Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 NC 3/26
Leitsatz
1. Zwar ist allgemein anerkannt, dass mangels Nachfrage freigebliebene Plätze in einem Studiengang zum Zwecke der Kapazitätserschöpfung den um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerberinnen und -bewerbern in einem anderen Studiengang zugutekommen können, weil insoweit die Auslastung der gesamten Lehreinheit in den Blick zu nehmen und für Berechnungszwecke davon auszugehen ist, dass die Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit grundsätzlich untereinander austauschbar sind. Die Anwendung des Grundsatzes horizontaler Substituierung setzt aber voraus, dass die Studienplätze tatsächlich mangels Nachfrage nicht mit geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten und sich deshalb ein ungenutztes Lehrangebot ergibt, das zum Zwecke der Kapazitätserschöpfung anderen Studiengängen zur Verfügung gestellt werden könnte.
2. Die Verrechnung freier außerkapazitärer Studienplätze mit Überbuchungen im begehrten Studiengang müssen die auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes klagenden Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich gegen sich gelten lassen, da es keine Rechtsvorschrift gibt, die ihre Rechte in dem von ihnen in Anspruch genommenen Sinne schützt. Ihnen steht insoweit kein subjektives Recht zu, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen, die nach § 8 Abs. 2 BerlHZVO grundsätzlich zulässig sind, zu rügen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 vorläufig zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester zuzulassen, abgelehnt. Das hiergegen gerichtete, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, in dem begehrten Studiengang, für den nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das jeweilige Wintersemester eine Zulassungszahl von 126 für Studienanfängerinnen und -anfänger festgesetzt sei (richtig: FU-Mitteilungen Nr. 14/2025 vom 4. Juli 2025, S. 261 [263]) und in dem bereits 173 Studierende immatrikuliert seien (vgl. Einschreibestatistik, Stand: 22. Oktober 2025), seien außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden (BA S. 2). Die auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2025 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2025/26 und das Sommersemester 2026 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester halte einer rechtlichen Überprüfung stand (BA S. 2 ff.).
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1. Soweit die Antragstellerin rügt, der Berechnung des Lehrangebots sei ein „offenkundig höchst unvollständiger“ Stellenplan zugrunde gelegt worden, der ganz erhebliche Abweichungen zum tatsächlichen Bestand an Stellen, die der Lehreinheit zugeordnet seien, aufweise und die Berechnung des vorhandenen Lehrdeputats nicht begründe, zeigt sie weder tatsächlich vorhandene Lücken im Stellenplan noch daraus resultierende Fehler bei der Kapazitätsberechnung auf.
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a) Dies gilt zunächst hinsichtlich ihres Einwands, in der „Stellenliste Psychologie, Stand: 15. Januar 2025“ (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2025) seien fünf Stellen W3/C4 und vier Stellen W2/C3 aufgelistet, in der Berechnung (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2025) seien diesbezüglich allerdings 12,33 „verfügbare“ Stellen aufgeführt, ohne dass diese Differenz begründet werde. Dabei legt sie schon nicht dar, von welchem Bestand „verfügbarer“ Stellen nach ihrer Auffassung richtigerweise hätte ausgegangen werden müssen und inwieweit dies kapazitätswirksam gewesen wäre. Sie geht auch nicht darauf ein, dass die von ihr in Bezug genommene Berechnung zwei weitere Professuren (W2aZ und S) bei den verfügbaren Stellen ausweist, die auch das Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Es hat insoweit 14,33 Stellen für Professuren angenommen (BA S. 2). Die Antragsgegnerin hat dazu unwidersprochen ausgeführt, dass sie nach dem Struktur- und Entwicklungsplan 2024 für den Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie über neun Strukturstellen mit unterschiedlichen Denominationen verfüge. Alle weiteren Professuren seien der Lehreinheit temporär für die Zeit der Besetzung zugeordnet und stünden ihr als zusätzliche Stellen aufgrund von Sonderfinanzierungen unterschiedlicher Art befristet zur Verfügung. Diese seien in der Stellenliste gesondert ausgewiesen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026, S. 7).
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Der pauschale Vorwurf der Antragstellerin, für das Studienjahr 2024/2025 hätten der Lehreinheit insgesamt 362,49 LVS aus 54,01 Stellen zur Verfügung gestanden und auch diese Reduzierung des angesetzten Lehrdeputats spiegle sich in den jeweils vorgelegten Stellenübersichten der Lehreinheit nicht wider, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
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b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Lehrdeputat von Prof. Dr. U..., die eine Professur für Erziehungswissenschaften innehabe und nicht der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sei, sei „hinreichend angerechnet“ worden, indem die Hochschule diese Stelle (890151) ausweislich der vorgelegten Stellenliste als W2 in Höhe von 33 Prozent berücksichtigt habe (BA S. 10). Bereits ihr Einwand, es sei keine Zuordnung im Stellenplan erfolgt, weshalb auch die behauptete Zurechnung mit 33 Prozent nicht stimmen könne, ist unzutreffend. Denn in der „Stellenliste Psychologie, Stand: 15. Januar 2025“ ist ein Drittel des Stellendeputats von Prof. Dr. U...in der Kategorie „Besetzung fremder Stellen (aus anderen Lehreinheiten)“ der Lehreinheit Psychologie zugeordnet worden (vgl. Seite 2 der Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2025). Ergänzend findet sich der Hinweis, dass es sich nicht um eine Strukturplanstelle handle, sondern die Stelle bei Freiwerden wieder in den zentralen Bereich verlagert werde.
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Nicht überzeugend ist auch die Annahme der Antragstellerin, die Anrechnung einer 0,33 W2 Stelle mit lediglich drei SWS könne den Lehrbedarf nicht decken, weil Prof. Dr. U...die Lehrveranstaltungen „Statistik I & II“ bestehend aus einer Vorlesung, einem Seminar und einem begleitenden Tutorium im Umfang von insgesamt mindestens vier SWS pro Semester verantworte (vgl. dazu Modulhandbuch für das Psychologiestudium [Bachelor] an der Antragsgegnerin, abrufbar unter https://www.osa.fu-berlin.de/psychologie/module/uebersicht/index.html). Aus dem Umstand, dass Prof. Dr. U...für die Lehrveranstaltungen zur Statistik verantwortlich ist, wovon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgeht (BA S. 10), kann indes nicht gefolgert werden, dass sie alle Veranstaltungen dieses Moduls im Bachelorstudiengang in eigener Person anbieten müsste oder anbieten würde. Dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2025/2026 ist beispielsweise zu entnehmen, dass sie für dieses Modul nur das „Seminar am PC - Statistik I“ im Umfang von einer SWS abhält. Die Vorlesung „Statistik I“ und das Tutorium „Statistik I“ werden hingegen von anderen Lehrpersonen angeboten (vgl. Vorlesungsverzeichnis, abrufbar unter https://www.fu-berlin.de/vv/de/fach?id=120000&sm=934771). Danach kommt ihr möglicherweise eine organisatorische Verantwortlichkeit für das Modul zu, die sich aber nicht auf ihre Lehrverpflichtung auswirkt. Aus der Übersicht der Antragsgegnerin zu den von Prof. Dr. U...im Sommersemester 2025 und Wintersemester 2025/2026 für die Lehreinheit Psychologie angebotenen Veranstaltungen (im Wintersemester eine Vorlesung [2 SWS], ein Seminar [1 SWS], ein Vertiefungsseminar [2 SWS] und im Sommersemester eine Vorlesung [2 SWS]; vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2026, S. 10 f.) ergibt sich vielmehr, dass die von ihr innerhalb eines Jahres für die Lehreinheit tatsächlich erbrachte Lehre ihre vertragliche Verpflichtung widerspiegelt, für das Fachgebiet „Methoden und Evaluation/Qualitätssicherung“ Lehre im Umfang von drei LVS pro Semester in der Psychologie zu erbringen (vgl. die Regelung von Organisations- und Ausstattungsfragen im Schreiben des Dekanats an die Professorin vom 30. Mai 2018, Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026).
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c) Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht insgesamt fünf Stellen (E 14) für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (890420, 890425, 890440, 120746, 120747) um 30 Prozent vermindert und mit nur 3,5 Stellen in die Berechnung aufgenommen, weil diese auch Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO wahrnähmen. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit mit Studiengängen nach § 7 PsychThG die Zahl der Stellen in den psychotherapeutischen Hochschulambulanzen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 Prozent vermindert. Die Verminderung folgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
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Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin beschränkt sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 10. November 2025 (dort Seite 5) auf ein bloßes Bestreiten der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO seien erfüllt und eine Verminderung der in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Stellen gerechtfertigt (BA S. 4). Es genügt indes nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, seine eigene gegenteilige Auffassung lediglich an die Stelle der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts zu setzen. Soweit sie zur Begründung anführt, die Antragsgegnerin habe nicht belegt, dass es eine entsprechende Aufgabenzuweisung gebe und alle Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO erfüllt seien und das Verwaltungsgericht habe auch keine entsprechenden Nachweise verlangt, weil es allein auf die generelle Genehmigung der Senatsverwaltung abgestellt habe (BA S. 4), setzt sie sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern kritisiert im Kern eine unzureichende Glaubhaftmachung im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO und damit die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Die erstinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Subsumtion kann indes nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn das Tatsachengericht den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat, insbesondere durch Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch durch eine objektiv willkürliche oder aktenwidrige Sachverhaltswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7/20 -, juris Rn. 40; zu dieser Rüge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2020 - 12 ME 130/20 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2025 - OVG 12 S 4/25 -, BA S. 2 f. und vom 21. März 2017 - OVG 11 S 17/17 -, juris Rn. 8).
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Solche Mängel legt die Antragstellerin nicht dar. Dazu hätte es der Begründung bedurft, weshalb die Ausführungen der Antragsgegnerin im Erläuterungsschriftsatz vom 7. Oktober 2025 (dort S. 3 Mitte), die das Verwaltungsgericht für nachvollziehbar gehalten hat (BA S. 4), Anlass zu durchgreifenden Zweifeln daran geben soll, dass das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal im Umfang von fünf E 14-Stellen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO wahrnimmt. Die Antragsgegnerin hat dazu erklärt, im Rahmen der Qualitäts- und Innovationsoffensive der Berliner Hochschulen seien Fördermittel für die Reform der psychotherapeutischen Ausbildung zur Verfügung gestellt worden, die nach den Vorgaben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 15. Februar 2024 unter anderem der Einrichtung von drei Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Daueraufgaben (E 14) zur Besetzung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Lehrverpflichtung dienten (vgl. Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2025). Diese Sondermittel seien für die Finanzierung der Stellen 890420, 890425, 890440 verwendet worden. Die Bereitstellung der Mittel sei des Weiteren unter der Bedingung erfolgt, dass Einnahmen aus psychotherapeutischen Leistungen zu einem Anteil auch für die dauerhafte Finanzierung mindestens zweier zusätzlicher Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Daueraufgaben (E 14) zur Besetzung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit Lehrverpflichtung und kapazitätswirksamer Lehre genutzt werden. Dem sei die Antragsgegnerin mit Einrichtung der Stellen 120746 und 120747 nachgekommen.
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Der weitere Einwand der Antragstellerin, die durch die Genehmigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 15. Februar 2024 erst geschaffene Voraussetzung für die Reduzierung des Lehrdeputats „entsprechend der Bestimmungen der LVVO“ müsse von der Antragsgegnerin auch nachgewiesen werden, ist nicht recht verständlich. Die Antragsgegnerin hat bei der Berechnung des Lehrangebots die Lehrverpflichtung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die fünf hier im Streit stehenden E 14-Stellen innehaben, mit jeweils 8 LVS angesetzt, ohne eine Verminderung nach § 8 LVVO vorzunehmen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2025, S. 2). Im Übrigen geht es im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO nicht um die Reduzierung der Lehrverpflichtung einzelner Lehrpersonen, sondern um eine Verminderung der Zahl der verfügbaren Stellen vor Berechnung des Lehrangebots.
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Soweit die Antragstellerin meint, die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KapVO seien ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ist nicht dargetan, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht auf Grundlage der vorgelegten Kapazitätsunterlagen, insbesondere der „Stellenliste Psychologie“, und des Erläuterungsschriftsatzes vom 7. Oktober 2025 nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass die Verminderung um 30 Prozent entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen erfolgt ist und es keine vorrangig abzuziehenden Stellen wissenschaftlichen Personals gab. Der „Stellenliste Psychologie“ ist zu entnehmen, dass die übrigen E 14-Stellen (890435, 890366, 120684) für einen vorrangigen Abzug schon deshalb nicht in Betracht kamen, weil sie ebenfalls Lehrverpflichtungen beinhalten und zudem nicht mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten besetzt sein dürften, die in der psychotherapeutischen Hochschulambulanz tätig sind (vgl. auch Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 15. Februar 2024, S. 2). Soweit die Rüge der Antragstellerin den Vorwurf beinhaltet, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen hinreichend ermittelt, ist sie darauf zu verweisen, dass die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht gebietet, ohne einen gleichsam auf der Hand liegenden Grund Aufklärungsmaßnahmen ins Blaue hinein zu ergreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 A 10/21 -, juris Rn. 14). Aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, legt sie nicht dar.
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d) Ein Berechnungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Reduzierung des Lehrdeputats aufgrund des Wegfalls einer Stelle nicht begründet, sondern vielmehr vorsätzlich eine volle Stelle in einer Studieneinheit mit Zulassungsbeschränkung gestrichen, indem sie intern eine geänderte Stellenzuschreibung vorgenommen habe. So besetze Prof. Dr. H..., der die Stelle 890203 der Professur für Neurokognitive und Allgemeine Psychologie innegehabt habe, nun die Stelle 120137, die zuvor mit dem zwischenzeitlich ausgeschiedenem Prof. Dr. O...besetzt gewesen sei. Tatsächlich sei die Professur für Neurokognitive und Allgemeine Psychologie aber überhaupt nicht freigeworden, sondern der bisherige Stelleninhaber Prof. Dr. H..., der auf diese Professur auch berufen worden sei, sei weiterhin bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Seine Professur sei lediglich einer anderen unbesetzten Stelle neu zugeordnet worden. Im Hinblick auf die angebliche Überlast der Lehreinheit sei die damit verbundene Reduzierung des Lehrdeputats aber unbegründet. Eine bloße personalwirtschaftliche Änderung der Stellenzuordnung begründe nicht den Wegfall einer inhaltlich bestimmten Stelle, die aber vorliegen müsse, damit eine Reduzierung des Lehrdeputats in einer Lehreinheit mit Zulassungsbeschränkung kapazitätsreduzierend erfolgen könne. Dies stehe auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Umsetzung von Haushaltskürzungen, die Stellenstreichungen nur akzeptiere, wenn den Haushaltsbeschlüssen zu entnehmen sei, dass diese auf einem Abwägungsprozess beruhten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2008 - VG 3 A 922.07 -, juris). An einer Begründung mit Kapazitätsbezug fehle es hier aber. Das Lehrdeputat sei in vollem Umfang der Lehreinheit zuzurechnen, weil durch die Nichtbesetzung entsprechende Lehraufträge als Vakanzvertretungen auch nicht kapazitätserhöhend wirken würden.
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Bei dieser Argumentation lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass die ursprünglich von Prof. Dr. H...besetzte Stelle 890203 der Lehreinheit von vornherein nur temporär zugeordnet war. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Stelle aus dem zentralen Pool der Universität, der für flexible Strukturanpassungen, Innovationen und strategische Berufungen genutzt werden kann (vgl. Auszug aus dem Hochschulvertrag, Seite 7, Struktur- und Entwicklungspläne, zu Nr. 12, Anlage AG2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026). Die dauerhafte Einrichtung einer zusätzlichen Stelle bei der Lehreinheit Psychologie widerspräche dem Zweck dieses Instruments und war bei der Berufung von Prof. Dr. H...auch nicht vorgesehen. Vielmehr sollte er nach Angaben der Antragsgegnerin bis zum Ausscheiden von Prof. Dr. O...als vorgezogene Nachfolge finanziert aus zentralen Mitteln auf dieser Poolstelle „geparkt“ werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Stelle mit dem Freiwerden der Stelle von Prof. Dr. O...auch nicht gestrichen, sondern in den zentralen Pool der Universität zurückverlagert worden, wo sie zukünftig für andere notwendige Zwischenbesetzungen – möglicherweise auch in der Lehreinheit Psychologie – zur Verfügung steht (vgl. Stellenplan zum Haushaltsplan 2024/2025, Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2025). Soweit die Antragstellerin meint, Voraussetzung für den kapazitätswirksamen „Wegfall“ der Stelle 890203 sei das Ende der Beschäftigung des die Stelle innehabenden Professors, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für eine derartige Anforderung. Zudem blendet die Argumentation der Antragstellerin aus, dass der Lehreinheit durch den zentralen Stellenpool ermöglicht wurde, vorübergehend eine zusätzliche der Lehreinheit eigentlich nicht zustehende Stelle mit Prof. Dr. H...zu besetzen, um diesen frühzeitig an die Hochschule zu binden (vgl. zu dessen Werdegang Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2026, S. 8). Dass diese zeitweise „Überbesetzung“ nicht wieder korrigiert werden dürfte, erschließt sich auch in Anbetracht der der Antragsgegnerin zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht (vgl. zum Stellendispositionsermessen bei kapazitätsmindernden Stellenentscheidungen BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 20).
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2. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Lehrnachfrage völlig unzureichend geprüft, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
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a) Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe den Umfang seiner Überprüfungsverantwortung verkannt, durch die es verpflichtet werde, die Ausfüllung der CNW durch das Lehrveranstaltungsangebot der Hochschule zu prüfen, richtet sich im Wesentlichen gegen dessen Annahme, es bestehe kein Lehrimport für die Lehreinheit (BA S. 10; vgl. Beschwerdebegründung vom 3. Januar 2026, S. 13 f.). Soweit sie damit die Festlegung der CNW angreift bzw. weitere Studienplätze aufgrund einer aus ihrer Sicht anzustellenden Neuberechnung des CNW für den Masterstudiengang aufzudecken versucht, lässt sie außer Betracht, dass es sich bei den CNW nicht um beliebig veränderbare Rechengrößen handelt, sondern um Normen, die durch die Kapazitätsverordnung festgesetzt worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 - OVG 5 NC 192.12 u.a. -, juris Rn. 15). Die Festlegung der CNW unterliegt nach der von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Maßgabe des Verwaltungsgerichts nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung, weil diese auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers beruhe, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthalte (BA S. 9).
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b) Ungeachtet dessen überzeugen die Einwände der Beschwerde gegen die Verneinung eines Lehrimports aber auch inhaltlich nicht. Hinsichtlich des Bachelorstudiengangs Psychologie geht sie davon aus, es müsse zumindest im Umfang von 5 Leistungspunkten ein Studienimport im Bereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) erfolgen. Dabei setzt sie sich jedoch nicht damit auseinander, dass das 5 Leistungspunkte umfassende Modul „Medizinische und pharmakologische Grundlegen der Psychotherapie“ nach Angaben der Antragsgegnerin als insoweit einziges fachnahes Modul aus dem ABV-Bereich vom Lehrpersonal der Lehreinheit angeboten werde. So werde es regelmäßig im Wintersemester von Prof. Dr. S...veranstaltet, der ausweislich der „Stellenliste Psychologie“ der Lehreinheit Psychologie angehöre (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2025, S. 4, unter Hinweis auf die Vorlesungsverzeichnisse für die Wintersemester 2024/2025 und 2025/2026). Die übrigen 25 Leistungspunkte, die im ABV-Bereich für den insgesamt 180 Leistungspunkte umfassenden Bachelorstudiengang zu erwerben seien, würden im CNW nicht berücksichtigt, da dazu in Kombination mit einem obligatorischen Berufspraktikum aus Veranstaltungen zu acht verschiedenen Kompetenzbereichen (z. B. Fremdsprachen, Informations- und Medienkompetenz, Gender- & Diversity-Kompetenz usw.) ausgewählt werden könne und dieses breite Angebot in der Regel nicht vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie durchgeführt werde. Die Antragstellerin stellt insoweit nicht in Rechnung, dass der CNW hier nur den Lehraufwand abbildet, den die Lehreinheit Psychologie für die Ausbildung der Studentinnen und Studenten zu erbringen hat. Dieser Lehraufwand umfasst 155 Leistungspunkte. Wenn der CNW hingegen den Lehraufwand widerspiegeln müsste, den die Antragsgegnerin insgesamt für die Ausbildung aufzuwenden hat, hätte der von anderen Lehreinheiten im Umfang von 25 Leistungspunkten zu erbringende Lehrimport mitberücksichtigt und 180 Leistungspunkte zugrunde gelegt werden müssen. Nach Anlage 2, Teil B, Abschnitt I Buchst. a) zu § 13 KapVO wurde der CNW bezüglich des Psychologiestudiums an der Antragsgegnerin (Bachelor) jedoch ausdrücklich in Bezug auf einen Umfang von 155 Leistungspunkten berechnet. Aus welchem Grund die Antragstellerin meint, dabei seien die genannten 5 Leistungspunkte aus dem ABV-Bereich „fehlerhaft nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt“ worden, erschließt sich nach alledem nicht.
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c) Auch ihre Rüge, es sei kein Modul für die Masterarbeit vorgesehen und die Betreuungsleistungen würden allein über die Verpflichtung zur Betreuung von Abschlussarbeiten durch das Lehrpersonal nach der LVVO abgewickelt, weshalb nur 90 von 120 Leistungspunkten durch Lehrveranstaltungen ausgefüllt seien, bleibt ohne kapazitätsrechtliche Relevanz. Denn in Anlage 2, Abschnitt III Nr. 3 zu § 13 KapVO, der Veranstaltungsarten, Anrechnungsfaktoren, Betreuungsrelationen und Betreuungsfaktoren für die Bildung von Curricularanteilen in Studiengängen mit Bachelor oder Master festlegt, wird unter „Lehrveranstaltungstyp G“ ein Betreuungsfaktor von 0,3 – 0,4 für die Masterarbeit normiert, so dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch der Betreuungsaufwand für die Abschlussarbeit im CNW enthalten ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2025, S. 5; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. August 2016 - OVG 5 NC 27/15 -, BA S. 6 und vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96/10 -, juris Rn. 4 ff.).
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3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie gebe es noch zwei freie innerkapazitäre Studienplätze, die dem streitgegenständlichen Bachelorstudiengang nach dem Grundsatz horizontaler Substituierung zur Verfügung zu stellen seien.
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Zwar ist allgemein anerkannt, dass mangels Nachfrage freigebliebene Plätze in einem Studiengang zum Zwecke der Kapazitätserschöpfung den um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerberinnen und -bewerbern in einem anderen Studiengang zugutekommen können, weil insoweit die Auslastung der gesamten Lehreinheit in den Blick zu nehmen und für Berechnungszwecke davon auszugehen ist, dass die Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit grundsätzlich untereinander austauschbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 7 CE 25.10006 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 B 25.22.NC -, juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 5. April 2018 - 3 Nc 102/17 -, juris Rn. 67 ff. und vom 18. Juli 2016 - 3 Nc 259/15 -, juris Rn. 48 f.). Vorliegend sind im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie indes keine Studienplätze mehr verfügbar, da diese durch Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag den Antragstellerinnen aus den Verfahren T...und T..., die ihre Zulassung zum Masterstudium innerhalb der festgesetzten Kapazität in dem hierfür vorgesehenen Verfahren beantragt haben, zugewiesen worden sind. Für die Anwendung des Grundsatzes horizontaler Substituierung fehlte es im Übrigen von vornherein an der Voraussetzung, dass die Studienplätze mangels Nachfrage nicht mit geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten und sich deshalb ein ungenutztes Lehrangebot ergibt, das zum Zwecke der Kapazitätserschöpfung anderen Studiengängen zur Verfügung gestellt werden könnte.
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4. Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerde selbst dann ohne Erfolg bliebe, wenn sich nach dem Beschwerdevorbringen weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ergeben würden. Denn eine Verteilung dieser etwaigen freien Studienplätze unter den um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerberinnen und Bewerbern dieses Studiengangs wäre nicht geboten, weil insoweit zu berücksichtigen wäre, dass es allein im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie 47 Überbuchungen gibt (vgl. BA S. 13 und Einschreibestatistik mit Stand vom 22. Oktober 2025 im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. November 2025). Selbst wenn sich nach dem Beschwerdevorbringen eine Vielzahl unbesetzter außerkapazitärer Plätze im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang ergeben würde, wofür die Darlegungen der Antragstellerin freilich keinerlei Anhaltspunkte bieten, würden diese durch die kapazitätsdeckenden Überbuchungen in diesem Studiengang aufgezehrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15/15 -, juris Rn. 7, vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1/14 -, juris Rn. 6 f. und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174/08 -, juris Rn. 42; OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13/01 -, juris Rn. 3 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 B 25.22.NC -, juris Rn. 13).
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Diese Verrechnung freier außerkapazitärer Studienplätze mit Überbuchungen im begehrten Studiengang müssen die auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes klagenden Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich gegen sich gelten lassen, da es keine Rechtsvorschrift gibt, die ihre Rechte in dem von ihnen in Anspruch genommenen Sinne schützt. Ihnen steht insoweit kein subjektives Recht zu, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen, die nach § 8 Abs. 2 BerlHZVO grundsätzlich zulässig sind, zu rügen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient – ausgehend davon, dass diese entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt worden ist – der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebs, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrenden und eingeschriebenen Studierenden. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen außerkapazitären Studienplatz begehrenden Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Hochschule diese Plätze nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15/15 -, juris Rn. 7, vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1/14 -, juris Rn. 6 f., und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174/08 -, juris Rn. 42).
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Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Einwands der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Überbuchungen nicht zur Sicherung der Auslastung der festgesetzten Studienplätze vorgenommen, sondern die Anzahl der Zulassungen im Vergleich zum Vorjahr willkürlich erhöht bei gleichzeitiger Reduzierung der festgesetzten Studienplätze und obwohl das Annahmeverhalten schon in den Vorjahren zu Überbuchungen geführt habe. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder manipulatives Vorgehen der Antragsgegnerin (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15/15 -, juris Rn. 7 f., vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118/12 -, juris Rn. 23 und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174/08 -, juris Rn. 42) bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der erheblichen Überbuchung im Bachelorstudiengang gekommen ist und aus welchen Gründen diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander, insbesondere legt sie nicht dar, inwieweit sich aus den erfolgten Überbuchungen ein willkürliches Verhalten oder eine rechtsmissbräuchliche Absicht der Antragsgegnerin ergeben soll, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerberinnen und -bewerbern zu verringern. Die Antragstellerin wendet sich im Kern auch nicht gegen eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Überbuchungspraxis, sondern zielt auf die Besetzung eines Studienplatzes, der im Wege der Überbuchung innerkapazitär an einen in der Rangfolge vor ihr stehenden Bewerber oder eine vor ihr stehende Bewerberin vergeben worden ist. Ein solcher mit der innerkapazitären Vergabe von Studienplätzen konkurrierender außerkapazitärer Anspruch steht der Antragstellerin aber von vornherein nicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1/14 -, juris Rn. 6).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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