. Der klägerische Zuteilungsanspruch bestehe nicht allein aufgrund der nationalen Regelung des § 9 Abs. 1 TEHG, sondern ausdrücklich nach Maßgabe des Beschlusses 2011/278/EU sowie nach den einschlägigen Vorgaben der Emissionshandelsrichtlinie. Die unionsrechtlichen Vorgaben gewährten den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum. Für mitgliedstaatliche Sonderregelungen bei der kostenlosen Zuteilung der Berechtigungen sei nach dem Urteil des Europäischen Gerichts (Urteil vom 26. September 2014, Rechtssache T-630/13) kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus den Vorgaben des Beschlusses 2011/278/EU, beispielsweise aus Art. 7 Abs. 8 UAbs. 2 dieses Beschlusses, kein Verbot der Berücksichtigung korrigierter beziehungsweise ergänzter Daten auch nach Ablauf einer lediglich durch nationale Regelungen vorgegebenen Antragsfrist. Für die klägerische Auffassung sprächen sowohl der Schlussantrag der Generalanwältin als auch das Urteil des europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Borealis u.a. (C-191/14 u.a.) vom 28. April 2016. Nach den dortigen Ausführungen sei unionsrechtlich das Interesse an einer vollständigen, kohärenten und möglichst akkuraten Datenlage größer als das an einer formalen Fristwahrung. Die durch den Gerichtshof bestätigten Ausführungen der Generalanwältin hätten sich zwar auf die Festlegung der Gesamtzuteilungsmenge und des sektorübergreifenden Korrekturfaktors durch die europäische Kommission bezogen. Sie seien aber auf die vorliegend zu Entscheidung stehende Konstellation der Ermittlung der Zuteilungsmenge im Einzelfall übertragbar. Denn die Prüfung der vorläufigen Zuteilungsmenge obliege der Europäischen Kommission und der Kommission sei bereits primärrechtlich verwehrt, Prüfungsentscheidungen zu treffen, die auf fehlerhaften Daten beruhten.

12

Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG bestehe zwar eine Frist für die Meldung der durch die Mitgliedstaaten berechneten vorläufigen Zuteilungsmengen (30. September 2011). Es sei jedoch unzutreffend, wie der deutsche Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 9 TEHG angenommen habe, dass bei Versäumnis dieser Frist keine nachträgliche Zuteilung vorgesehen sei. Im Übrigen habe Deutschland seine Liste der vorläufigen Zuteilungsmenge nicht bis zum 30. September 2011, sondern erst am 7. Mai 2012 der Kommission vorgelegt.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gemäß §§ 24,25 VwVfG die Pflicht gehabt hätte, sie zur Ergänzung bzw. Korrektur der Antragsdaten aufzufordern.

14

Die Klägerin macht außerdem geltend, die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors bei so genannten „carbon leakage“ gefährdeten Sektoren bzw. Teilsektoren stehe im Widerspruch zur Art. 10a Abs. 12 der Richtlinie 2003/87/EG. Aus diesem Artikel ergebe sich, dass für so genannte „carbon leakage“ gefährdete Sektoren 100 % der Berechtigungsmenge, die gemäß dem in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt werde.

15

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, der sektorübergreifende Korrekturfaktor sei zu hoch berechnet.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 zu verpflichten, ihren Antrag vom 23. Januar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor, es sei unglaubwürdig, dass die Mitteilung der für die Jahre 2006 und 2007 relevanten Daten versehentlich unterblieben sei. Im Antragsformular für die Zuteilung würden diese Daten zwar nicht gesondert abgefragt, in dem auch von der Klägerin zitierten Leitfaden der Beklagten werde jedoch ausführlich beschrieben, dass und in welchen Fällen eine gesonderte Datenmitteilung nach ZuV 2020 als gesonderter Bestandteil des Zuteilungsantrages erforderlich sei. Es sei dort auch darauf hingewiesen worden, dass diese ergänzende Datenmitteilung durch die Übermittlung eines gesonderten Formulars erforderlich sei.

21

Die Klägerin habe erst im Widerspruchsverfahren korrigierte Angaben zu den direkten Emissionen für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. Diese hätten nicht berücksichtigt werden können, denn die Nachholung von Angaben nach Ablauf der Antragsfrist sei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 TEHG ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei die Sicherung des zweistufigen Verfahrens der Ermittlung der zuzuteilenden kostenlosen Berechtigungen mit der abschließenden Festlegung durch die Europäische Kommission. Erst die Vorlage der in § 5 ZuV 2020 aufgeführten Angaben ermögliche es der Behörde, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dies entspreche der Rechtslage der ersten und zweiten Handelsperiode. Auch der Regelungszweck der Norm bestehe nach wie vor. Die Regelung diene dazu, die Ermittlung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors zu sichern.

22

Unionsrechtliche Anforderungen stünden der materiellen Präklusionsregelung nicht entgegen. Aus dem Beschluss 2011/278/EU lasse sich klar entnehmen, dass es Aufgabe der Anlagenbetreiber und nicht der Mitgliedstaaten sein solle, die korrekten Daten vorzulegen. Dass der Beschluss die Anlagenbetreiber nicht unmittelbar verpflichte, liege allein daran, dass er ebenso wie die Emissionshandelsrichtlinie nur an die Mitgliedstaaten gerichtet sei. Die nationale Regelung zum Anspruchsverlust sei die Umsetzung der unionsrechtlich vorgegebenen mitgliedstaatlichen Sorgepflichten. Art. 7 Abs. 8 UAbs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU enthalte außerdem die klare Vorgabe, dass fehlende Daten nur bis zum Abschluss der Verifizierung der Zuteilungsanträge ergänzt werden könnten, indem es dort heiße, die Mitgliedstaaten machten Anlagenbetreibern zu Auflage, „alle fehlenden Daten vor oder spätestens während der Prüfung durch die Prüfstelle durch konservative Schätzungen zu ersetzen [...]“.

23

Auch aus der u.a. in Art. 8 des Beschlusses 2011/278/EU geregelten unionsrechtlichen Prüfungspflicht der Mitgliedstaaten folge nichts Anderes. Die Beklagte trage dieser Prüfpflicht Rechnung, indem sie die Angaben der Betreiber überprüfe. Dabei würden bei Anträgen, die offensichtlich fehlerhaft oder unschlüssig gestellt worden seien, nähere Erläuterungen oder Angaben abgefragt und die Einträge entsprechend korrigiert. Aus dieser Prüfpflicht folge jedoch nicht, dass Ergänzungen oder Korrekturen der Anträge fortlaufend zu berücksichtigen seien, zumal die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen seien, die Frist gemäß Art. 11 Abs. 1 der EH-RL (Emissionshandelsrichtlinie) einzuhalten und der Kommission die vorläufige Zuteilungsmenge rechtzeitig zu übermitteln.

24

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Möglichkeit zur Ergänzung des Antrages sich auch nicht aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergebe. Er sei bereits zweifelhaft, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz im Rahmen des Emissionshandelsrechts ergänzend anwendbar sei. Außerdem sei die Beklagte nicht verpflichtet, jeden Antrag vor Fristablauf auf Vollständigkeit zu prüfen. Zum anderen sei die Unvollständigkeit des Antrags nicht erkennbar gewesen. Schließlich habe für einen Hinweis auch keine Zeit mehr zu Verfügung gestanden, weil die Klägerin ihren Antrag erst am letzten Tag der Antragsfrist gestellt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstrecke sich die Amtsermittlungspflicht nicht auf die Ergänzung unterbliebener oder die Korrektur fehlerhafter Datenmitteilungen.

II.

25

Die maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts finden sich in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63, im Folgenden: EH-RL), insbesondere Art. 11 Abs. 1 bis 3 EH-RL; sowie in Art. 3 lit. r) und Art. 7 Abs. 8 UAbs. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG vom 27. April 2011.

26

Die maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts finden sich im Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG 2011) vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 3154), in der Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung – ZuV 2020) vom 26.09.2011(BGBl I 2011, 1921) sowie im Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679).

27

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG

28

§ 9 Abs. 1 bis 4 TEHG 2011 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber

29

(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

30

(2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

31

(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

32

(4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

33

Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 - ZuV 2020)

34

§ 5 Erhebung von Bezugsdaten

35

(1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen insbesondere folgende Angaben zu machen:

1.

36

Allgemeine Angaben zu der Anlage:

37

a) die Bezeichnung der Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,

38

b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage,

39

c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der Betriebsart,

40

d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungsmethodik, der verschiedenen Datenquellen und der angewandten Berechnungsschritte,

41

e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellenwert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist,

42

f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt, eine Bezeichnung als solcher,

43

g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde, deren Genehmigungsaktenzeichen, das Datum der Genehmigung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem die Anlage erstmals unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gefallen ist, und das Datum der letztmaligen Änderung der Genehmigung,

44

h) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungselemente,

45

i) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis h in den Kalenderjahren 2005 bis 2010;

46

2. Zusätzliche Angaben zu der Anlage:

47

a) sämtliche zuteilungsrelevanten Ein- und Ausgangsströme,

48

b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme, Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen Anlagen oder Einrichtungen auch die Angabe, in welcher Menge und mit welchen Anlagen oder Einrichtungen dieser Austausch stattfand, im Fall von Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die Genehmigungskennungen dieser Anlagen aus dem Emissionshandelsregister,

49

c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Bilanz der elektrischen Energie der Anlage und die Mengen an Emissionen und Wärme sowie die Energien der Brennstoffe, die der Stromerzeugung zuzuordnen sind;

50

3. Allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement:

51

a) die installierte Anfangskapazität nach § 4; für Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert zusätzlich der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008,

52

b) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Energien der eingesetzten Brennstoffe,

53

c) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, sofern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungselemente gebildet wurden und davon mindestens ein Zuteilungselement dem § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 unterfällt,

54

d) die maßgebliche Aktivitätsrate nach § 8,

55

e) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 Spalte 2 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt sind, den maßgeblichen Stromverbrauch für die Herstellung des betreffenden Produktes innerhalb der Systemgrenzen nach Anhang I Nummer 2 Spalte 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln,

56

f) die Bezeichnung der hergestellten Produkte mit deren Prodcom-Codes 2007 und 2010 und NACE-Codes Rev 1.1 und Rev 2 und die produzierten Mengen;

57

4. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen:

58

a) bei Aufnahme des Regelbetriebs zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 das Datum der Aufnahme des Regelbetriebs,

59

b) bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zu der installierten Anfangskapazität die installierte Kapazität nach jeder wesentlichen Kapazitätsänderung und das Datum der Aufnahme des geänderten Betriebs,

60

c) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005 bis 2010 messbare Wärme bezogen haben, die Menge an messbarer Wärme sowie die Menge, die von nicht dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen oder anderen Einrichtungen bezogen wurde,

61

d) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005 bis 2010 messbare Wärme abgegeben haben, die Bezeichnung der Anlagen oder anderen Einrichtungen, an die die messbare Wärme abgegeben wurde, bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Angabe der Genehmigungskennung des Emissionshandelsregisters sowie Angaben über die an die einzelnen Anlagen oder andere Einrichtungen abgegebene Menge an Wärme,

62

e) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissionswert für die in gekoppelter Produktion erzeugte Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und der diesbezüglichen Emissionen zu den in gekoppelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer 4,

63

f) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die dort genannten Daten,

64

g) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Daten entsprechend Anhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln,

65

h) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge der eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissionshandelsregister die Genehmigungskennung der Anlage, von der das Zwischenprodukt bezogen wird,

66

i) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Menge der abgegebenen Zwischenprodukte und aus dem Emissionshandelsregister die Genehmigungskennung der Anlage, an die das Produkt oder Zwischenprodukt abgegeben wird,

67

j) bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die Angabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge.

68

(2) Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind mit Ausnahme der Angaben zu Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b erforderlich für jedes der Kalenderjahre in dem vom Antragsteller nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Von Satz 1 erfasst sind alle Kalenderjahre, in denen die Anlage in Betrieb war, auch wenn sie nur gelegentlich oder saisonal betrieben oder in Reserve oder in Bereitschaft gehalten wurde. Im Fall des Austausches von messbarer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder Treibhausgasen zwischen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Angaben für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2010 erforderlich. Bei Anlagen mit mindestens einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert, für die als maßgeblicher Bezugszeitraum die Jahre 2009 und 2010 gewählt wurden, sind die Angaben auch für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2008 erforderlich.

69

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben zu den Eingangs- und Ausgangsströmen der Anlage nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a verzichten, soweit er diese Angaben für die gesamte Anlage, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung der Emissionshandelspflicht unterliegt, bereits im Rahmen der Emissionsberichterstattung oder im Rahmen der Datenerhebung auf Grund der Datenerhebungsverordnung 2020 für die Jahre 2005 bis 2010 mitgeteilt hat. Verzichtet der Antragsteller auf die Angaben im Zuteilungsantrag, werden auch die auf der Basis einheitlicher Stoffwerte mitgeteilten Emissionsdaten übernommen.

70

§ 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

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(1) Für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom nach Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 dem mit der produktbezogenen Aktivitätsrate multiplizierten Wert des maßgeblichen Produkt-Emissionswertes, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent angegebenen gesamten direkten Emissionen nach Absatz 4 und der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent angegebenen Summe der direkten Emissionen und der nach Absatz 2 zu berechnenden indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums.

72

(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen der in Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführten Produkte für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß § 8 Absatz 1, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlendioxid pro Megawattstunde Strom und ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxid.

73

(3) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmebezug auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wurde, multipliziert mit dem Wärme-Emissionswert gemäß Anhang I Nummer 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln.

74

(4) Die direkten Emissionen beinhalten die nach Absatz 3 zu berechnenden Emissionen aus der bezogenen Nettowärme während des nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums. Nicht enthalten sind die Emissionen aus der Stromproduktion sowie aus messbarer Wärme, die über die Systemgrenzen des Zuteilungselements hinaus abgegeben wurde. Die Emissionen aus der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme werden nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 aufgeteilt.

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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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§ 24 Untersuchungsgrundsatz

77

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

78

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

79

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

80

§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

81

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

82

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

83

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

III.

84

Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich, weil die Antwort auf die Vorlagefrage sich auf die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen auswirkt.

85

Da die europarechtlichen Rechtsvorschriften keine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen einer nach Ablauf der für den Zuteilungsantrag geltenden nationalen Antragsfrist gemachten Angaben (z.B. in der Form von nachträglichen Korrekturen von Angaben im verifizierten Zuteilungsantrag) eines Anlagenbetreibers enthalten, dient die Vorlagefrage zur Klärung der Frage, ob die in § 9 Abs. 2 Satz 3 TEHG 2011 enthaltene Regelung dazu, dass bei einem verspäteten Antrag kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht, mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/87/EG und mit den Vorgaben des Beschlusses der Kommission 2011/287/EU vereinbar ist. Nach Auffassung der Kammer ist klärungsbedürftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsverlust durch verspätete Angaben europarechtskonform ist.

86

In Bezug auf die von der Klägerin auch geltend gemachten Einwände hinsichtlich der Höhe des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des Zustandekommens des Beschlusses der Kommission 2013/448/EU sowie hinsichtlich der Anwendbarkeit des sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 Emissionen ausgesetzt sind (sog. carbon leakage gefährdete Sektoren), sieht die Kammer von einer Vorlage ab, da der Gerichtshof diese Fragen bereits in den Vorlageverfahren C-191/14 mit Urteil vom 28. April 2016 sowie C-506/14 mit Urteil vom 26. Oktober 2016 umfassend beantwortet hat.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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