Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 M 29/25

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 19. März 2025, VG 11 K 3636/24 (PKH) Potsdam, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, nachdem die Klägerin die Klage, für die sie Prozesskostenhilfe begehrt, zurückgenommen hat.

2

Nach Klagerücknahme kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist. Sie zielt darauf, einem bedürftigen Beteiligten die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 – 1 PKH 3.98 – juris Rn. 2). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat dagegen nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2020 – 9 E 875/20 – juris Rn. 2).

3

Ist der Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Klagerücknahme beendet, so fehlt es an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung, und der Zweck der Prozesskostenhilfe kann nicht mehr erreicht werden. Hinzu kommt, dass die Klagerücknahme die Rechtshängigkeit der Klage nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO rückwirkend entfallen lässt, so dass auch bezogen auf den für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 166 Rn. 14a) die Rechtsverfolgung nicht mehr (retrospektiv) als beabsichtigt angesehen werden kann (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 – 7 D 11518/20 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2025 – OVG 2 M 3/25 – juris Rn. 2; Beschluss vom 9. April 2025 – OVG 12 M 4/25 – juris Rn. 4; Beschluss vom 8. März 2012 – OVG 11 M 10.12 – juris Rn. 1).

4

Es sprechen auch keine Billigkeitsgründe dafür, der Klägerin ausnahmsweise noch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Für eine allein in Betracht kommende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur dann Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung trotz erkennbarer Zweckverfehlung der Billigkeit entspricht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2020 – 9 E 875/20 – juris Rn. 2; Beschluss vom 20. April 2017 – 13 E 219/17 – juris Rn. 2 f. m.w.N.).

5

An derartigen Billigkeitsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung aufgibt, bevor er eine unanfechtbare Entscheidung über sein zuvor gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erlangt hat, denn er verzichtet damit aus freiem Entschluss auf die Möglichkeit, den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens abzuwarten und ggf. eine Beendigung des Klageverfahrens erst nach einer unanfechtbaren negativen Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. November 2020 – 9 E 875/20 – juris Rn. 4). Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach einer Klagerücknahme allenfalls dann aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens eine abschließende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten und ihm ein weiteres befristetes Zuwarten mit der Prozesserklärung nicht zuzumuten war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2025 – 12 M 4/25 – juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 8. März 2012 – OVG 11 M 10.12 – juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2006 – OVG 9 M 81.05 – juris Rn. 2; OVG Koblenz, Beschluss vom1. April 2021 – 7 D 11518/20 – juris Rn. 7 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 1 O 7/12 – juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat das Beschwerdegericht erst im Nachhinein von der Klagerücknahme informiert, ohne zuvor eine Entscheidung über die Beschwerde anzumahnen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, mit der Klagerücknahme bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zuzuwarten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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