Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 A 20/25
Leitsatz
Die Standsicherheit einer Windenergieanlage betrifft eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung, die abgesehen von Details grundsätzlich vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachgewiesen werden muss. Bei einem neuen Prototyp kann ein Antragsteller deshalb nicht beanspruchen, dass Nachweise der anlagenbezogenen Statik (Typenprüfung oder Einzelstatik) im Wege einer Nebenbestimmung zur Genehmigung erst bei Baufreigabe vorzulegen sind.(Rn.20) (Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Siemens Gamesa SG 170-7.0 in der Ortschaft P..., Gemarkung T..., Flur , Flurstück , gelegen im Windpark P... im Landkreis Y....
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Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin u.a. ein Turbulenzgutachten und einen darauf bezogenen Prüfbericht des TÜV vor, aber keine weitergehenden Standsicherheitsnachweise. Im Rahmen der Behördenbeteiligung forderte der Landkreis Prignitz als untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1. März 2024 deshalb neben weiteren Ergänzungen alle gutachterlichen Stellungnahmen entsprechend der DIBt-Richtlinie für Windenergieanlagen 2012 nach Abschnitt 3, Buchstabe I für den beantragten Anlagentyp, den Prüfbescheid zur Typenprüfung der Windenergieanlage sowie Prüfberichte für Turm und Gründung und ein Baugrundgutachten nach. Die Nachforderung wurde der Klägerin mit Fristsetzung bis zum 4. April 2024 vom Beklagten zugeleitet.
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Mit Schreiben vom 27. März 2024 erläuterte die Klägerin, dass die nachgeforderten Typenprüfungsunterlagen und Prüfbescheide nicht eingereicht werden könnten, da sie vom Hersteller nicht vorlägen. Das Baugrundgutachten könne aufgrund der fehlenden Typenprüfungsunterlagen nicht erstellt werden. Es werde deshalb darum gebeten, eine Nachreichung bis zur Baufreigabe zu beauflagen. Das lehnte der Beklagte nach Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab und setzte der Klägerin eine weitere Frist nunmehr bis zum 23. Mai 2024, die diese unter erneutem Hinweis auf die fehlenden Typenprüfungsunterlagen des Herstellers verstreichen ließ. Eine Baugrunduntersuchung könne erst nach Rodung der Bäume des Waldgrundstückes durchgeführt werden; die dafür benötigte Umwandlungsgenehmigung werde erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert. Deshalb solle auch die Nachreichung dieser Unterlage durch eine Nebenbestimmung geregelt werden.
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Auf Nachfrage des Beklagten teilte die untere Bauaufsichtsbehörde am 17. September 2024 mit, dass der Antrag ohne die nachgeforderten Typenprüfungsunterlagen und Prüfbescheide weiterhin nicht prüffähig sei. Es bestehe zwar auch die Möglichkeit der Einzelprüfung, aber ohne Nachweis der Standsicherheit der Windenergieanlage sei eine Genehmigung nicht möglich. Auch die weiteren geforderten gutachterlichen Stellungnahmen seien bisher nicht eingegangen; ebenfalls sei die Nachforderung des Baugrundgutachtens noch offen. Die Aussage der Klägerin, dass ein solches Baugrundgutachten ohne Waldumwandlungsgenehmigung nicht erstellt werden könne, sei nicht akzeptabel. Ein orientierendes Gutachten sei fast in jedem Fall möglich.
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Unter dem 19. September 2024 hörte der Beklagte die Klägerin unter Beifügung der Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 17. September 2024 zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Die Klägerin habe die Nachforderungen trotz Fristsetzung bis zum 23. Mai 2024 nicht erfüllt. Ohne die Nachweise zur Standsicherheit sei eine Genehmigung nicht möglich. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der beantragte Anlagentyp nicht mehr verfügbar sei; eine Umsetzung der Genehmigung erscheine nicht mehr möglich. Der Beklagte räumte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme oder alternativ zur Vorlage der ausstehenden Unterlagen bis zum 20. Oktober 2024 ein. Ansonsten solle der Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt werden.
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Die Klägerin antwortete mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Oktober 2024, dass die Verfügbarkeit des Anlagentyps Sache des Vorhabenträgers sei. Die Standsicherheitsnachweise könnten gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG auch noch vor Baubeginn vorgelegt werden. Die nachträgliche Vorlage bautechnischer Nachweise sei ein typischer Anwendungsfall dieser Vorschrift.
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Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 die Genehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ab. Die wiederholt mit Fristsetzung nachgeforderten Unterlagen zur Standsicherheit seien bis zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, der ein Abweichen von der Soll-Vorschrift gebieten könne, seien nicht ersichtlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2025 zurück.
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Die Klägerin hat am 16. Mai 2025 zunächst Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, hilfsweise zur Neubescheidung, erhoben und den Widerspruchsbescheid nach Erlass einbezogen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass die nachgeforderten Typenprüfungsunterlagen und Prüfbescheide sowie Baugrundgutachten nicht eingereicht werden könnten und ihr Fehlen auch nicht die Prüffähigkeit und Genehmigungsfähigkeit des Antrages hindere. Die Herstellerfirma könne die Typenprüfungsunterlagen bislang nicht liefern. Das Baugrundgutachten könne aus den dargestellten Gründen nicht erstellt werden. Unbestritten müssten Windenergieanlagen gemäß § 12 i.V.m. § 66 BbgBO standsicher sein und dürften andere Anlagen nicht gefährden. Der Standsicherheitsnachweis werde bei Windenergieanlagen als in Serie hergestellten Anlagen entweder durch die Unterlagen zum Nachweis der Standsicherheit, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft worden seien, also durch die Unterlagen zur sogenannten Typenprüfung, oder – sollte der Prozess der Typenprüfung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens noch nicht abgeschlossen sein – durch die Prüfung der Einzelstatik sowie durch ein Baugrundgutachten erbracht. Strittig sei im vorliegenden Fall lediglich der Zeitpunkt des Nachweises der Standsicherheit in Form dieser Unterlagen. Nach § 66 Abs. 3 Satz 6 BbgBO müssten die Prüfberichte über die Prüfung der Standsicherheit ausdrücklich erst vor Baubeginn vorliegen. Nach § 72 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BbgBO dürfe die Bauausführung erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Prüfberichte über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorlägen. Es sei insofern im Zuständigkeitsbereich anderer Landkreise des Landes Brandenburg und in anderen Bundesländern gelebte Praxis, dass der Nachweis über die Standsicherheit der Windenergieanlagen und die dazu vorzulegenden Typenprüfungen oder Baugrundgutachten erst vor Baubeginn vorgelegt werden müssten; insofern sei es gerade anders als beim Brandschutznachweis nicht erforderlich, dass der Nachweis über die Standsicherheit bereits vor Erteilung der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid konzentrierten Baugenehmigung vorliege. Davon gehe auch die Rechtsprechung aus. Hier habe immerhin ein Turbulenzgutachten und auch bereits die Plausibilitätsprüfung zu diesem Turbulenzgutachten vorgelegen; dies hätte den Beklagten in die Lage versetzt, die einzelfallbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen.
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Die Klägerin beantragt noch,
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den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides Nr. 10.044.00/23/1.6.2V/T11 vom 12. Dezember 2024, der Klägerin zugestellt am 16. Dezember 2024, sowie des Widerspruchsbescheides Az. S4-VIS-23/25 vom 16. Mai 2025, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20. Mai 2025, über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Klägerin vom 27. Oktober 2023 zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Siemens Gamesa SG170-7.0, mit einer Nabenhöhe von 185 m, zu errichten in P..., Gemarkung T..., Flur , Flurstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, der nur noch weiter verfolgte Bescheidungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt habe. Richtigerweise hätte sie anstelle der Typenprüfung auch eine Einzelprüfung vorlegen können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Typenprüfungen bzw. die Einzelprüfung bildeten die Grundlage für die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Wichtigster Inhalt sei die Bemessung und Bewertung der Standsicherheit über die angesetzte Lebensdauer von mindestens 20 Jahren. Hierzu müssten die diesbezüglichen Lastannahmen und Sicherheiten definiert und bezogen auf die Lebensdauer berücksichtigt werden. Ergänzend erfolge eine standortspezifische Prüfung zur Standorteignung, mit der die Lastannahmen mit den Standortwindbedingungen und lokalen Turbulenzen abgeglichen würden. Die Einzelprüfung beziehe sich auf die Standsicherheit der Anlage an sich, sei also ein erforderlicher bausicherheitsrechtlicher Nachweis. Ein Baufreigabevorbehalt sei lediglich bezogen auf die Vorlage der örtlichen Angleichung, also auf die Anforderungen an das Fundament, möglich. Insofern sei es ausreichend, wenn das Baugrundgutachten erst nach Erteilung der Genehmigung im Rahmen der weiteren Projektabwicklung erstellt werde und vor Baubeginn vorliege. Eine Nachreichung der Typenprüfung bzw. der Einzelprüfung nach Genehmigungserteilung sei nicht möglich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Ordner Antragsunterlagen, 3 CDs, 1 Ordner Genehmigungsverfahren, 1 Ordner Widerspruchsverfahren) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags (Vornahmeantrag) nicht weiterverfolgt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die verbleibende Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. Sie hat aus §§ 4, 6 Abs. 1 BImSchG keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Vielmehr hat der Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt.
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Rechtsgrundlage für die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV. Danach soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Fall ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist.
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1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV liegen vor. Der Beklagte forderte die Klägerin wiederholt unter Fristsetzung auf, u.a. den Prüfbescheid zur Typenprüfung der Windenergieanlage, ersatzweise eine Einzelstatik, gemäß der Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik vorzulegen. Die Klägerin brachte die Unterlagen nicht bei, sondern erklärte, dazu nicht in der Lage zu sein und bat um Auslagerung der Nachweise zur Standsicherheit der Anlage in eine Nebenbestimmung zur Genehmigung.
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2. Die Klägerin kann der Rechtmäßigkeit der Nachforderung der Nachweise zur Standsicherheit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beklagte durch eine Nebenbestimmung zur Genehmigung die Beibringung dieser Nachweise erst vor Baufreigabe hätte verlangen können oder sogar müssen. Eine solche Auslagerung der Frage der Standsicherheit in eine Nebenbestimmung ist nicht zulässig; jedenfalls wäre der Beklagte dazu nicht verpflichtet.
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a) Die Frage der Standsicherheit der Windenergieanlage betrifft grundsätzlich eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage und schließt nach § 13 BImSchG, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, hier die nach §§ 59, 72 BbgBO notwendige Baugenehmigung, ein. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählt deshalb auch § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss. Dass die Standsicherheit gerade bei Windenergieanlagen zu den essentiellen Genehmigungsvoraussetzungen zählt, verdeutlicht die Regelung in § 16b Abs. 8 BImSchG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 27). Die Norm enthält deutlich reduzierte Prüfanforderungen bei geringfügigen Änderungen von Windenergieanlagen; selbst dann sind nach Satz 1 Halbsatz 2 aber weiterhin die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen.
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§ 10 Abs. 1 und 2 BbgBauVorlV fordert für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit die Vorlage einer Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sowie die Grundwasserverhältnisse sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 BbgBO ist zudem die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise erforderlich (Prüfbericht); letztere ist entbehrlich, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung; § 66 Abs. 4 Satz 3 BbgBO). Bezogen auf Windenergieanlagen zählt die Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung – des Deutschen Instituts für Bautechnik (Stand: Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015), an der sich der Beklagte und die untere Bauaufsichtsbehörde orientiert haben, die für den Nachweis der Standsicherheit von Windenergieanlagen erforderlichen bautechnischen Unterlagen auf. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens dazu, welche Unterlagen üblicherweise für die Standsicherheit einzureichen sind. Es sind nach ihren übereinstimmenden Angaben zum einen Typenprüfungen für Turm und Gründung, ein Lastgutachten und ein Maschinengutachten, über die ein zusammenfassender Prüfbescheid erstellt wird. Der Prüfbescheid und die einzelnen Typenprüfungen werden üblicherweise vom TÜV erstellt. Neben diesen anlagenbezogenen Nachweisen sind standortbezogene Angaben in Form eines Baugrundgutachtens und ggf. eines Turbulenzgutachtens erforderlich (vgl. ähnlich unter Bezugnahme auf das dortige Landesrecht z.B. auch VGH Kassel, Beschluss vom 26. November 2025 - 11 B 1862/25.T - juris Rn. 36; ferner allg. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe März 2023, S. 225 f.).
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b) Eine Verlagerung der Nachweise zur Standsicherheit der Windenergieanlage in eine Nebenbestimmung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Genehmigungsbehörde muss im Zeitpunkt der Genehmigung entscheiden können, ob die Standsicherheit gewährleistet ist. Das schließt es nicht aus, die Nachreichung einzelner Detailangaben bis zur Baufreigabe zuzulassen, wenn die wesentlichen Unterlagen beigebracht sind und eine verlässliche Beurteilung ermöglichen. Ausgeschlossen ist aber, die anlagenbezogenen statischen Nachweise (hier: Typenprüfung oder Einzelstatik und Prüfbericht) eines neuen Prototyps in Gänze in eine Auflage zu verlagern.
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aa) Zwar kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter einer Bedingung erteilt werden. Die Genehmigungsbehörde ist aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen und vor der Erteilung der Genehmigung zu bejahen. Die Genehmigungsbehörde darf nicht stattdessen zunächst von der Prüfung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen absehen und die eigentlich erforderliche Prüfung auf einen Zeitpunkt nach der Erteilung der Genehmigung verschieben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 30; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 2025 - OVG 7 A 15/25 - juris Rn. 32 zum Prüfbericht für ein Turbulenzgutachten; s. allg. Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 108. EL August 2025, § 12 BImSchG Rn. 154 ff.). Dies wird durch die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV unterstrichen, wonach die Genehmigungsbehörde zulassen soll, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können. Der Nachweis der Standsicherheit der zu genehmigenden Anlage erfüllt die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht, weil es sich, wie ausgeführt, bei Windenergieanlagen um eine Voraussetzung handelt, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unmittelbar von Bedeutung ist.
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bb) Auch ein Vorbehalt nachträglicher Auflagen nach § 12 Abs. 2a BImSchG, auf den die Klägerin abstellt, ermöglicht die Verlagerung des Nachweises der Standsicherheit der Windenergieanlage auf einen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung nicht. Die Genehmigung kann nach dieser Vorschrift mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen (Satz 1). Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
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Die Vorschrift dient (nur) der näheren Präzisierung von Anforderungen im Sinne des § 6 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 4.19 – juris Rn. 13; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 47). Insoweit heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu dem maßgeblichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 13/3996, 8):
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In der Genehmigungspraxis hat sich darüber hinaus ergeben, daß bestimmte Unterlagen, in denen Details z. B. zur Baustatik enthalten sind, erst nach Erteilung der Genehmigung vorgelegt zu werden brauchen. Zur Klarstellung wird hierfür eine neue Regelung in die Verordnung über das Genehmigungsverfahren eingestellt (vgl. Artikel 3 Nr. 6).
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In materieller Hinsicht kann die spätere Vorlage von Unterlagen durch einen Auflagenvorbehalt sichergestellt werden. Die Vorschrift ermöglicht einen Auflagenvorbehalt für den Fall, daß bestimmte konkrete Unterlagen, wie z. B. die Baustatik, erst zu einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden können. Allerdings muß sichergestellt sein, daß im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen.
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Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass bei einer Windenergieanlage sämtliche Unterlagen zur Standsicherheit, die die Baustatik der Anlage betreffen, nachgereicht werden könnten; dagegen spricht schon der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Notwendigkeit, dass alle für die Genehmigungsfähigkeit relevanten Unterlagen bei Genehmigungserteilung vorliegen müssen (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV). Der Auflagenvorbehalt nach § 12 Abs. 2a BImSchG ermöglicht nachträgliche Anforderungen an die Anlage bzw. ihren Betrieb, wenn sich nach Genehmigungserteilung – etwa durch nachgereichte Unterlagen – ein entsprechendes Erfordernis des Nachsteuerns ergibt. Die vorbehaltenen Auflagen dienen dann dazu, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen nach deren Erteilung zu konkretisieren (Hansmann, NVwZ 1997, 105, [107]). Die Regelung erschöpft sich in einem „Detaillierungsvorbehalt“ (Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 47 m. w. Nachw.). Die von der Klägerin angestrebte Nachreichung der anlagenbezogenen Standsicherheitsnachweise würde darüber hinausgehen und wäre im Übrigen auch hinsichtlich der vorgesehenen Rechtsfolge nicht durch einen Auflagenvorbehalt nach § 12 Abs. 2a BImSchG zu erreichen, sondern allenfalls durch eine Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, etwa in der Form einer an die Vorlage bis Baufreigabe geknüpften aufschiebenden Bedingung (vgl. für diese Möglichkeit im Bauordnungsrecht der Länder ausdrücklich etwa die dahingehenden Ermächtigungen in § 16 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV Bln und § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO).
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cc) Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise keine rechtlichen Hindernisse gesehen werden, die Vorlage von Standsicherheitsnachweisen durch eine Nebenbestimmung auf einen Zeitpunkt nach Genehmigungserteilung und vor Baufreigabe zu verlagern (vgl. insb. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 136 zur Nachreichung eines Bodengutachtens; OVG Münster, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK - juris Rn. 117 zur Nachreichung eines Baugrundgutachtens und einer Typenprüfung; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 29 betr. Angaben zu einem Fertigteilfundament; ferner VGH Kassel, Beschluss vom 26. November 2025 - 11 B 1862/25.T - juris Rn. 38 zur Nachreichung eines abschließenden Baugrundgutachtens; s. auch Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe März 2023, S. 83), beziehen sich diese Entscheidungen vorrangig auf standortbezogene Nachweise und jedenfalls nicht auf die hier in Rede stehende Situation, dass für einen neuen Anlagentyp noch keine geprüften Unterlagen zur Statik der Anlage selbst vorliegen. Zudem sind die gezogenen Parallelen zum jeweiligen Bauordnungsrecht, das die Nachreichung von Unterlagen in unterschiedlichem Maße nach autonomer Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers ermöglicht, für das bundesrechtlich geregelte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht einschlägig (vgl. ausdrücklich auch § 67 Abs. 3 Satz 3 NBauO, wonach die in § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 NBauO angelegte Nachreichungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, wenn behördliche Entscheidungen aufgrund von Vorschriften des Bundes- und Landesrechts die Baugenehmigung einschließen).
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Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist nach den Verfahrensvorschriften der §§ 10, 19 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV durchzuführen. Gemäß § 73 BImSchG kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Das für die eingeschlossenen Genehmigungen vorgesehene Verfahrensrecht findet deshalb grundsätzlich keine Anwendung; es ist nicht als sogenanntes sekundäres Verfahrensrecht zu beachten. Zulässig dürfte es allenfalls sein, solche Vorschriften als Auslegungshilfe für die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregeln heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2022 - 7 B 119.02 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 32; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 108. EL August 2025, § 13 BImSchG Rn. 41 ff., insb. Rn. 43). Das landesrechtliche Verfahrensrecht der einkonzentrierten Genehmigungen wird durch das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht verdrängt, soweit seine Anwendung nicht vorbehalten ist. Ob und welche Genehmigungsunterlagen vorzulegen sind oder ggf. nachgereicht werden können, bestimmt sich ausschließlich nach §§ 10, 12 BImSchG und der 9. BImSchV.
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Im Übrigen würde auch das einschlägige Landesrecht eine Nachreichung von Unterlagen zur Standsicherheit, soweit sie hier in Rede stehen, nicht ermöglichen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist Teil der bautechnischen Nachweise im Sinne des § 66 BbgBO, die als Bauvorlagen grundsätzlich mit dem Bauantrag vorzulegen sind (§§ 66, 68 Abs. 2 BbgBO, § 3 Abs. 1 Nr. 6 BbgBauVorlV). § 66 Abs. 3 Satz 6 und § 72 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BbgBO ermöglichen lediglich die Vorlage des Prüfberichts, mit dem die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise der Standsicherheit bestätigt werden (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BbgBO), bis Baubeginn.
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c) Selbst wenn die Verlagerung des Standsicherheitsnachweises der Windenergieanlage in eine Nebenstimmung entgegen der Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen wäre, so stünde sie im Ermessen des Beklagten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Für eine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin und damit für einen Anspruch auf eine solche Nebenbestimmung wäre indes nichts ersichtlich. Der Erlass einer aufschiebenden Bedingung zur Vorlage einzelner Unterlagen über die Windenergieanlage mag in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zumindest eine verlässliche Prognose zu der Genehmigungsfähigkeit auch hinsichtlich einzelner noch offener Aspekte möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 30). Davon musste der Beklagte hier nicht ausgehen. Die Klägerin hat ein Turbulenzgutachten und dazu eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV (Plausibilisierung) vorgelegt, wonach im Ergebnis keine Erhöhung der Turbulenzintensität bei den benachbarten Windenergieanlagen im Umkreis zu erwarten ist. Damit ist nur belegt, dass keine sektoralen Betriebsbeschränkungen erforderlich werden. Über die Statik der zu errichtenden Anlage besagen diese Unterlagen nichts Hinreichendes. Es handelt sich nach den Angaben der Beteiligten um einen Anlagentyp, für den noch keine Typenprüfung des Herstellers vorliegt und nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich vor dem zweiten Halbjahr 2027 auch nicht vorliegen wird. Der Beklagte hat die Klägerin deshalb auf die (auch von ihr selbst im gerichtlichen Verfahren dargelegte) Möglichkeit einer Einzelstatik mit Prüfbericht hingewiesen, die die Klägerin ebenfalls nicht beigebracht hat. Ohne Nachweis zur Statik der zu errichtenden Windenergieanlage musste der Beklagte keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Verlagerung des Standsicherheitsnachweises in eine Nebenbestimmung erteilen.
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Eine Reduzierung eines nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegebenen Ermessens ergibt sich nicht daraus, dass nach dem Vortrag der Klägerin bei anderen Vorhaben, bei denen die Typenprüfung der projektierten Windenergieanlage noch fehlt, von anderen Bauaufsichtsbehörden eine Vorlage erst zur Baufreigabe verlangt worden sei und der Beklagte dies in den Genehmigungsbescheiden entsprechend geregelt habe. Eine solche Vorgehensweise ist nach Ansicht des Senats rechtswidrig (s.o.). Unabhängig davon kann eine uneinheitliche Verwaltungspraxis keine Bindungen in die eine oder andere Richtung erzeugen. Auch deshalb ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte hier die Vorlage der anlagenbezogenen Standsicherheitsnachweise als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung behandelt hat.
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3. Die Entscheidung über die Ablehnung des Genehmigungsantrags wegen fehlender Unterlagen ist ermessensfehlerfrei ergangen sein. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ist dahingehend intendiert, dass eine Antragsablehnung in der Regel gerechtfertigt und nur in besonders gelagerten Einzelfällen nicht geboten ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet „soll“ im Rahmen des intendierten Ermessens tatsächlich „muss“ (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 29; Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 2025 - OVG 7 A 15/25 - juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
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Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Er kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass die fehlenden Unterlagen aus einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Frist nicht beschafft werden konnten. Zum einen muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, den Genehmigungsantrag in Kenntnis des Umstands gestellt zu haben, dass eine Typenprüfung für diesen Anlagentyp nicht vorliegt. Zum anderen stand ihr frei, ersatzweise eine Einzelstatik mit Prüfbericht erstellen zu lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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