Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 6 L 82/25
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Im nach übereinstimmender Erledigungserklärung vom Verwaltungsgericht eingestellten Ausgangsverfahren wurde um die Rechtmäßigkeit eines isoliert angegriffenen Widerrufsvorbehalts gestritten. Der Widerrufsvorbehalt war Teil eines Förderbescheides i.H.v. 2.308.261,90 Euro. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Bevollmächtigte des Beklagten begehrt mit der Beschwerde, der Streitwert möge auf den Förderbetrag, hilfsweise einen höheren Betrag als 5.000 Euro festgesetzt werden.
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Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Die Klage richtete sich gegen die Festsetzung der Landeszuschüsse „unter dem Vorbehalt, dass im Zusammenhang mit der Haushaltsgesetzgebung keine weiteren gesetzlichen Änderungen der o.g. Vorschriften erfolgen“. Gegenstand der Klage war demnach nicht die Zuwendungsgewährung (als bezifferte Geldleistung), sondern lediglich die Beseitigung der Nebenbestimmung „Widerrufsvorbehalt“. Der Antrag betraf somit keine „bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt“ im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG. Diese Vorschrift greift in Zuwendungsverfahren nur ein, wenn der Klageantrag unmittelbar einen Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid über eine konkret bezifferte Zuwendung betrifft. Der Streitwert ist deshalb nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Bieten Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert anzusetzen. Geht es allein um die abstrakte Sicherung der Rechtsposition ohne konkret bezifferbare wirtschaftliche Auswirkungen, etwa in Form einer bestimmten Quote der Zuwendung oder in einem sonstigen messbaren Betrag, fehlen regelmäßig genügende Anhaltspunkte für eine konkrete Bewertung, so dass der Auffangwert von derzeit 5.000 Euro anzusetzen ist. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen bei isolierter Anfechtung eine spätere materielle Überprüfung offenbleibt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bereits aus der isolierten Anfechtbarkeit des Widerrufsvorbehalts als Nebenbestimmung folgt, dass eine Streitwertbemessung eigenständig vorgenommen wird und nicht automatisch an die (volle) Höhe der Zuwendung anknüpft, solange das Klagebegehren nicht auf die Wiederherstellung oder Sicherung eines konkret bezifferten Zahlungsanspruchs gerichtet ist.
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Danach war der Streitwert vorliegend auf 5.000 Euro anzusetzen.
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Dass der wirtschaftliche Wert des Widerrufsvorbehalts nicht bezifferbar war und sich auch nicht auf die Wiederherstellung oder Sicherung eines konkret bezifferten Zahlungsanspruchs richtete, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich auf eine etwaige Änderung der der Zuwendung zugrundeliegenden Vorschriften bezog. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Änderungen der maßgeblichen Vorschriften zu erwarten waren, noch ist ersichtlich, in welchem Umfang sich etwaige Änderungen dieser Vorschriften auf die Fördersumme ausgewirkt hätten.
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Die Einwände des Beschwerdeführers hiergegen verfangen nicht. Der behauptete Widerspruch zwischen der Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses und verneintem wirtschaftlichen Interesse liegt nach dem Gesagten erkennbar nicht vor. Ebenso wenig liegt der Argumentation ein methodischer Zirkelschluss zugrunde. Vielmehr stellt sich die Festsetzung auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG als konsequente Anwendung des gesetzlichen Streitwertsystems im Lichte der Rechtsprechung zur isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen dar.
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Daraus folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche und wirtschaftliche Funktion des Widerrufsvorbehalts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht „fehlbewertet“ und den Begriff des wirtschaftlichen Interesses nicht zu eng ausgelegt hat.
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Soweit der Beschwerdeführer meint, bei dem wirtschaftlichen Interesse sei das Risiko einer Rückforderung zu bewerten, lässt er unberücksichtigt, dass ein konkretes Risiko nicht ersichtlich war und von ihm auch nicht aufgezeigt wird.
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Ein „Bruch in der verwaltungsgerichtlichen Praxis“ oder ein Widerspruch zur Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte im Steuerrecht besteht mit der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 7 K 1591/24 K, G -, juris Rn. 5 ff.).
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Sein Vortrag, der Auffangwert gewährleiste eine verhältnismäßige Festsetzung bei unbezifferten Verwaltungsakten, deren ökonomische Tragweite sich nur in einem hypothetischen Zukunftsrisiko erschöpfe, trifft allerdings zu. Unzutreffend ist jedoch die Annahme, vorliegend sei der Auffangwert nicht anzusetzen. Denn die ökonomische Tragweite des Widerrufsvorbehalts erschöpfte sich hier gerade in einem hypothetischen Zukunftsrisiko.
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Auch dem auf Festsetzung auf einen über dem Auffangwert liegenden Betrag gerichteten Hilfsantrag bleibt aus den dargelegten Gründen der Erfolg versagt.p>
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 9 K 438/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1591/24 K 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)