Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 S 2/26
Orientierungssatz
Eine atomrechtliche Beförderungsgenehmigung nach § 4 AtG ist ein Verwaltungsakt, der sich auf ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bezieht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Allerdings erschüttert das Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits unzulässig sei, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle.
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Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasse die hier in Rede stehende atomrechtliche Beförderungsgenehmigung nicht, weil sie kein "anlagebezogenes Vorhaben" betreffe, zu kurz gegriffen und nicht berücksichtigt habe, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG verwendete Begriff des Vorhabens über die Definition des Vorhabens in § 2 Abs. 4 UVPG hinausgehe und weit verstanden werden müsse. Auf der Grundlage dieses Vorbringens erweist sich der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als zulässig.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unter anderem anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Gesetzgeber hat, wie der Antragsteller zutreffend darlegt, den Vorhabenbegriff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 12). Er hat vielmehr nur in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass sich der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 UVPG a.F. "orientiert" (BT-Drs. 18/9526, S. 36). Insoweit geht der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG über § 2 Abs. 4 UVPG hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 3 CN 2.23 - juris Rn. 23) und ist offen für eine Auslegung, die den vorliegend in Rede stehenden mobilen Vorgang eines Gefahrguttransportes einschließt (vgl. für eine Einbeziehung mobiler Aktivitäten wie den Betrieb von Fahrzeugen z.B. bei Gefahrstofftransporten aus dem Schrifttum auch Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 139). Das gilt umso mehr, als es im deutschen Recht auch sonst keinen einheitlichen Vorhabenbegriff gibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 12).
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Gegen das einengende - anlagebezogene - Verständnis des Vorhabenbegriffs durch das Verwaltungsgericht spricht insbesondere das erklärte Ziel des Gesetzgebers, Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (im Folgenden: AK) vollständig im deutschen Recht umzusetzen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 32 ff.). Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Überprüfungsverfahren sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Dem Ziel der vollständigen Umsetzung dieser völkerrechtlichen Vorgabe entsprechend ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als Auffangtatbestand konzipiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2019 - OVG 11 S 40.19 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 97/20 - juris Rn. 13). Das Compliance Commitee der Aarhus-Konvention vertritt in ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 32), in dem lediglich von (gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßenden) Handlungen oder begangenen Unterlassungen die Rede ist ohne Verengung auf einen bestimmten oder überhaupt einen Anlagenbegriff. Überdies sind die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union trotz des Umstandes, dass Art. 9 Abs. 3 AK keine unmittelbare Wirkung zukommt, gehalten, ihr nationales Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für durch das Unionsrecht verliehene Rechte auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. November 2022 - C-873/19, Deutsche Umwelthilfe - juris Rn. 66 und vom 8. März 2011 - C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie - juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 21, 25). Demgemäß legt auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Rechtsprechung keinen anlagenbezogenen Vorhabenbegriff zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 3 CN 2.23 - juris Rn. 23; für eine Bejagung von Wild). Vor diesem Hintergrund ist eine atomrechtliche Beförderungsgenehmigung nach § 4 AtG ein Verwaltungsakt, der sich auf ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bezieht, ohne dass es auf die von der Antragsgegnerin erörterte Frage ankommt, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, Vorgaben des nationalen Rechts über den Zugang zum Gericht wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsumweltrechts unangewendet zu lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 7. November 2024 - 3 CN 2/23 - juris Rn. 24 ff. und vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 – juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2024 - 11 A 22/21 - juris Rn. 114 ff.).
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Danach ist vorliegend von der Antragsbefugnis des Antragstellers auszugehen. Bei ihm handelt es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Er macht geltend, durch die Entscheidung der Antragsgegnerin in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). § 4 AtG ist, auch soweit die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter in Rede steht (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG), zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften zu zählen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Denn er dient insoweit (auch) dem Schutz von Mensch und Umwelt mit Blick auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG und Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UIG (vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG). Die genannten Voraussetzungen für die Erteilung der atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung dienen (auch) dem Zweck, die Freisetzung von radioaktiven Stoffen zu vermeiden.
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2. Die Beschwerde hat aber gleichwohl keinen Erfolg. Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die angefochtene Entscheidung nicht tragen, sondern es sich insoweit um ein bloßes "obiter dictum" handelt, und dass ferner aus diesem Grund im Rahmen der Begründetheit des Antrags trotz des Wortlauts von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. hierzu Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwR - VwGO, Stand: Juli 2025, § 146 Rn. 15a; ferner Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 99 ff.) in der Beschwerdeinstanz eine eigenständige, nicht auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung vorzunehmen ist.
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Diese Prüfung ergibt, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Beförderungsgenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2025 unbegründet ist. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen Prüfung hat der Antragsteller in Bezug auf die fragliche Genehmigung keinen Aufhebungsanspruch nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die Antragsgegnerin genügt dem Begründungserfordernis (a.), und die Frage, ob die Genehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, erweist sich als offen (b.), wobei im Rahmen der aus diesem Grund erforderlichen Interessenabwägung das öffentliche und private Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (c.).
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a. Die Antragsgegnerin hat das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Beförderungsgenehmigung hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie hat insoweit unter anderem auf das Interesse an der baldigen Beendigung der bisherigen Aufbewahrung der CASTOR-Behälter in O... und deren Verbringung in das Brennelemente-Zwischenlager F... nach Eintritt der Vollziehbarkeit der für dieses Zwischenlager erteilten Aufbewahrungsgenehmigung und auf das private Interesse der Beigeladenen an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verwiesen. Sie hat damit hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen besonderen Gründen sie dem öffentlichen und privaten Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Suspensivinteresse Dritter einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz Betroffener einstweilen zurückzustellen. Von einer nur pauschalen oder nichtssagenden formelhaften Wendung kann insoweit keine Rede sein.
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b. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beförderungsgenehmigung liegen mit Blick auf die umweltbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AtG nicht vor. Der Erfolg eines vom Antragsteller erhobenen Hauptsacheverfahrens stellt sich vielmehr als offen dar.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung der atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 AtG. Danach bedarf die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb des geschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, der Genehmigung. Gemäß § 4 Abs. 2 AtG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt (Nr. 1), gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen (Nr. 2), gewährleistet ist, dass die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist (Nr. 3), die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist (Nr. 4), der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist (Nr. 5), überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen (Nr. 6) und für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist (Nr. 7). Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen (Abs. 4). Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt (Abs. 6).
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aa. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausführlich begründet, dass die Beförderungsgenehmigung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, soweit es die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in den Blick zu nehmenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG betrifft. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss.
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bb. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Problematik einer Bedrohung der CASTOR-Transporte durch Angriffe mittels Drohnen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG) unzureichend in den Blick genommen, ist Folgendes zu ergänzen:
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Der Antragsteller führt aus, es bestehe jeder Anlass und eine wohl auch nicht streitige Verpflichtung, gerade auch in Bezug auf diese "neue" Gefährdungsquelle ein Sicherheitskonzept zu erstellen und eine quasi (also nahezu) 100-prozentig sichergestellte Aufspür- und Abwehrmöglichkeit solcher Bedrohungen zu gewährleisten. Er verweist auf Presseberichte und Ausführungen der Deutschen Flugsicherung zu Drohnenflügen bzw. durch Drohnen verursachte Störungen und führt aus, weder aus dem Genehmigungsbescheid noch aus den Verwaltungsvorgängen oder den schriftsätzlichen Einlassungen der Gegenseite im hiesigen Gerichtsverfahren ergäben sich belastbare Erkenntnisse bzw. belastbar mitgeteilte Aussagen zur Gewährleistung der Sicherheit der CASTOR-Transporte gegenüber solchen Angriffen. Wie das Verwaltungsgericht angesichts der massiven Beobachtung von Drohnen und der offenkundig bislang nicht gegebenen zuverlässigen frühzeitigen Entdeckungs- sowie sicheren Abwehrmöglichkeiten zu seiner Bewertung gekommen sei, bleibe schleierhaft. Zu einer Gefahrenabwehr bzw. Eindämmung der Gefahrenausbreitung bei einem Angriff durch sprengstoffbestückte Drohnen verhielten sich die Aussagen nicht.
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Dies vermag nicht zu überzeugen. Der Senat teilt vielmehr auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Unterschätzen einer potenziellen Gefährdung der Transporte durch Drohnenangriffe bestehen.
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Gründe, die an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zweifeln ließen, dass der in der Vergangenheit festgestellte Einsatz von Drohnen in der Nähe kritischer Infrastruktur lediglich den Zwecken der Einschüchterung oder Ausspähung gedient habe, sind weder der Beschwerde zu entnehmen noch ansonsten zu erkennen.
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Auch die Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Stellungnahmen durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung auf von ihr eingeholte Fachgutachten gestützt und darauf basierend eine überschlägige Prüfung der Risiken von Störfällen vorgenommen habe. Das K... habe in einer von der Antragsgegnerin beauftragten Kurzstudie und Stellungnahme zur Aktualität des Leistungsmerkmals der Durchschlagsleistungen bei Hohlladungen festgestellt, dass dieses Leistungsmerkmal heute bekannte Eindringtiefen moderner Waffensysteme abdecke. Die hiergegen erhobenen Einwände des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen.
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Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Aussagen in der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des K... sich nur auf "das Leistungsmerkmal der Durchschlagsleistung (Penetrationsleistung) von Hohlladungen, wie in den geltenden Lastannahmen zur Auslegung bei der Beförderung von Kernbrennstoffen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD), Stand: 16.06.2016, sowie in den Lastannahmen zur Auslegung kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD), Stand: 15.02.2019” beziehe und damit nicht auf dem neuesten Stand sowie nicht auf Gefahren durch den Einsatz von Drohnen ausgerichtet sei; das Wort "Drohne" finde sich in dem gesamten Bericht nicht. Es sei allgemein bekannt, dass sich im Verlauf des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine Waffensysteme, Sprengstoffe und die Möglichkeit der Durchbrechung von Schutzmaßnahmen erheblich weiterentwickelt hätten.
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Diese Einwände rechtfertigen nicht die Annahme, die Gefahr von Drohnenangriffen sei von der Antragsgegnerin mit Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unterschätzt worden. Namentlich lässt der allgemeine Hinweis des Antragstellers auf eine Fortentwicklung der Waffentechnik im Rahmen des Ukrainekrieges die nötige Substanz vermissen. Es ist weder auf der Grundlage seines Vorbringens zu erkennen noch sonst ersichtlich, dass die in dem Gutachten festgestellte Abdeckung der bekannten Eindringtiefe moderner Waffensysteme zu beanstanden sein könnte. Der Antragsteller erschöpft sich diesbezüglich in Mutmaßungen. Auch ist nicht zu erkennen, dass - mit modernen Sprengstoffen beladene - Drohnen eine höhere Durchschlagskraft haben könnten als andere "moderne Waffensysteme". Der Antragsteller belässt es auch insoweit bei der Wiedergabe von Vermutungen und Befürchtungen. Aus welchem Grund angesichts dessen in dem Gutachten das Wort "Drohne" hätte fallen müssen, ist nicht ersichtlich.
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Überdies hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf eine aktualisierte Stellungnahme des Bundeskriminalamts vom 3. Dezember 2025 verwiesen, der sich entnehmen lasse, dass über die abstrakte Gefährdung hinaus keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der in Rede stehenden Transporte festgestellt werden konnten. Dass dies unrichtig wäre, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst zu erkennen.
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cc. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Schwärzung eines Teils der Verwaltungsvorgänge beanstandet, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Beförderungsgenehmigung. Vielmehr rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers insoweit nur die Annahme offener Erfolgsaussichten für ein Hauptsacheverfahren.
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Der Antragsteller führt aus, dass ein Teil der für die Beurteilung der Sicherheit des Transportvorgangs maßgeblichen Unterlagen wegen deren Schwärzung "nicht gelesen und damit nicht gewürdigt werden" könnten, und macht unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung geltend, in einem solchen Fall bedürfe es zwingend der Durchführung eines in camera-Verfahrens in einem Hauptsacheverfahren. Mit diesem pauschalen Vorbringen zeigt der Antragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Beförderungsgenehmigung auf. Namentlich führt der Antragsteller nicht substantiiert aus, welche konkrete atomrechtliche Anforderung mit Blick auf welche konkrete Schwärzung nicht überprüft werden könne. Die Schwärzungen betreffen nach Angaben der Antragsgegnerin überwiegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen bzw. ihrer Auftragnehmer und in gewissem Umfang sicherungstechnische Informationen. Soweit der Antragsteller eine Offenlegung des Transportweges verlangt, um unter anderem kontrollieren zu können, ob die Strecke über hohe Brücken führt, hat der Beigeladene im Einzelnen darlegt, welchen Prüfungen der Behältertyp im Bauartzulassungsverfahren unterzogen wurde, dass das erteilte Prüfungszeugnis regelmäßig überprüft und aktualisiert werde und der Behälter allen Auslegungsanforderungen des (internationalen) Transportrechts entspreche. Hinsichtlich der weiter vom Antragsteller begehrten Offenlegung des Vermerks, mit dem die Genehmigungsbehörde die für die Transporte getroffenen Sicherungsmaßnahmen beurteilt hat, hat der Beigeladene im Einzelnen den Prozess der Prüfung beschrieben, um nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) zu gewährleisten. Die Prüfung des Schutzes gegen SEWD im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem sog. integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept, das Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers und Schutzmaßnahmen des Staates aufeinander abgestimmt kombiniert (§ 41 AtG). Maßgeblich sind die vom Bund im Zusammenwirken mit den Ländern festgelegten Lastannahmen und die SEWD-Richtlinien. Dass dieses Prüfungsprogramm abgearbeitet wurde, zieht der Antragsteller nicht in Zweifel, sondern stellt Szenarien in den Raum, die in den nicht öffentlich zugänglichen Lastannahmen womöglich nicht enthalten seien und rügt sie pauschal als veraltet. Damit ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass nach der Schilderung des Evaluationsprozesses für SEWD-Richtlinien und Lastannahmen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiterer Aufklärungsbedarf bestünde, um ein Ermittlungsdefizit auszuschließen (vgl. allgemein zu den Maßstäben VGH München, Urteil vom 8. April 2024 - 22 A 17.40026 - juris Rn. 164 ff.).
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Zwar können Schwärzungen in einem Verwaltungsvorgang der Annahme entgegenstehen, dass die jeweils angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. Die abschließende Klärung muss dann - ggf. nach Durchführung eines in camera-Verfahrens, wenn das Gericht die ungeschwärzten Unterlagen für entscheidungserheblich hält - einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 B 2381/20.T - juris Rn. 104). Hieraus ergeben sich aber nicht bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Genehmigung. In dem vom Antragsteller mit der Beschwerde angesprochenen Fall ist das dortige Gericht vielmehr von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 B 2381/20.T - juris Rn. 104). Auch hier begründen die Teilschwärzungen nicht die Annahme einer offensichtlichen Rechtwidrigkeit der Beförderungsgenehmigung.
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In dem Zusammenhang greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, dass nach den vorliegenden Umständen ein Hauptsacheverfahren nicht in Betracht käme. Zum einen gibt es keinen Rechtssatz, wonach bei offenen Erfolgsaussichten, denen in einem Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs nicht mehr nachgegangen werden könnte, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stets Erfolg haben muss. Vielmehr kommt es in diesen Fällen auf eine Folgenabschätzung im Einzelfall an (dazu unten). Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum in dem seit Januar 2026 anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine weitere Prüfung nicht sollte erfolgen können, ggf. nach Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, soweit das Verwaltungsgericht die Vorlage ungeschwärzter Verwaltungsvorgänge für entscheidungserheblich hält. Die Beförderungsgenehmigung ist bis zum 31. August 2027 befristet und wird bis dahin die Rechtsgrundlage für die einzelnen Transporte sein. Der Antragsteller selbst hat ausgeführt, dass es bereits jetzt rein faktisch nicht mehr möglich sei, bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche 152 Einzeltransporte abzuwickeln, weswegen er ohnehin mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer rechne. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch bloßen Zeitablauf insgesamt erledigt, bevor es zu einer Sachentscheidung kommen kann.
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c. Die bei offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene gerichtliche Folgenabwägung ergibt, dass hier das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegen.
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Die zeitnahe Durchführung der Transporte von dem AVR-Behälterlager in das Zwischenlager, nunmehr Transportbehälterlager, soll den seit dem Jahr 2013 andauernden rechtswidrigen Zustand der Lagerung der Brennelemente und Betriebselemente im Behälterlager beenden und der Entfernungsanordnung der Atomaufsichtsbehörde aus dem Jahr 2014 Rechnung tragen. Das bisherige Behälterlager ist für deren Aufbewahrung nicht hinreichend ausgestattet und verfügt nicht über die dafür erforderliche Genehmigung. Die Verlängerung der Genehmigung war bereits im Jahr 2013 versagt worden, weil die Lagerung nicht mehr den Sicherheitsanforderungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik genügte. Nach Auslaufen der Genehmigung wurde die Aufbewahrung (lediglich) auf der Grundlage einer entsprechenden Anordnung der zuständigen Atomaufsichtsbehörde geduldet. Dieser rechtswidrige - und ggf. strafbare (vgl. § 328 Abs. 1 StGB) - Zustand dauerte mangels alternativer Lagerkapazitäten für die Brennelemente und Betriebselemente seitdem an. Erst mit der Unanfechtbarkeit der Aufbewahrungsgenehmigung für das Transportbehälterlager lagen die Voraussetzungen für eine Räumung des AVR-Behälterlagers und damit für eine Beförderung des Inventars in das Transportbehälterlager vor (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 21 D 98/16.AK - juris). Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass eine weitere Lagerung bzw. Legalisierung der weiteren Lagerung der abgebrannten Brennelemente am bisherigen Standort möglich und einfacher zu erreichen sei, erscheint diese These im Lichte der Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht belastbar und geht daran vorbei, dass eine Entfernungsanordnung vorliegt und das Lager geräumt werden muss; von einem risikofreien Zustand kann deshalb keine Rede sein.
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Die sichere und rechtskonforme Lagerung abgebrannter Brennelemente und Betriebselemente liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Sie dient der geordneten Beendigung der gewerblichen Nutzung der Kernenergie und damit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierenden Strahlen (vgl. § 1 Nr. 1 und 2 AtG). Dem gegenüber stehen das Interesse des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützt ist, und die Umweltbelange, die der Antragsteller im Rahmen seiner Verbandsklagebefugnis vertritt. Hinsichtlich der Rechtsschutzgesichtspunkte ist zu berücksichtigen, dass ein Beginn des Vollzuges der Beförderungsgenehmigung den späteren Rechtsschutz in der Hauptsache nicht insgesamt vereitelt (s.o.) und das besondere öffentliche Interesse an einer möglichst baldigen Räumung des nicht mehr genehmigten AVR-Behälterlagers nach Lage des Falles schwerer wiegt. Die vom Antragsteller vertretenen Umweltbelange betreffen, soweit sie auf die durch den Transport befürchteten Risiken durch eine Freisetzung ionisierender Strahlen zielen, dieselben Schutzgüter und jedenfalls abstrakt dieselbe Art der Beeinträchtigung, die das besondere öffentliche Interesse auf Seiten der Antragsgegnerin begründen. Während aber durch den Transport der Behälter in das Zwischenlager ganz konkret ein rechtswidriger Zustand beendet wird, steht dem auf Seiten des Antragstellers kein konkretisiertes, wahrscheinliches Szenario einer Rechtsverletzung gegenüber, sondern lediglich ein abstrakt-allgemeines Risiko, abgeleitet aus hypothetischen Geschehensabläufen und Szenarien, für die handfeste Anhaltspunkte fehlen und die aufgrund der ergriffenen Vorsorgemaßnahmen nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht hinreichend belastbar sind. Insoweit genügt die eher diffuse Darstellung eines hypothetischen Schadens nicht; erforderlich wäre vielmehr eine hinreichend konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit.
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Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das öffentliche Interesse an einem zügigen Beginn der Transporte und damit einer schrittweisen Beendigung des bisherigen Zustands das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Ergänzend kann auf die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen und mit Blick auf den weiteren Vortrag des Antragstellers Folgendes hinzugefügt werden:
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Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs vorliegend nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen sei, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines überwiegenden Suspensivinteresses. Es trifft zwar zu, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung für oder (ausnahmsweise) gegen einen Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage ein Aspekt im Rahmen der Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten sein kann. Hieraus folgt aber kein Automatismus. Auch in den Fällen der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kann das Vollziehungsinteresse bei offenen Erfolgsaussichten Vorrang vor dem Aufschubinteresse haben. Das ist vorliegend aus den dargestellten Gründen der Fall.
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Der Hinweis des Antragstellers auf die Größe eines bei einem Störfall zu erwartenden Schadens greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Er lässt unberücksichtigt, dass die Fortdauer eines konkreten (formell und materiell) rechtswidrigen Zustands in Bezug auf die ungenehmigte Lagerung von Atomabfällen nicht mit Szenarien eines Großschadensereignisses aufgewogen werden kann, für das angesichts der ergriffenen Vorsorgemaßnahmen keine belastbaren Anhaltspunkte bestehen.
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Soweit der Antragsteller weiter die Dauer der Genehmigung anspricht und geltend macht, folge man der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, so habe es ein Genehmigungsbewerber in der Hand, durch Wahl einer kurzen Genehmigungsdauer deren eilbedürftige Umsetzung herbeizuführen, ist nicht zu erkennen, dass sich die von ihm angesprochene Befürchtung vorliegend realisiert hätte. Die für drei Jahre beantragte Genehmigung ist für den Zeitraum nach dem 31. August 2027 abgelehnt worden, weil es für diesen Zeitraum an einem Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen fehlte (vgl. S. 4 der Beförderungsgenehmigung, Anlage 1 zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes). Dafür, dass eine besondere Eilbedürftigkeit gewissermaßen künstlich herbeigeführt werden sollte, ist insoweit nichts ersichtlich.
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Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Hinweis darauf nicht durchzudringen, dass der aktuelle Standort der Kernbrennstoffe ertüchtigt werden könne. Entscheidend ist allein, dass das aktuelle "Behälterlager" derzeit nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht hinreichend für die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe ausgestattet ist und nicht über die dafür erforderliche Genehmigung verfügt. An diesen Umständen vermag eine zukunftsorientierte "Ertüchtigung" des Standorts nichts zu ändern.
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Andere Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers müsse dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorgehen, sind weder dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen noch sonst zu erkennen.
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3. Mit diesem Beschluss erledigt sich der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer sog. Zwischenverfügung. Einer solchen Verfügung bedarf es nicht mehr, nachdem der Senat über die Beschwerde des Antragstellers befunden hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- 10 CN 1.23 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 22/21 1x (nicht zugeordnet)
- 22 A 17.40 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 2381/20 2x (nicht zugeordnet)
- 21 D 98/16 1x (nicht zugeordnet)