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VwGO § 24

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 S 96/26
3. Februar 2026
1 S 96/26 3. Februar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 F 50/25
13. Januar 2026
16 F 50/25 13. Januar 2026
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 SO 533/25
4. Dezember 2025
2 SO 533/25 4. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 E 17/25
14. Oktober 2025
OVG 4 E 17/25 14. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - 4 E 13/25
31. Juli 2025
4 E 13/25 31. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 F 30/25
10. Juli 2025
16 F 30/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 S 25.1161
9. Juli 2025
5 S 25.1161 9. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 F 24/25
13. Mai 2025
16 F 24/25 13. Mai 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 F 22/25
16. April 2025
16 F 22/25 16. April 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 F 10/25
15. April 2025
16 F 10/25 15. April 2025