Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - OVG 9 N 54/21
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. April 2021 wird auf den Antrag der Klägerin zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Trinkwasseranschlussbeitrag, den der beklagte Verbandsvorsteher mit Blick auf das ihr gehörende, in der Gemeinde M..., Ortsteil L..., liegende Grundstück Flurstück 9..., Flur 7..., Gemarkung L..., erhoben hat. Die Gemeinde M... trat 2006 einschließlich des Ortsteils L... dem Zweckverband bei. Der Zweckverband betrieb die im Ortsteil L... bereits vorhandene Trinkwasserversorgungsanlage zunächst als rechtlich selbständige Anlage weiter. Er führte sie 2011 mit der Verbandsanlage zusammen.
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Der Verbandsvorsteher setzte durch Bescheid vom 12. März 2012 den Trinkwasseranschlussbeitrag auf 480,00 Euro fest. Durch Widerspruchbescheid vom 15. Januar 2015 erhöhte er ihn um 530,40 Euro und wies den Widerspruch zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. April 2021 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 3. Mai 2021 zugestellt worden. Am 29. oder 30. Juni 2021 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Geschäftsstelle des Senats angerufen und gefragt, warum sie noch keine Eingangsbestätigung zu ihrem Berufungszulassungsantrag erhalten habe. Eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hat ihr mitgeteilt, dass unter dem Namen der Klägerin kein Verfahren anhängig sei.
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Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2021, der an das Oberverwaltungsgericht gerichtet gewesen ist und es am 8. Juli 2021 erreicht hat, hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist beantragt. Das Gleiche hat die Klägerin des Verfahrens OVG 9 N 55/21 getan. Die Daten jenes Verfahrens und das Wiedereinsetzungsvorbringen sind identisch. Die Prozessbevollmächtigte ist dieselbe.
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Die Klägerin erklärt: Ihre Prozessbevollmächtigte habe die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung auf den 3. Juni 2021 notiert, den Zulassungsantrag am 1. Juni 2021 verfasst, unterzeichnet und in einem ausreichend frankierten Briefumschlag noch am 1. Juni 2021 an das Verwaltungsgericht H... abgesandt, indem sie den Brief gegen 15:00 Uhr in der Postfiliale F... in 6..., Ortsteil R..., abgegeben habe. Die Post werde dort an Wochentagen stets um 15:30 Uhr abgeholt. Am Abend des 1. Juni 2021 habe sie die am 3. Juni 2021 ablaufende Frist als erledigt abgezeichnet. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Richtigkeit dieser Angaben unter dem 7. Juli 2021 eidesstattlich versichert.
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Bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 (Eingang am 1. Juli 2021) hat die Klägerin die Begründung des Zulassungsantrags an das Oberverwaltungsgericht übersandt.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
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1. Er ist zulässig. Die Klägerin hat den Zulassungsantrag zwar nicht bis zum Ende der am 3. Juni 2021 abgelaufenen Antragsfrist von einem Monat (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt, sondern erst durch den Schriftsatz vom 7. Juli 2021. Ihr ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO).
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a) Die Klägerin hat die Frist für den Berufungszulassungsantrag unverschuldet versäumt. Das ergibt sich aus den von ihr vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen.
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Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Dies setzt den Verstoß gegen eine individuelle Sorgfaltspflicht voraus, auf die der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter, dessen Verschulden zugerechnet wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), sich einstellen konnte. Erforderlich ist im Rahmen der Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) eine rechtzeitige, substanziierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 C 11/19 –, juris Rn. 6 bis 7 m.w.N.). Dem ist die Klägerin gerecht geworden.
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aa) Die Klägerin macht ein Abhandenkommen des Briefes ihrer Prozessbevollmächtigten mit dem Berufungszulassungsantrag nach dessen Aufgabe zur Post geltend. In einem derartigen Fall ist erforderlich, dass der Betreffende auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post dartut, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinem Verantwortungsbereich oder dem seines Prozessbevollmächtigen eingetreten ist. Für eine solche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ist regelmäßig lückenlos darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise das Schriftstück zu Post gegeben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – VII ZB 18/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dem genügen die Darlegungen der Klägerin, mit denen sie beschreibt, dass ihre Prozessbevollmächtigte den Zulassungsantrag gefertigt und unterzeichnet, den Brief ausreichend frankiert und durch Aufgabe bei der Postfiliale ihres (zweiten) Kanzleisitzes an das Verwaltungsgericht abgesandt habe. Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Klägerin durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte in einem gleichgelagerten Parallelverfahren das Abhandenkommen des Schriftsatzes mit dem Zulassungsantrag gleichermaßen vorgetragen hat, steht der Annahme fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis nicht entgegen.
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bb) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Brief mit dem Zulassungsantrag nach ihren glaubhaft gemachten Angaben, denen zufolge sie ihn an einem Dienstag zwei Tage vor Fristablauf eine halbe Stunde vor der werktäglichen Abholung der Post bei der Postfiliale ihres (zweiten) Kanzleisitzes abgegeben hat, so rechtzeitig zu Post gegeben, dass die Klägerin auf den fristgemäßen Zugang beim Verwaltungsgericht vertrauen durfte (vgl. BFH, Zwischenurteil vom 27. Juli 2022 – II R 30/21 –, juris Rn. 10 bis 16).
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b) aa) Die Klägerin hat die Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 VwGO für den Wiedereinsetzungsantrag und die Vorlage der Begründung eingehalten. Ihre Prozessbevollmächtigte hat davon, dass ihr Zulassungsantrag im Brief vom 1. Juni 2021 nicht zugegangen ist, ausgehend von ihren – glaubhaft gemachten – Angaben frühestens am 29. Juni 2021 durch die Geschäftsstelle des Senats erfahren. Damit ist die Zweiwochenfrist frühestens am 13. Juli 2021 abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag und dessen Begründung haben das Oberverwaltungsgericht am 8. Juli 2021 erreicht. Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen und begründen können, da das Oberverwaltungsgericht gemäß § 60 Abs. 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Antrag entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961 – III ER 414.60 –, BVerwGE 11, S. 322, 323; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., 2025, § 60 Rn. 108).
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bb) Die Klägerin hat mit der Beantragung der Berufungszulassung im Schriftsatz vom 7. Juli 2021 die "versäumte Rechtshandlung" (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nachgeholt. Es kann hier offenbleiben, ob, weil sie den Wiedereinsetzungsantrag beim Oberverwaltungsgericht gestellt hat, auch den versäumten Berufungszulassungsantrag dort anbringen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961 – III ER 414.60 –, BVerwGE 11, S. 322, 323; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 2 LA 686/19 –, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 LA 72/19 –, juris Rn. 7; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., 2025, § 60 Rn. 108) oder sie den Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht hätte stellen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1962 – V B 76/61 –, NJW 1962, S. 1692; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. März 2021 – 1 A 1266/19.A –, juris Rn. 2 bis 5). Denn ihr ist jedenfalls insoweit von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Schriftsatz mit dem Zulassungsantrag am 8. Juli 2021 und damit so rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, dass er bei einer Weiterleitung an das Verwaltungsgericht im normalen Geschäftsgang bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 3 VwGO, die frühestens am 13. Juli 2021 abgelaufen ist, das Verwaltungsgericht erreicht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 B 83/02 –, juris Rn. 12).
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2. Der Zulassungsantrag ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass weder Festsetzungs- noch hypothetische Festsetzungsverjährung gegeben seien. Die erste wirksame Satzung des Zweckverbands zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen sei die am 29. November 2012 beschlossene Wasserversorgungsbeitragssatzung. Sie sei 2011 in Kraft getreten, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist bei der Beitragserhebung noch nicht verstrichen gewesen sei (UA S. 8). Die Lage der hypothetischen Festsetzungsverjährung setze unter anderem voraus, dass die beitragsauslösende Anschlussmöglichkeit spätestens 1999 entstanden sei. Aufgrund des Anlagenbezugs des Anschlussbeitrags komme es auf die Anschlussmöglichkeit des Beitragsgrundstücks an die Anlage des Zweckverbands an, die erst mit dem Verbandsbeitritt der Gemeinde M... 2006 oder der Zusammenführung der Anlagen 2011 geschaffen worden sei (UA S. 8 bis 17).
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Die Klägerin trägt vor, dass ihr Grundstück schon in den Neunzigerjahren an die Trinkwasserversorgungsanlage des damaligen Trägers angeschlossen gewesen sei und dieser bereits seinerzeit Anschlussbeitragssatzungen erlassen habe. Hierdurch sei Vertrauensschutz gegenüber einer späteren Beitragserhebung begründet worden, der gegenüber dem neuen Anlagenträger fortwirke.
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Damit ist die rechtlich und tatsächlich schwierige Frage aufgeworfen, ob die angegriffene Beitragserhebung noch erfolgen durfte oder ihr Festsetzungsverjährung oder eine Lage hypothetischer Festsetzungsverjährung entgegengestanden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 –, juris).
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
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Referenzen
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- VII ZB 18/19 1x (nicht zugeordnet)
- II R 30/21 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 LA 686/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 72/19 1x (nicht zugeordnet)
- V B 76/61 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1266/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 83/02 1x (nicht zugeordnet)
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