Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 S 15/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller, Schüler der 4. Klasse einer staatlich anerkannten Ersatzschule, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Neubescheidung im Fach Deutsch, weil er die ihm in diesem Fach für das erste Schulhalbjahr erteilte Zeugnisnote („gut“) für unzutreffend hält. Er meint, seine Leistungen hätten mit „sehr gut“ bewertet werden müssen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass er die Grundschule zum Schuljahr 2026/2027 verlassen und sich zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 an dem T...-Gymnasium (Schnelllernerklasse) oder an dem G...-Gymnasium (altsprachlicher Bildungsgang) anmelden wolle. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch verneint, weil die behaupteten Bewertungsfehler nicht glaubhaft gemacht seien. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Notenvergabe weiterhin als fehlerhaft rügt und vorträgt, er habe sich inzwischen am G...-Gymnasium angemeldet.
II.
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Die auf § 146 Abs. 4 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die dem Antragsteller mit dem Halbjahreszeugnis der 4. Klasse im Fach Deutsch erteilte Note („gut“) deshalb neu zu bewerten, weil die von dem Antragsteller in diesem Fach erbrachten schulischen Leistungen besser seien, nämlich „sehr gut“. Da eine sogenannte schulrechtliche Verbesserungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ohne Erfolg bliebe, gilt dies auch für den begehrten Erlass einer auf Neubescheidung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die hier die Hauptsache vorwegnähme.
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Es spricht bereits alles dafür, dass es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Unabhängig davon besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die erstrebte Notenverbesserung tatsächlich einen konkreten - prozessual durchsetzbaren - rechtlichen Vorteil erlangen kann. Da die ihm im Fach Deutsch erteilte Halbjahresnote keinen selbstständig angreifbaren Verwaltungsakt darstellt, ist es ihm auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG zuzumuten, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst die Entscheidung des G...Gymnasiums abzuwarten, ob er dort – nach der bereits erfolgten Anmeldung - in den altsprachlichen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird.
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Derzeit lässt sich weder eine Aufnahme des Antragstellers noch deren Ablehnung verlässlich prognostizieren, denn die Aufnahme hängt zum einen von der noch nicht bekannten Zahl der Bewerbungen ab. Entspricht diese Zahl derjenigen der zur Verfügung stehenden Plätze oder liegt sie darunter, ist dem Antragsteller ein Schulplatz gewiss. Aber selbst bei einer Übernachfrage ist es nicht ausgeschlossen, dass er einen Platz erhält, denn es kommt dann auf die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme der Mitbewerber an, anhand derer eine Rangfolge ermittelt wird; ggf. erfolgt zusätzlich eine Verlosung (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3, Abs. 10 Satz 2 Sek I-VO). Nur wenn die Aufnahme des Antragstellers im Fall einer Übernachfrage abgelehnt würde und er sich bei einer besseren Note im Fach Deutsch gegenüber den Mitbewerbern tatsächlich durchgesetzt hätte und aufgenommen worden wäre, könnte eine Verbesserung dieser Note für ihn zu einem rechtlichen Vorteil führen.
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Der Antragsteller kann die ihm im Halbjahreszeugnis der 4. Klasse erteilte Deutschnote weder mit der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel einer Notenverbesserung selbstständig anfechten, denn sie lässt sich mangels nach außen gerichteter unmittelbarer Regelungswirkung nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 BlnVwfG qualifizieren. Ob ein Schüler durch die von ihm beanstandete schulische Leistungsbewertung unmittelbar in seiner Rechtsposition betroffen ist, hängt von den normativen Vorgaben – im Fall einer Prüfung von der maßgeblichen Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Prüfung - ab. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine berufsbezogene Bewertung handelt, d.h. ob diese das Grundrecht des Schülers aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt (vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 B 32/15 – juris Rn. 7; Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8/11 - juris Rn. 14; Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8/03 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2026 – OVG 3 S 132/25 – juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 A 1901/00 – juris Rn. 5 ff; zum Prüfungsrecht allgemein vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage, Rn. 817). Gemessen daran ist eine schulische Leistungsbewertung grundsätzlich nur dann als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie für den Abschluss des jeweiligen Bildungsganges oder für eine Nicht-Versetzung entscheidend ist; dies gilt in der Regel jedoch nicht für sonstige Zeugnisnoten, auch wenn die Schule gehalten ist, bei deren Erteilung prüfungsrechtliche Vorgaben einzuhalten. So liegt es auch hier.
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Die fehlende isolierte Anfechtbarkeit der Halbjahresnote im Fach Deutsch ist auch mit dem hier maßgeblichen normativen Befund vereinbar. Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO) erstellt die Klassenkonferenz vor der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 eine Förderprognose, wenn die Erziehungsberechtigten eines Schülers bereits nach der Jahrgangsstufe 4 (und nicht wie im Regelfall nach der Jahrgangsstufe 6) den Wechsel von der Grundschule in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule beantragen. Soweit dabei die Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch vier dividiert werden (§ 24 Abs. 5 Satz 2 GsVO), handelt es sich nicht um eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung für den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klassenkonferenz die Eignung eines Kindes für den Besuch grundständiger Züge prognostiziert hat (§ 24 Abs. 5 Satz 4 f. GsVO).
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Die Förderprognose im Sinne von § 24 Abs. 5 Satz 1 GsVO wird – anders als die Förderprognose für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 GsVO – nicht generell und verpflichtend für sämtliche Schüler der Jahrgangsstufe 4 erstellt, sondern beruht allein auf dem Antrag der Erziehungsberechtigten, wenn sie wünschen, dass ihr Kind die Grundschule entgegen dem von dem Gesetzgeber als Regel vorgesehenen Konzept (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 SchulG) vorzeitig verlässt und bereits zur Jahrgangsstufe 5 an ein Gymnasium oder eine andere allgemein bildende Schule wechselt. Ob die Erziehungsberechtigten dieses Vorhaben nach der Erstellung der Förderprognose umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Die Erteilung der Förderprognose auf Antrag verpflichtet nicht zur vorzeitigen Beendigung der Grundschule am Ende der Jahrgangsstufe 4 und zur Anmeldung an einem grundständigen Zug der Jahrgangsstufe 5.
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Ob und in welchem Umfang von der Notensumme der Förderprognose, die sich aus den genannten Halbjahresnoten zusammensetzt, sowie von dem dort enthaltenen Kompetenzkatalog bei einer Anmeldung oder Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 mittelbar Rechtswirkungen ausgehen, lässt sich nicht generell beantworten, denn dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend sind insoweit das Anmeldeverhalten der Erziehungsberechtigten, die jeweils für die Aufnahme an der Erstwunschschule geltenden Eignungsvoraussetzungen, die Zahl der Mitbewerber und eine sich daraus eventuell ergebende Übernachfrage sowie die Leistungsbewertungen aller Mitbewerber, soweit sie für die Rangfolge bei einer Übernachfrage maßgeblich sind.
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Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Bedeutung der Förderprognose lässt sich exemplarisch an den unterschiedlichen Aufnahmebedingungen, die für grundständige Züge gelten, illustrieren, vgl. § 56 Abs. 8 SchulG. So kann es z.B. sein, dass sich die Eignung zunächst an der Note in einem bestimmten Fach und die weitere Eignung an den Noten weiterer Fächer - ggf. mit einem Faktor multipliziert – sowie an einem Test orientiert, oder dass der Kompetenzkatalog der Förderprognose herangezogen wird, vgl. z.B. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP). In anderen Fällen kommt es auf die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses nur bei einer Übernachfrage an, so z.B. bei einem in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO, den der Antragsteller gewählt hat. Bei der Aufnahme in bilinguale Züge der Jahrgangsstufe 5 werden wiederum anhand der Notensumme Gruppen gebildet, wobei bei einer Übernachfrage innerhalb einer Gruppe ein standardisiertes Auswahlgespräch entscheidet, § 5 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP. Welche Chancen letztlich im Einzelfall bestehen, hängt – wie ausgeführt – vor allem von der Wahl der Erstwunschschule mit ihren Aufnahmebedingungen sowie der Zahl und der Leistungsbewertung der Mitbewerber ab.
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Geht man nach alledem mithin davon aus, dass weder die einzelne Zeugnisnote noch die Notensumme der Förderprognose, sondern allein die Aufnahmeentscheidung gegenüber dem betroffenen Schüler eine unmittelbare, nach außen gerichtete Regelungswirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes nach § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet, ist dies auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Durch die Notenvergabe am Ende des Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 wird Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt, weil es sich nicht um eine Bewertung berufsrelevanter Leistungen handelt. Wird die an der Wunschschule begehrte Aufnahme versagt und ist der betroffene Schüler der Ansicht, dass dies kausal auf eine unzutreffende Bewertung seiner schulischen Leistungen zurückzuführen ist, ist es ihm möglich und zumutbar, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes sowohl gegen die Aufnahmeentscheidung als auch zugleich gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Leistungsbewertung durch die Grundschule vorzugehen.
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Unabhängig davon wäre dem Antragsteller der Zugang zum Abitur nicht verwehrt, wenn er nicht in die Jahrgangsstufe 5 eines grundständigen Gymnasiums aufgenommen würde, denn der reguläre Zugang zu einem Gymnasium wird nach dem Abschluss der Grundschule mit dem Eintritt in die Jahrgangsstufe 7 (Sekundarstufe I) eröffnet, wobei die allgemeine Hochschulreife auch nach dem Besuch einer Integrierten Sekundarschule erworben werden kann, vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 4, 22 Abs. 2 Satz 1, § 26 Abs. 2 SchulG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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