Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 10/26
Leitsatz
Zum Rechtsschutz gegen die Erledigung eines Auswahlverfahrens, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht mehr zu vergeben (Neuausrichtung einer Professur).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. Januar 2026 wird aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die von der Antragstellerin fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – OVG 4 S 47/23 – juris Rn. 1). Zur Darlegung gehört eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung geben damit den Beschwerdegründen den Inhalt vor. Die Dichte der geforderten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung orientiert sich an deren inhaltlicher Dichte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2025 – OVG 4 S 22/24 – juris Rn. 2; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a).
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Daran gemessen hat es das Verwaltungsgericht Cottbus zutreffend abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das im Juli 2025 abgebrochene Berufungsverfahren für die W2-Professur „“ auf der Grundlage des Vorschlags der Berufungskommission der Fakultät mit der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2024 und der getroffenen Zielvereinbarung vom 23. Februar 2024 (Stand 14. Februar 2024) fortzusetzen; hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf der Grundlage der Ergebnisse der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2024 und der getroffenen Zielvereinbarung vom 23. Februar 2024 (Stand 14. Februar 2024) vorläufig die Aufgaben der W2-Professur „“ zu übertragen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Abbruch sei zulässigerweise gestützt worden auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe (unter Zitierung des BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – und Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –), wonach das Auswahlverfahren sich erledigt habe, weil die ursprünglich beabsichtigte Ämtervergabe nicht mehr stattfinden solle; das dürfe darauf beruhen, dass die Planstelle nicht mehr zur Verfügung stehe, sie durch eine Versetzung/Umsetzung besetzt worden sei oder das Amt nicht mehr oder mit verändertem Zuschnitt vergeben werden solle. Konkret habe die streitbefangene Stellenausschreibung eine Fachhochschulprofessur zum Gegenstand. Die Abbruchentscheidung wiederum beruhe auf der Organisationsentscheidung der Hochschule, die nach der Fusion der (ehemaligen) Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus mit der (ehemaligen) Fachhochschule Lausitz entstandene Hybridstruktur – teils Universität, teils Fachhochschule – abzuwickeln und sich in Richtung einer (reinen) Universität zu entwickeln; in Umsetzung dieser Strategie solle die streitbefangene Professur nicht mehr als Fachhochschulprofessur ausgeschrieben und besetzt werden, sondern mit verändertem inhaltlichen Zuschnitt als Universitätsprofessur.
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Die Antragstellerin hält den Abbruch für rechtswidrig. Sie beanstandet zwar ausdrücklich nicht den Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichts, meint aber, es gehe rechtsirrig im Ergebnis davon aus, dass sich das Auswahlverfahren hier dadurch erledigt habe, dass die ursprünglich beabsichtigte Ämtervergabe nach dem Willen der Beschwerdegegnerin nicht mehr stattfinden solle. Die erstinstanzliche Entscheidung könne sich insoweit zwar auf die Beschlussfassung des Akademischen Senats vom 15. Februar 2024 zur Fortschreibung ihrer Hochschulentwicklungsplanung stützen. Das Verwaltungsgericht verkenne jedoch die Reichweite des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 21 Abs. 2 LV, welche die Organisationsgewalt des Dienstherrn im Hinblick auf den aus Art. 20 Abs. 3 GG (Art. 2 Abs. 1 LV) folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes jedenfalls dann weitergehend einschränkten, wenn dieser unter den Bedingungen einer nachträglichen Änderung wesentlicher stellenbezogener Erwägungen auf der Grundlage einer konkretisierten Leitungsentscheidung unter Anpassung der Anforderungen an die Stellenausgestaltung an einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens festhalte und dieses jedenfalls hochschulintern zu einem vorläufigen Abschluss bringe, so dass der Abschluss des Berufungsverfahrens durch rechtsbeständige Ernennung der Antragstellerin als Stelleninhaberin lediglich von der Mitwirkung der Ministerialverwaltung abhängig sei und diese keine Einwendungen geltend mache, die sich auf die Stellenstruktur, also die Ausübung der Organisationsgewalt der Hochschule, bezögen. So liege der Fall hier.
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Diese Ausdeutung des verfassungsrechtlichen Bewerbungsverfahrensanspruchs verfehlt die höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher der Senat auch bei ausgeschriebenen Professorenstellen folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 – OVG 4 S 23/25 – juris Rn. 1, 14). Danach muss – auch hinsichtlich Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle – differenziert werden, wenn der Dienstherr ein durch Ausschreibung eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren beendet. Art. 33 Abs. 2 GG und die dort normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos. Nur wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben möchte, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren durchführen will, bedarf es eines Abbruchs des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens. Der Abbruch ist nur wirksam, wenn er rechtmäßig ist (zum Ganzen so BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 – 2 VR 18.25 – juris Rn. 25 f.; entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 – OVG 4 S 23/25 – juris Rn. 14).
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Für die hier vom Verwaltungsgericht angenommene Fallgruppe, der Dienstherr habe sich in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Auswahlverfahren dadurch ohne weiteres gegenstandslos geworden ist. Insoweit ist gerichtlich nur noch zu überprüfen, ob sich das Verhalten des Dienstherrn als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 17). Dazu fehlt es an Darlegungen der Antragstellerin. Der von ihr reklamierte Bewerbungsverfahrensanspruch ist nach der dargelegten höchstrichterlichen Auffassung untergegangen. Der von ihr angeführte Grundsatz des Vertrauensschutzes gibt ihr keinen Ernennungsanspruch.
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Die Argumentation der Antragstellerin läuft zum einen darauf hinaus, die Universität habe ihre Organisationsgewalt an die Ministerialverwaltung verloren und diese habe insoweit keine Einwendungen geltend gemacht. Die staatlichen Hochschulen haben jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BbgHG das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regeln ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen (vgl. zu einer Berliner Hochschule OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 – OVG 4 S 23/25 – juris Rn. 13 ff.). Die Antragstellerin macht an keinem Gesetz fest, warum die Universität gleichwohl ihre Organisationsgewalt an die Ministerialverwaltung verloren haben könnte. Die Hochschulen unterstehen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BbgHG allein der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde, nach § 5 Abs. 6 BbgHG nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen deren Fachaufsicht.
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Die Antragstellerin beruft sich zum andern auf ihr angebliches Vertrauen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Eine akademische Weiterqualifizierung der Antragstellerin sei einvernehmlich zum Ziel der Berufungsverhandlung gemacht worden. Mit ihrem Vorbringen zeigt sie aber nicht auf, dass ihr Vertrauen auf die Ernennung zur Professorin schutzwürdig sei. Denn der Dienstherr kann ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund jederzeit rechtmäßig beenden und von der ursprünglich geplanten Ernennung oder Beförderung absehen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20 – juris Rn. 26). Art. 33 Abs. 2 GG selbst vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 75; daran anschließend BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 26). Von einer Einstellungszusicherung (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 26. September 2025 – 6 A 961/23 – juris) gemäß § 38 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg ist nicht die Rede. Ein Anspruch auf Ernennung zur Professorin als Beamtin auf Zeit ergibt sich jedenfalls nicht aus einer Berufungsvereinbarung (OVG Bautzen, Beschluss vom 27. November 2024 – 2 EO 582/23 – juris Rn. 60 ff.).
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Wenn die Antragstellerin ihrer Argumentation hinzufügt, daraus folge „weiterhin, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten fehlerhaft war und dieser Fehler aus den Gründen der Rechtsprechung des OVG NRW auch beachtlich war und nicht nachträglich geheilt werden konnte“, so lässt das die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 5 f.) vermissen. Zudem greifen die vorangegangenen Darlegungen der Antragstellerin wie gezeigt nicht durch.
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Zu dem auch in zweiter Instanz erneuerten Hilfsantrag fehlt es an jeglichem Vortrag der Antragstellerin.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Für den gegen den Abbruch zielenden Eilantrag sind 5.000 Euro zu veranschlagen (wie BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2025 – 2 VR 18.25 – juris und vom 25. Juli 2022 – 2 VR 1.22 – juris Rn. 13 mit Begründung; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2025 – OVG 4 S 23/25 – juris Rn. 34 m.w.N.). Der Hilfsantrag auf vorläufige Dienstpostenbesetzung mit der Antragstellerin ist wie eine Umsetzung mit dem Auffangwert und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – mangels Vorwegnahme der Hauptsache – mit dessen Hälfte anzusetzen (entsprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom Januar 2010 – OVG 4 L 28.09 –). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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