Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 F 259/19

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 F 259/19 VG: Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der ehrenamtlichen Richterin hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richter Dr. Sieweke am 21. Oktober 2019 beschlossen: Frau wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entbunden. Gründe Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, die ehrenamtliche Richterin von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht zu entbinden, ist zulässig und begründet. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eine ehrenamtliche Richterin von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach §§ 20 bis 22 VwGO nicht mehr berufen werden kann. Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin (§ 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Frau wurde bei der Wahl am 26. Mai 2019 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven gewählt. Nach § 22 Nr. 3 i.V.m. § 186 VwGO können in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen im Land Bremen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen berufen werden. Diese Vorschrift erweitert die Hinderungsgründe für die Wahl ehrenamtlicher Richterinnen zum Schutz der richterlichen Neutralität. Während in den Flächenstaaten Personen, die ehrenamtlich in der öffentlichen Verwaltung tätig sind Abschrift

2 (insbesondere Mitglieder des Gemeinderats) zu ehrenamtlichen Richterinnen berufen werden können, wird dies in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durch § 186 VwGO ausgeschlossen. Die Regelung trägt den besonderen Verhältnissen in den Stadtstaaten Rechnung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in erheblichen Umfang an der aktiven Verwaltung mitwirken und wegen der kleinräumigen Verhältnisse häufig eine größere örtliche und personelle Nähe zu den Streitverfahren besteht. Organe der „Verwaltung“ sind auch die Gemeindevertretungen (BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 – 2 BvK 1/07 -, Rn. 123). Daher sind ihre Mitglieder in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 186 VwGO. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat mit Schriftsatz vom 24. September 2019 die Entbindung von Frau beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat Frau zu dem Antrag angehört; eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Dr. Sieweke

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen