Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 L 2/26
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2025 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Über die Streitwertbeschwerde der Beklagten entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
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Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, wäre aber auch unbegründet.
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Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2025 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das ist hier nicht der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstands (Beschwerdewert) ergibt sich aus der Differenz der Kosten, mit denen der Beschwerdeführer nach dem festgesetzten Streitwert belastet ist, und denjenigen, die er zu tragen hätte, wenn der Streitwert entsprechend dem Beschwerdebegehren herabgesetzt würde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 6 S 133/25 – juris Rn. 3 f.; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 1 E 534/25 – juris Rn. 7 f.; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 68 GKG Rn. 5, jeweils m.w.N.).
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Die Beklagte hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts in dem hier maßgeblichen Klageverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie begehrt mit ihrer Beschwerde die Reduzierung des in der Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert in der Wertstufe bis 16.000 Euro. Da lediglich der Kläger anwaltlich vertreten war, nicht hingegen sie selbst, fallen nach dem von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert erstinstanzliche Prozesskosten in Höhe von 3.373,55 Euro an. Bei einem Erfolg der Beschwerde würden sich diese Kosten auf 3.131,85 Euro vermindern. Die Differenz beläuft sich auf 241,70 Euro und liegt damit unter der Wertgrenze für die Beschwerde.
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Unabhängig davon wäre die Streitwertbeschwerde nicht erfolgreich, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend in der Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt hat.
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Bei einem Verfahren, das – wie hier – eine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit betrifft, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zu bemessen. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Sie wendet sich jedoch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Berechnung des Streitwerts sei das Endgrundgehalt zugrunde zu legen. Sie meint, es sei auf das Grundgehalt abzustellen, das sich unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden Erfahrungsstufe ergebe, hier Besoldungsgruppe A 5 E / Stufe 2.
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Diese Einschätzung trifft nicht zu. Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts ist aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 4 N 12/25 – juris Rn. 17). Aus dem Wortlaut des Gesetzes („die Hälfte der ... zu zahlenden Bezüge“) folgt nichts Gegenteiliges. Denn dieser nimmt – der gesetzgeberischen Intention folgend – anders als § 52 Abs. 1 GKG nicht den Kläger bzw. Antragsteller, sondern abstrakt das „Kalenderjahr“ in den Blick (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 2 KSt 5.25 – juris Rn. 6). Die Beklagte kann sich für ihre abweichende Auffassung nicht auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 17. Oktober 2019 – 2 O 5/19 – (juris Rn. 4) und des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2020 – 1 E 413/20 – (juris Rn. 5) berufen. Diese Entscheidungen sind durch die neuere zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 K 41/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 133/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 534/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 KSt 5.25 2x
- 4 N 12/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 5/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 413/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)