Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (43. Kammer) - 43 L 175/26 A

Leitsatz

1. Wurde der Bescheid, mit dem der Asylantrag als unbegründet abgelehnt worden ist, durch Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass der Asylantrag als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen sei, entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung gem. § 121 VwGO für das nachfolgende Verfahren betreffend den Bescheid, mit dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird.
2. Das Urteil entfaltet jedoch in der Regel keine Bindungswirkung gem. § 121 VwGO im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend den Drittstaat.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Klageverfahren VG 43 K 176/26 A nicht nach Griechenland abgeschoben werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt, soweit er hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er vorläufig nicht nach Griechenland abgeschoben werden darf (entspricht der Hälfte des Gegenstandswertes). Frau Rechtsanwältin P... wird insoweit zur Vertretung beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Griechenland.

2

Der im Jahr 2001 geborene Antragsteller ist staatenloser Palästinenser mit vorherigem gewöhnlichem Aufenthalt in den Palästinensischen Autonomiegebieten (Gaza). Er verließ seinen Angaben zufolge Gaza im September 2019 und reiste über Ägypten zunächst in die Türkei, wo er sich ca. 2 ½ Jahre aufhielt. Anschließend reiste er nach Griechenland ein. Dort wurde ihm am 27. Dezember 2021 internationaler Schutz gewährt. Im Februar 2022 reiste er nach Deutschland ein.

3

Dort stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 30. März 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Antragsteller am28. Januar 2025 7. April 2022 zur Zulässigkeit des Asylantrags an. Außerdem hörte es ihn sowohl am 7. April 2022 als auch nochmals ergänzend am 7. November 2022 nach § 25 des Asylgesetzes (AsylG) an. In seiner Anhörung zur Zulässigkeit trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, in Griechenland nach der Schutzzuerkennung vier Tage auf der Straße und anschließend noch 20 Tage bei Freunden in Athen gelebt zu haben. Eine Beschäftigung habe er gesucht, jedoch nicht gefunden. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Geld seiner Eltern bestritten.

4

Mit Bescheid vom 8. November 2022 lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest (Ziffer 4). Außerdem forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 5). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid richtete sich der Antragsteller mit einer Klage (VG 37 K 338/22 A) sowie einem Eilantrag (VG 37 L 337/22 A).

5

Dem Eilantrag gab der damals zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 9. Januar 2023 statt. Mit Urteil vom 5. November 2025 hob der dann zuständige Einzelrichter den Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2022 hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 mit der Begründung auf, dass der Asylantrag des Antragstellers aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig zu bescheiden sei. Eine Vulnerabilität des Antragstellers in Bezug auf Griechenland sei nicht gegeben.

6

Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 21. Januar 2026 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an, wobei der Antragsteller nicht in sein Herkunftslandsein Herkunftsland abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

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Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dort menschenrechtswidrige Bedingungen oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohten, seien nicht gegeben.

8

Hiergegen hat der Antragsteller am 5. Februar 2025 – neben der Erhebung einer Klage (VG 43 K 176/26 A) – den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

9

Er trägt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen vor, im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland drohe ihm aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Er sei aufgrund von Erkrankungen vulnerabel. Diesbezüglich legt der Antragsteller verschiedene Unterlagen vor. Weiter macht er geltend, dass vorliegend keine Präjudizwirkung aufgrund des Urteils vom 5. November 2025 gegeben sei. In diesem sei die hier relevante Entscheidungsfrage lediglich inzident angesprochen worden und basiere zudem auf einer späteren höchstrichterlichen Rechtssprechungsänderung. Würde man davon ausgehen, dass das Gericht bereits mit diesem Urteil mit Rechtskraftwirkung auch über die Zulässigkeit des Asylantrages entschieden habe, würde man dem Antragsteller Rechtsschutzmöglichkeiten abschneiden. Außerdem sei er in dem vorhergehenden gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend darauf hingewiesen worden, dass es um eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrages gehe und habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, zu einer Vulnerabilität vorzutragen. Das Gericht wäre in dem vorherigen Verfahren überdies dazu verpflichtet gewesen, den Gesundheitszustand des Antragsstellers von Amts wegen näher aufzuklären. Aufgrund der nun vorgelegten weiteren medizinischen Befunde habe sich die tatsächliche Grundlage der Entscheidung inzwischen wesentlich verändert. Außerdem handele es sich dabei um eine komplexe Rechtsfrage, über die in dem auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden könne. Schließlich sei jedenfalls eine Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Griechenland vorzunehmen, da zumindest diesbezüglich keine Präjudizwirkung gegeben sei.

10

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich wörtlich,

11

die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung nach Griechenland anzuordnen,

12

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

14

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine individuelle Vulnerabilität des Antragstellers im Hinblick auf Griechenland nicht vorliege. Seine Erkrankungen könne er auch in Griechenland behandeln lassen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die den Antragsteller betreffende Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

16

Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG aufgrund der entsprechenden Übertragungsentscheidung der Einzelrichterin vom heutigen Tage die Kammer.

17

Der Antrag des bei Antragserhebung anwaltlich noch nicht vertretenen Antragstellers ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 43 K 176/26 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2026 begehrt, hilfsweise das Bundesamt verpflichtet wissen will, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

18

Der so verstandene Antrag hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.

19

1. Der Hauptantrag ist zulässig (dazu unter a.), aber unbegründet (dazu unter b.).

20

a. Der Hauptantrag ist zwar zulässig.

21

Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung wegen der Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig durch den Bescheid vom 21. Januar 2026 keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auch ist die gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende Antragsfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides gewahrt. Dieser wurde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zunächst am 27. Januar 2026 gemäß § 4 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandt. Nachdem dieser mit Schreiben vom 30. Januar 2026 mitgeteilt hatte, dass das Mandat auf die Vertretung im gerichtlichen Verfahren beschränkt war und er den Antragsteller außergerichtlich nicht vertrete, wurde der Bescheid dem Antragsteller selbst übersandt und diesem am 9. Februar 2026 zugestellt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits davor am 5. Februar 2026 – und damit in jedem Fall fristgemäß – bei Gericht eingegangen.

22

Der Antrag ist auch nicht etwa im Hinblick auf das Urteil des Gerichts vom 5. November 2025 (VG 37 K 338/22 A) unzulässig. Unzulässig ist eine neue Klage nur bei identischem Streitgegenstand. Ein identischer Streitgegenstand ist gegeben, wenn die Klage – beziehungsweise hier der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes – gegen denselben Verwaltungsakt bzw. Versagungsbescheid gerichtet wird, hinsichtlich dessen eine bereits rechtskräftige Entscheidung vorliegt (vgl. Lindner in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Edition, Stand: 01.01.2026, § 121 Rn. 16 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren VG 37 K 338/22 A war der Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2022, in welchem der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens ist hingegen der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2026, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden ist.

23

b. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

24

aa. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so darf die Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – BVerwG 1 C 19/19 –, juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, müssen die Gerichte bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch – wie die Antragstellervertreterin meint –, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 22, vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 12 und vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 16).

25

bb. Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers in dem Bescheid vom 21. Januar 2026 zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Einer erneuten sachlichen Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung steht vorliegend die Rechtskraft des Urteils vom 5. November 2025 in den Verfahren VG 37 K 338/22 A entgegen.

26

(1) Die Rechtskraft entfaltet auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen eine von Amts wegen zu beachtende Wirkung, wenn in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses vorgreiflich ist. Die rechtskräftige Entscheidung entfaltet dann präjudizielle Wirkung, die von Amts wegen zu beachten ist. Das Gericht ist an die materiell rechtskräftige Entscheidung insofern gebunden, als diese der neuen Entscheidung ohne weitere Sachprüfung zugrunde zu legen ist. Ob bzw. wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach dem Umfang der Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2017 – OVG 11 B 17/12 –, juris Rn. 34 f.; Lindner in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 76. Edition, Stand: 01.01.2026, § 121 Rn. 19). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in einem Urteil vom 10. Mai 1994 (Az. 9 C 501/93 – juris) festgestellt, dass rechtskräftig nur die Feststellung der Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumption des Sachverhalts unter das Gesetz werde. Die Rechtskraft sei damit auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Hingegen erstrecke sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellungen einzelner Tatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie die Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind. Das bedeute, dass sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur dann auf einen zwischen denselben Beteiligten anhängigen anderen prozessualen Anspruch erstrecken könne, wenn die im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommende Rechtsfolge im dargestellten Sinne für diesen Anspruch vorgreiflich sei. Bestimmte rechtliche Vorfragen, die sowohl für den rechtskräftig entschiedenen als auch für den anderen Anspruch von Bedeutung sind, würden keine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne begründen, weil sie von der Rechtskraft nicht erfasst würden. Insofern komme der Rechtskraft eines den Anspruch auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter verneinenden Urteils keine Bindungswirkung in Bezug auf das in Rede stehende Begehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 – 9 C 501/93 – juris Rn. 10 f.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aber auch Entscheidungen, in denen die entscheidenden Senate die Grenzen der Rechtskraftwirkung weniger eng verstehen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2017 – OVG 11 B 17/12 – juris Rn. 37).

27

Doch selbst an dem aufgezeigten eng verstandenen Rechtskraftsbegriff gemessen, kommt dem Urteil vom 5. November 2025 präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu. In dem Urteil hat der zuständige Einzelrichter den Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2022 (weitestgehend) aufgehoben mit der Begründung, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig zu bescheiden, da ihm am 24. Dezember 2021 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist. Weiter hat er ausgeführt, dem stehe auch nicht das Unionsrecht entgegen, da dem Kläger in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRC) drohe. Schließlich habe der Kläger eine Vulnerabilität in Bezug auf Griechenland mit seinem Vorbringen nicht schlüssig aufgezeigt. Soweit sich der Kläger auf eine Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis berufen habe, würden auch gesundheitliche Gründe keine Vulnerabilität des Klägers bedingen. Ob der Asylantrag als unzulässig abzulehnen war, hatte der zuständige Einzelrichter im damaligen Verfahren auch von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob das Bundesamt den Antrag als zulässig behandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – 1 C 32/21 –, juris Rn. 14). Bei der Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2022 mit der Begründung, der Asylantrag des Antragstellers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, handelte es sich nicht um eine bloße rechtliche Vorfrage, sondern gerade um die sich im Entscheidungssatz des Urteils vom 5. November 2025 verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und Lebenssachverhalt. Sie ist auch für den hier fraglichen Anspruch vorgreiflich, da Gegenstand des hiesigen Verfahrens ebenfalls die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist.

28

(2) Die Bindungswirkung des Urteils vom 5. November 2025 wird auch nicht durch eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage durchbrochen.

29

Dies gilt zum einen im Hinblick auf die von der Antragstellervertreterin angeführte Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend Griechenland. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei einer Rechtsprechungsänderung überhaupt um eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage handelt, hat sich der zuständige Einzelrichter in dem Urteil vom 5. November 2025 der (neuen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris). Dass die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 8. November 2022 dies noch anders beurteilt hat, ist unerheblich. Allein entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

30

Zum anderen stellt auch der Umstand, dass der Antragsteller nun weitere ärztliche Atteste vorgelegt hat, keine Veränderung der Sachlage dar. Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der Sachlage entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält. Die Erheblichkeit einer Sachlagenänderung hängt nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil. Ergibt sich allerdings eine solche Ergebnisabweichung wegen der geänderten Sachlage, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft des alten Urteils nicht mehr bindet. Andererseits kann die Rechtskraft des früheren Urteils auch enden, wenn eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage, die im rechtskräftigen Urteil getroffene Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Hätte schließlich bereits das rechtskräftige Urteil nach der damaligen Sachlage zu dem anderen, auf Grundlage der jetzigen Verhältnisse gewonnenen Ergebnis kommen müssen, indiziert diese Ergebnisabweichung für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung, schließt sie allerdings auch nicht aus, sondern zeigt lediglich, dass das rechtskräftige Urteil aus der Sicht des nunmehr entscheidenden Gerichts falsch ist. Es ist anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat. Eine Befreiung von der Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nicht allein deshalb ein, weil sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen ergeben, das Gericht nunmehr eine andere Würdigung des alten Sachverhalts vornimmt oder mittlerweile eine geänderte ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 – 1 C 7/01 –, juris Rn. 11 ff.). Keine Änderung der Sachlage ist insofern gegeben, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden oder wenn der Beteiligte sein Vorbringen aufgrund neuer Beweismittel „besser“ beweisen kann. Die Beibringung dieser Beweismittel lässt die Rechtskraft grundsätzlich unberührt, sofern nicht der Betroffene erst nach Prozessende die Möglichkeit hatte, diese beizubringen (vgl. Hissnauer in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6 2025, § 121 Rn. 117).

31

Gemessen hieran handelt es sich bei den Erkrankungen des Antragstellers und den zwischenzeitlich vorgelegten weiteren Attesten nicht um eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage. Seine psychische Erkrankung hat der Antragsteller bereits in dem Verfahren zum Aktenzeichen VG 37 K 338/22 A geltend gemacht. Soweit der Antragsteller diesbezüglich nun weitere Bescheinigung vorgelegt, handelt es sich dabei allein um neue Beweismittel. Auch die Asthmaerkrankung und die Rückenprobleme, auf die der Antragsteller sich nun unter Vorlage von Attesten außerdem beruft, bestanden schon zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 5. November 2025. Ausweislich des Attests der X... vom 17. März 2026 wurde sowohl die Asthmaerkrankung als auch die Erkrankung des Rückens bereits in der Kindheit des Antragstellers diagnostiziert. In Bezug auf die Erkrankung seines Rückens hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren außerdem ein Attest des W... eingereicht, welches bereits auf den 1. Juni 2024 datiert. Dass der Antragsteller erst nach Prozessende die Möglichkeit hatte, seine weiteren Krankheiten geltend zu machen bzw. weitere Atteste dazu einzureichen, ist nicht ersichtlich, zumal ihm das Attest vom 1. Juni 2024 schon damals vorlag.

32

(3) Durch die Annahme der präjudiziellen Wirkung des Urteils vom 5. November 2025 werden auch nicht die Rechtschutzmöglichkeiten des Antragstellers unzulässig beschnitten. Es steht ihm weiterhin offen, in Bezug auf die nun geltend gemachten Erkrankungen unter den dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG zu stellen. Soweit die Antragstellervertreterin schließlich ihrer Ansicht nach gegebene Fehler im vorherigen Verfahren zum Aktenzeichen VG 37 K 338/22 A geltend macht, hätte es dem Antragsteller offen gestanden, dagegen im Rahmen der vorgesehenen Rechtsmittel vorzugehen.

33

2. Der Hilfsantrag ist zulässig (dazu unter a.) und begründet (dazu unter b.).

34

a. Der Hilfsantrag ist zulässig.

35

Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz unter Berufung auf das Vorliegend von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehrt, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegt keine § 80 VwGO unterfallende Anfechtungssituation vor, sondern das Begehren ist in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 21 L 1870/24.A –, juris Rn. 56 ff.; VG Köln, Beschluss vom 18. März 2026 – 22 L 568/26.A –, juris Rn. 15). Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig.

36

b. Der Hilfsantrag ist auch begründet.

37

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

38

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

39

aa. Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist und daher jederzeit mit einer Abschiebung zu rechnen ist.

40

bb. Für das Vorliegen des Anordnungsanspruchs ist maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 18. März 2026 – 22 L 568/26.A –, juris Rn. 55). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des Bescheides vom 21. Januar 2026, mit welchem das Bundesamt das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat.

41

(1) Der gerichtlichen Überprüfung der Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten steht auch nicht die Bindungswirkung des Urteils vom 5. November 2025 in dem Verfahren VG 37 K 338/22 A entgegen. Zwar wurde in dem damaligen Bescheid vom 8. November 2022, der Gegenstand des vorherigen Verfahrens war, unter Ziffer 4 ebenfalls das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Da dem Antragsteller in diesem Bescheid jedoch die Abschiebung in die Türkei angedroht worden war, kann es sich nur um die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Türkei gehandelt haben. Dementsprechend hat der zuständige Einzelrichter in dem Urteil vom 5. November 2025 auch allein festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza) bzw. hinsichtlich der Türkei habe. Eine inhaltliche Prüfung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Griechenland hat nicht stattgefunden. Über Abschiebungsverbote im Hinblick auf Griechenland hat das Bundesamt mithin in dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2026 erstmals entschieden.

42

(2) Die Feststellung in dem Bescheid vom 21. Januar 2026, dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Griechenland vorliegt, begegnet ernstlichen Zweifeln.

43

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC über die jeweils entschiedenen Fälle hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 –, juris Rn. 28).

44

Vorliegend besteht die ernsthafte Gefahr, dass dem Antragsteller in Griechenland eine derartige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. So ist ernstlich zweifelhaft, ob für den Antragsteller in Griechenland die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen bzw. Zugang zu „Bett, Brot, Seife“, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 5) angenommen werden kann.

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Zwar geht das Gericht davon aus, dass für die Gruppe der in Griechenland anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten im Regelfall nicht das ernstliche Risiko besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris). Viele Schutzberechtigte haben unmittelbar nach der Ankunft wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zwar keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung kann diese Gruppe der Schutzberechtigten jedoch durch eigenes Erwerbseinkommen – anfänglich jedenfalls aus einer Beschäftigung in der sogenannten Schattenwirtschaft – decken, zu dem gegebenenfalls Unterstützungsleistungen verschiedener Stellen hinzutreten. Zudem können sie zumindest in temporären, privat organisierten Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen. Überdies ist eine medizinische Notfall- und Erstversorgung gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11/25 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18/24 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – VG 43 K 420/25 A – juris).

46

Es bestehen jedoch Zweifel, dass der Antragsteller zu der Personengruppe nichtvulnerabler Schutzsuchender gehört, für die in Griechenland eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC grundsätzlich nicht festgestellt werden kann. Vielmehr sind hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er aufgrund von Erkrankungen vulnerabel ist und ihm daher in Griechenland mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC unvereinbare Lebensbedingungen drohen.

47

Wird die Vulnerabilität mit psychischen oder körperlichen Erkrankungen begründet, ist die Erkrankung durch den Antragsteller näher zu substantiieren. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Hinzu treten die besonderen Mitwirkungspflichten im Asylrecht gemäß § 15 AsylG, die sich auch im gerichtlichen Verfahren fortsetzen und die gerichtliche Aufklärungspflicht ergänzen und partiell überlagern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 11; VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – 38 K 595/21 A –, juris Rn. 39). Erforderlich sind hinsichtlich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und Umstände jedenfalls hinreichend substantiierte Behauptungen eines Asylsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris Rn. 11). Zwar ist nicht zu fordern, dass der Antragsteller ein ärztliches Attest vorlegt, das die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfüllt. Denn der unionsrechtliche Begriff der "Vulnerabilität" und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren werden durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris, Rn. 6 ff., 8, m.w.N.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris Rn. 279). Der Antragsteller hat aber zur näheren Substantiierung der geltend gemachten – psychischen oder körperlichen – Erkrankungen ein gewissen Mindestanforderungen genügendes, hinreichend aktuelles fachärztliches Attest vorzulegen (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 16. Januar 2026 – VG 43 K 420/25 A – juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

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Soweit sich der Antragsteller auf eine psychische Erkrankung beruft, hat er eine daraus folgende Vulnerabilität zwar nicht ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankung hat der Antragsteller lediglich zwei Bescheinigungen über die besondere Schutzbedürftigkeit des S... vom 4. November 2025 sowie vom 2. März 2026 vorgelegt, die jeweils von Z..., Soziale Beratung, unterschrieben sind. Hierbei handelt es sich bereits nicht um ärztliche Bescheinigungen. Soweit ihm in dem Attest der X... vom 17. März 2026 durch die Fachärztin für Innere Medizin O... eine leichtgradige Depression diagnostiziert wird, wurde ihm diese Diagnose nicht von einem für die Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen zuständigen Facharzt gestellt.

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Allerdings hat der Antragsteller daneben einen MRT-Befund des W... f... vom 1. Juni 2024 eingereicht. Daraus geht hervor, dass beim Antragsteller jeweils eine breitbasige mediane Bandscheibenprotrusion LWK 3/4 und LWK 4/5 mit Pelottierung des vorderen Duralschlauches und engem Lagebezug zu den abgehenden L4 bzw. L 5 Nervenwurzeln beidseitig sowie eine Bandscheibenprotrusion LWK 5/SWK 1 mit leichter Pelottierung des vorderen Duralschlauches und mittelgradiger Rezessusstenose für die 51 Nervenwurzel rechts mit Nervenkontakt festgestellt worden sei. Dafür, dass diese Vorstufen zum Bandscheibenvorfall weiterhin bestehen, spricht das Attest deri... vom 17. März 2026. In diesem werden dem Antragsteller – neben Asthma bronchiale – eine kindliche Skoliose und chronische Rückenschmerzen diagnostiziert. Weiter ist dem Attest zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund der Skoliose chronische Rückenschmerzen erlebe, die insbesondere beim Stehen und bei körperlicher Belastung auftreten würden. Der Antragsteller beschreibe außerdem neuropathische Schmerzen und Parästhesien in den Beinen, die auf eine Nervenbeteiligung hinweisen könnten. Ein akuter Bandscheibenvorfall müsse durch eine MRT-Untersuchung dringend ausgeschlossen werden, um chronischen Schäden der Nerven vorzubeugen. Des Weiteren bedürfe es einer regelmäßigen Physiotherapie und einer adäquaten Schmerztherapie.

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Vor diesem Hintergrund ist derzeit jedenfalls ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller unter den schwierigen Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland seine Existenz sichern könnte, in dem er zeitnah nach einer Abschiebung nach Griechenland eine Arbeit – gegebenenfalls in der Schattenwirtschaft – und eine Unterkunft fände. Das Gericht geht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigten im Wesentlichen anstrengende körperliche Tätigkeit im Baugewerbe, der Landwirtschaft oder dem Tourismus zur Verfügung stehen. Der Ausübung einer solchen Tätigkeit könnten die chronischen Rückenschmerzen des Antragstellers entgegenstehen. Das Ausmaß der beim Antragsteller tatsächlich vorliegenden Erkrankung bedarf der näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

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Schließlich ist eine fehlende Vulnerabilität des Antragstellers auch nicht aufgrund bestehender Überbrückungs- und Integrationsprogramme anzunehmen. Das HELIOS+-Programm steht dem Antragsteller – ebenso wie das durch Deutschland und Griechenland initiierte Unterstützungsprogramm zur nahtlosen Integration in HELIOS+ – bereits nicht zur Verfügung. Eine Anmeldung ist nur innerhalb von 20 bzw. 24 Monaten nach Schutzzuerkennung möglich (vgl. IOM UN Migration, Helios+ Factsheet, 29. Juli 2025; BT-Drucks. 20/15139, S. 10; BT-Drucks. 21/2341, S. 7). Selbst die Frist von 24 Monaten ist im Fall des Antragstellers im Dezember 2023 abgelaufen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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4. Dem Antragsteller war anteilig Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO), soweit er hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er vorläufig nicht nach Griechenland abgeschoben werden darf (vgl. zur anteiligen Bewilligung von Prozesskostenhilfe z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. November 2004 – 2 BvR 387/00 –, juris). Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich. Hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. verwiesen.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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