Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 105/25
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2025 wird mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern bis zum 31. Dezember 2025 (a) entweder ein Visum zu erteilen oder (b) eine Erläuterung in Textform der nicht in der Aussetzung der Aufnahmeverfahren bestehenden Hindernisse für die Bescheidung des Visumantrags der Antragsteller sowie einen Zeitplan in Textform für die nächsten Verfahrenshandlungen der Antragsgegnerin zu übermitteln oder (c) im Falle einer aus Sicht der Antragsgegnerin zum Nachteil der Antragsteller bestehenden Entscheidungsreife ihres Visumantrags einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gem. § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen,
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2. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gem. § 22 Satz 1 AufenthG zu erteilen,
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3. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken gegenüber ihnen zu treffen und das Visumsverfahren abzuschließen,
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4. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes anzuweisen, das Verfahren zu betreiben und jeweils die ausstehenden Verfahrensschritte zur Erteilung des jeweiligen Visums an sie unverzüglich durchzuführen,
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hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. zurückgewiesen. Auf den Antrag zu 3. hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Visumanträge der Antragsteller bis spätestens zum 26. September 2025 zu bescheiden.
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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, indem die GIZ die Antragsteller durch E-Mail vom 29. Januar 2024 über ihre Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG informiert habe, sei im Hinblick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Begründung und Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns auf Einhaltung des Willkürverbots geboten. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf formellen Abschluss ihres Visumverfahrens in einem angemessenen Zeitraum. Die Aufnahmeerklärung sei den Antragstellern samt klarer Verhaltensanweisungen direkt kommuniziert worden. Dem mitgeteilten Inhalt nach sei die Erklärung sowohl Grundlage für die Beherbergung und Verpflegung der Antragsteller durch die GIZ in Pakistan als auch für das nachfolgend eingeleitete Visumverfahren an der Deutschen Botschaft in Islamabad gewesen. Zugleich stelle die Erklärung die Grundlage für das von den Antragstellern im Hinblick auf die erhaltene Aufnahmeerklärung konkret betätigte Vertrauen dar, d.h. für ihren Weggang aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nach Pakistan und die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen und einschneidenden persönlichen Lebensentscheidungen. Die Antragsteller hätten die Mitteilung so verstehen dürfen, mit der Aufnahmeerklärung sei die Voraussetzung dafür geschaffen worden, im Fall der Beantragung humanitärer Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad durch die Antragsteller würden Visumanträge in einem angemessenen zeitlichen Rahmen jedenfalls beschieden. Die Antragsgegnerin habe das Visumverfahren seit dem 17. November 2024 nicht gefördert. Ihr allgemeiner Hinweis auf die erneute Überprüfung sämtlicher Aufnahmeerklärungen und -zusagen vermöge die Untätigkeit nicht hinreichend zu begründen.
II.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch im Ergebnis unbegründet.
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Die Beschwerde macht zwar berechtigt auf die Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47/25 -) zu dem in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessen aufmerksam, das die Antragsgegnerin dazu berechtige, ein zunächst für gegeben erachtetes politisches Interesse an der Aufnahme der Antragsteller vor der Erteilung von Visa erneut zu überprüfen.
- 10
Die Beschwerde berücksichtigt im Weiteren aber nicht genügend die formelle Trennung zwischen dem Aufnahmeverfahren und dem Visumverfahren. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Visumverfahren der Antragsteller ungeachtet der von ihr in den Vordergrund gerückten Aussetzung der Aufnahmeverfahren fortzusetzen.
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Gemäß § 22 Satz 1 VwVfG entscheidet eine Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss.
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Im Falle der Antragsteller wird die Antragsgegnerin auf Antrag tätig. § 81 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aufenthaltstitel ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG unter anderem das Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG. Die Antragsteller beanspruchen ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG.
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Die Antragsgegnerin muss im Sinne von § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG auf Antrag tätig werden, hat also kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie den Antrag bescheidet oder nicht. Dies folgt zwar noch nicht aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 AufenthG. Jedoch zeigt die Gesamtschau der Regelungen in § 81 AufenthG, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die zuständige Behörde habe den nach § 81 Abs. 1 AufenthG gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu bescheiden.
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So sieht § 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach der Einreise eingeholt werden könne, sei unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. Wird der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt, so wird laut § 81 Abs. 6 Satz 1 AufenthG über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit diesem Antrag entschieden. In all diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die zuständige Behörde zu bescheiden. Für die Beantragung eines nationalen Visums gilt dies gleichermaßen. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht ausdrücklich vor, dass sich die Visumerteilung nach diesen Vorschriften richtet.
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Ist die Antragsgegnerin hiernach verpflichtet, den Visumantrag der Antragsteller zu bescheiden, so hat sie das auf Bescheidung gerichtete Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 VwVfG) gemäß § 10 Satz 2 VwVfG zügig durchzuführen. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe ist spiegelbildlich das Recht der Betroffenen auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist abzuleiten (vgl. nur Rixen/Goldhammer, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 10 Rn. 30 m.w.N.). Auf die von dem Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu einem im besonderen Fall der Antragsteller aus dem Verhalten der Antragsgegnerin herzuleitenden schutzwürdigen Vertrauen auf den Abschluss des Visumverfahrens kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
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Ihre Verfahrenspflicht hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend beachtet, indem sie auf den Visumantrag der Antragsteller seit mehr als einem Jahr eine nach außen erkennbare Tätigkeit nicht mehr entfaltet hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin ungeachtet der erstinstanzlichen Ausführungen zu ihrer Untätigkeit nicht dargelegt, sie habe das Visumverfahren im Verlaufe der letzten zwölf Monate weiter gefördert. Die Beschwerdebegründung stützt sich stattdessen darauf, die Aufnahmeverfahren seien ausgesetzt, die Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG begründe keine subjektiven Rechte der Antragsteller. Damit wird indes der Anspruch der Antragsteller auf zügige Durchführung ihres Visumverfahrens nicht beseitigt.
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Mit dieser Erkenntnis ist nicht verbunden, den Antragstellern sei ein Visum zu erteilen. Insbesondere erübrigt sich nicht die von der Antragsgegnerin durchzuführende Sicherheitsüberprüfung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und angesichts der insoweit eingetretenen Unanfechtbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mehr streitgegenständlich ist, haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visum-erteilung nicht glaubhaft gemacht, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, in Bezug auf die Antragsteller bestünden keine Sicherheitsbedenken und der Vorbehalt eines positiven Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung sei ausgeräumt. Das Fehlen von Sicherheitsbedenken muss - ungeachtet der Frage, ob § 22 Satz 2 AufenthG ein subjektives Recht begründet (verneinend Senatsurteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 -, juris) oder die Aufnahmeerklärung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, Vertrauensschutz vermittelt - positiv feststehen. In der von den Antragstellern unterschriebenen "Declaration of reservation" heißt es hierzu dementsprechend: "I have been granted preliminary approval for admission to Germany … This preliminary approval for admission is being granted under the provision … that there are no security concerns against my entry into Germany".
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Ist die Einholung sicherheitsbezogener Informationen aus Sicht der Antragsgegnerin abgeschlossen, so steht ihr bei der Auswertung der Informationen sowie der Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, zudem ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris Rn. 21 ff.). Das Gericht kann die behördliche Einschätzung, ob Sicherheitsbedenken bestehen, nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen.
- 19
Käme nach alledem eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung an die Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht, so gilt Gleiches für eine Verpflichtung zur Bescheidung des Visumantrags, mithin zum Abschluss des Visumverfahrens bis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt.
- 20
Unabhängig davon, ob der von den Antragstellern in Anspruch genommene § 22 Satz 2 AufenthG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Visumerteilung vermittelt, wird durch die Vorschrift kein behördliches Ermessen eröffnet, das auf einen gerichtlichen Bescheidungsausspruch führen könnte. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG "ist" eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Die Möglichkeit für das Gericht, die Behörde zur Bescheidung eines Antrags auf Vornahme eines begünstigenden Verwaltungsakts zu verpflichten (vgl. § 75 VwGO im Hauptsacheverfahren), setzt demgegenüber voraus, dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist.
- 21
Die Sicherheitsüberprüfung erfordert zudem eine Sicherheitsbefragung. Nach den Umständen des Einzelfalls können sich aus dem Gespräch Anhaltspunkte für - auch umfangreiche - weitere Ermittlungen ergeben. Dabei kommt auch die Verwertung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse einschließlich der Informationen ausländischer Dienste in Betracht, deren zeitnahe Mitwirkung die Antragsgegnerin nicht erzwingen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 2025 - OVG 6 S 84/25 - sowie vom 2. Oktober 2025 - OVG 6 S 81/25 -, juris Rn. 13). Dementsprechend wurde (auch) im Falle der Antragsteller der Vorgang an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur weiteren Prüfung abgegeben. Das für die Sicherheitsüberprüfung benötigte Personal muss besonders geschult sein, steht nicht in beliebigem Umfang bereit und muss der Deutschen Botschaft durch dafür ausgestattete Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgaben sind in einem Krisengebiet zu verrichten, das nur für einen Teil der Beschäftigten jener Behörden als Dienstort in Frage kommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - OVG 6 S 64/25 -). Hieraus folgt eine individuelle Dauer der Sicherheitsüberprüfung, die einer kalendermäßigen gerichtlichen Bestimmung der noch hinnehmbaren weiteren Verfahrenslaufzeit entgegenstünde.
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Überdies entspräche die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Abschluss des Visumverfahrens bis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt im derzeitigen Stadium des Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend dem Begehr der hiesigen Antragsteller. Die Antragsteller beantragen mit ihrem Antrag zu 3., die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, unverzüglich eine Entscheidung über Sicherheitsbedenken ihnen gegenüber zu treffen und das Visumverfahren abzuschließen. Mit einer Ablehnung des Visumantrags zum Zeitpunkt einer gerichtlich gesetzten Bescheidungsfrist, wie sie im Falle des erstinstanzlichen Ausspruchs zu erwarten wäre, wenn bis zu dem Zeitpunkt Sicherheitsbedenken nicht ausgeräumt sind, wäre den Antragstellern nicht hinreichend gedient. Ihr Antrag zielt nicht darauf, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (irgend)eine Entscheidung über den Visumantrag zu erhalten, selbst wenn diese allein wegen des Ablaufs der gerichtlich gesetzten Frist zu ihren Ungunsten ausginge. Stattdessen gestehen sie im Rahmen ihres Antrags zu 3. zu, die Sicherheitsüberprüfung müsse zunächst fortgesetzt werden, und wenden sich dagegen, dass die Antragsgegnerin die hierfür erforderlichen Verfahrenshandlungen seit geraumer Zeit unterlässt.
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Ungeachtet dieser Gegebenheiten verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen sind die Gerichte bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Inhalt der Regelungsanordnung unterliegt gerichtlichem Ermessen.
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Unabhängig davon, dass gemäß § 44a Satz 1 VwGO ein Rechtsbehelf nicht auf die Vornahme einer (einzelnen) behördlichen Verfahrenshandlung - hier: auf die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung - gerichtet werden kann, hat der Senat im Rahmen seines Regelungsmessens und in Ansehung der Rechtsschutzgewährleistungsgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sicherzustellen, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zum Betreiben des Visumverfahrens nachkommt und zunächst die Sicherheitsüberprüfung zügig weiterführt, nachdem seit über einem Jahr dahingehende Verfahrensschritte nicht bekanntgeworden sind. Ansonsten würde im Lichte des oben beschriebenen Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin das Verfahrensrecht der Antragsteller leerlaufen, und die Antragsgegnerin könnte die (Weiter-)Bearbeitung des Visumantrags unbefristet aufschieben. Die Prärogative der Antragsgegnerin beschränkt sich jedoch auf die Würdigung der von ihr (aber) eingeholten Informationen und erstreckt sich nicht darauf, ob sie die Informationen (überhaupt) einholt und weiter verarbeitet oder aber dies mit Rücksicht auf die von ihr zu verantwortende Aussetzung der Aufnahmeverfahren unterlässt.
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Dies führt dazu, die aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Regelung zu treffen. In der Sache entspricht sie derjenigen, die auch das Verwaltungsgericht getroffen hat.
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Der Umstand, dass der Antragsgegnerin drei unterschiedliche Möglichkeiten zum Tätigwerden aufgezeigt werden, von denen sie eine - die dem Stand des von ihr geführten Verwaltungsverfahren entsprechende - auszuwählen hat, nimmt Rücksicht auf die oben dargestellten Besonderheiten des Visumverfahrens der Antragsteller und ändert nichts daran, dass in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren nachprüfbar ist, ob die Antragsgegnerin eine jener drei Handlungsoptionen gewählt und damit die gerichtliche Anordnung erfüllt hat.
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Die Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2025 berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren selbst bekundet hat, die Aufnahmeverfahren bis zu jenem Zeitpunkt abschließen zu wollen, ohne dass jedoch im Falle der Antragsteller darauf gerichtete Verfahrenshandlungen erkennbar wären. Auf diesen Widerspruch weisen die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 zutreffend hin.
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Bei alledem bleibt es dabei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - OVG 6 S 64/25 -), dass an der Durchführung der Sicherheitsbefragungen mehrere Behörden beteiligt sind. Die jeweilige Bearbeitungszeit bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa der individuell gebotenen Art und Weise der Informationsgewinnung und dem von dem Ergebnis anfänglicher Prüfschritte abhängenden Erfordernis weiteren Verwaltungshandelns. Ebenso ist in den Blick zu nehmen, dass in Pakistan mit Stand vom 10. Oktober 2025 noch 1.901 Menschen aus den verschiedenen Aufnahmeverfahren - davon etwa 1.040 aus dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan - auf den Abschluss ihres jeweiligen Visumverfahrens warteten (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 3. November 2025 - BT-Drs. 21/2514 - auf Frage 1 und 2 einer Kleinen Anfrage). Dass die Antragsteller gegenüber diesen anderen Personen bei der Bearbeitung ihres Visumantrags Vorrang beanspruchen und verlangen könnten, die Antragsgegnerin müsse ihre begrenzten personellen und sächlichen Mittel auf den sofortigen bzw. vorgezogenen Abschluss (gerade) ihres Visumverfahrens verwenden und die Sicherheitsüberprüfung anderer afghanischer Staatsangehöriger hierfür zurückstellen, ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 - OVG 6 S 64/25 -). Bei alledem ist die Antragsgegnerin jedoch aus den oben genannten Gründen nicht berechtigt, das Visumverfahren der Antragsteller seit über einem Jahr (überhaupt) nicht mehr nach außen erkennbar zu fördern und sich zur Begründung ihrer Vorgehensweise lediglich auf die Aussetzung des Aufnahmeprogramms und den Umstand zu berufen, § 22 Satz 2 AufenthG vermittle den Antragstellern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme. Bei der zeitlichen Einrichtung der weiteren Verfahrensschritte wird die Antragsgegnerin auch zu berücksichtigen haben, dass die Sicherheitsüberprüfung der Antragsteller über ein Jahr lang keine neuen Erkenntnisse erbracht hat und daher nunmehr mit Nachdruck nach außen erkennbar fortzusetzen sein wird.
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Hinsichtlich des Bestehens eines Anordnungsgrundes wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), gegen die die Beschwerde durchgreifende Einwendungen nicht erhebt.
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Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung erübrigt sich infolge der Entscheidung über die Beschwerde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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