Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 215/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 215/21 VG: 5 V 807/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdegegner – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch am 4. Mai 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller ist einer der Versammlungsleiter einer zunächst zu den Themen „Klimakrise“ und „Nichteinhaltung des Pariser Klimaabkommens“ angemeldeten Versammlung, die seit dem 23.04.2021 auf dem Grasmarkt, einem in einer Fußgängerzone der Bremer Innenstadt gelegenen Platz in unmittelbarer Nähe zum Rathaus, stattfindet. Im Zuge der Anmeldung der Versammlung gaben die Organisatoren im März 2021 an, 30 Teilnehmende zu erwarten und Zelte, Pavillons, eine Bühne, Schlafmöglichkeiten aus Paletten, Blumen und Sitzgelegenheiten aufbauen zu wollen. Als Endzeitpunkt wurde angegeben: „Sobald die Umstände es erlauben“. Der Grasmarkt sei als Versammlungsort wichtig, da sich der Protest an die Öffentlichkeit, aber auch direkt an die Politik wende. Am 19.04.2021 ergänzten die Organisatoren der Versammlung das Versammlungsthema um das Motto „Die Klimakrise nicht verschlafen!“ und führten hierzu aus, auf das „Verschlafen“ solle durch symbolische Aktionsformen hingewiesen werden, indem die Zelte die politischen Institutionen und die schlafenden Menschen die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Politik symbolisierten. Mit Verfügung vom 21.04.2021 bestätigte das Ordnungsamt Bremen die stationäre Dauerversammlung auf dem Grasmarkt „für den Zeitraum vom 23.04.2021, 17.00 Uhr zunächst bis zum 07.05.2021 um 15.00 Uhr“ und verfügte als Ziffer 7 folgende Auflage: „Es dürfen keine Zelte dauerhaft zur Lagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt und/oder Schlafen von Teilnehmern aufgebaut werden. Der Aufbau von sanitären Einrichtungen auf der bestätigten Fläche sowie das dauerhafte Aufstellen einer Bühne und von sonstigen Gegenständen wird untersagt.“ Unter Ziffer 15 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung unter anderem dieser Auflage angeordnet. Zur Begründung führte das Ordnungsamt aus, die Teilnehmenden seien nicht auf die betreffende Infrastruktur angewiesen, um an der Versammlung teilnehmen zu können. Die Zelte seien keine notwendige Infrastruktur und nicht erforderlich, um dem Anliegen Ausdruck zu verleihen. Das Protestcamp stelle sich danach als eine Art Zeltlager und nicht als Versammlung dar. Das pauschale Zulassen von Zelten könne zu einer weitreichenden Inanspruchnahme des öffentlichen Raums zu Lasten der sonstigen Nutzerinnen und Nutzer führen, wenn nur jeweils ein kommunikatives Anliegen ins Feld geführt werden müsse. Eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts sei bei einem Zeitraum von ca. einem Jahr verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es müsse im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen hergestellt werden. Dabei seien kommerzielle Interessen Dritter wie Schaustellerinnen und Schausteller, Versammlungen Dritter, sonstige Sondernutzungen beruflicher oder kultureller Art, Tourismus und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rathauses zu berücksichtigen.
3 Am 25.04.2021 hat der Antragsteller Klage gegen die unter Ziffer 7 der Verfügung vom 21.04.2021 geregelte Auflage erhoben, soweit darin untersagt wird, Zelte zur dauerhaften Lagerung von Sachen und/oder zum Aufenthalt und/oder zum Schlafen von Teilnehmern aufzubauen sowie eine Bühne und sonstige Gegenständen dauerhaft aufzustellen. Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, unter Aufhebung des Beschlusses vom 28.04.2021 den Eilantrag des Antragstellers abzulehnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgehend von der in dem Bescheid enthaltenen Begründung nicht dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge, ist die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat die Begründung mit dem Beschwerdeschriftsatz ergänzt. Der Senat kann es vorliegend dahinstehen lassen, ob die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses aus prozessökonomischen Gründen noch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. zum Meinungsstand OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2016, 13 B 904/16, juris Rn. 17 f. m. w. N.; OVG RP, Beschl. v. 01.03.1995, NVwZ-RR 1995, 572; HessVGH Beschl. v. 17.05.1984, DÖV 1985, 75; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11, BeckRS 2011, 55095, beck-online; BayVGH, Beschl. v. 24.02.1988 - 14 CS 88.00004, juris). Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht dazu, dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zugunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Dabei geht der Senat davon aus, dass die streitgegenständliche Auflage gemäß Buchst. a. (S. 7 des Bescheides) bis zum 07.05.2021, 15.00 Uhr, Geltung beansprucht. Dieses Verständnis hat bereits das Verwaltungsgericht seinem Beschluss zugrunde gelegt, ohne dass die Antragsgegnerin dieser Auslegung entgegengetreten ist. a) Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügt die Antragsgegnerin hauptsächlich, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend auch das Aufstellen von Zelten und das dortige Übernachten der Meinungskundgabe zugeordnet und damit dem Schutzbereich der
4 Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG unterstellt hat. Sie ist der Auffassung, die Schaffung von Übernachtungsmöglichkeit diene bloß der organisatorischen Durchführung der übrigen Protestaktionen. Dieser Einwand greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bisher nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, ob und ggf. unter welchen Bedingungen hierzu auch die längerfristige Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen gehört und inwieweit Veranstaltern bei auf eine gewisse Dauer angelegten Veranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, möglicherweise auch in Form der Gewährleistung kostenträchtiger Infrastruktureinrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17, juris Rn. 22; zuletzt hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20, juris Rn. 13). Hinsichtlich der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen – wie u. a. der Errichtung von Zelten zum Übernachten – wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung überwiegend darauf abgestellt, ob den Anlagen eine funktionale, symbolische oder konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme und die begehrten Gegenstände und Hilfsmittel für die konkreten kollektiven Meinungskundgabe als wesensnotwendig anzusehen seien oder ob sie in erster Linie der Schaffung von Schlaf- und Versorgungsgelegenheiten für alle Personen dienten (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2020 - 15 A 3138/18, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2017 - 4 Bs 148/17, juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8 m.w.N.). Ob bestimmte infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen (OVG Saarland, Beschl. v. 26.03.2021 - 2 B 84/21, juris Rn. 14). Hieran gemessen ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Versammlung in ihrer Gesamtheit – einschließlich des Übernachtens der Teilnehmenden – sei dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG zuzuordnen, nicht zu beanstanden. Ausgehend von den Versammlungsthemen „Klimakrise“, „Nichteinhaltung des Pariser Abkommens“ und „Die Klimakrise nicht verschlafen“ dienen das Aufstellen der Übernachtungsinfrastruktur und das Übernachten in unmittelbare Nähe des Bremer Rathauses im konkreten Fall nicht bloß der organisatorischen Durchführung der Versammlung, sondern sind als Teil der Meinungskundgabe zu bewerten. Die Übernachtungsinfrastruktur weist eine enge konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung mit den Versammlungsthemen auf.
5 Das Verwaltungsgericht führt in dem angefochtenen Beschluss aus, die Zuordnung der Versammlung – einschließlich des Übernachtens von Teilnehmenden in den Zelten – ergebe sich aus dem Umstand, dass das geplante Übernachten einen versammlungsspezifischen, inhaltlichen Bezug zum Versammlungsthema aufweise und das Protestcamp seit der ersten Kontaktaufnahme mit der Versammlungsbehörde konzeptionell so ausgelegt sei, dass eine ununterbrochene Präsenz unmittelbar vor dem Bremer Rathaus und damit die dauerhafte Konfrontation der aus Sicht der Versammlungsteilnehmenden verantwortlichen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger beabsichtigt sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsgegnerin bereits nicht substantiiert auseinander, wenn sie ohne nähere Darlegung vorträgt, dass die Behauptung einer Meinungskundgabe durch das dortige Nächtigen erst nachträglich erfolgt sei. Dieser Vortrag lässt sich auch nicht mit dem vorgelegten Verwaltungsvorgang in Einklang bringen. Bereits aus der Email-Korrespondenz im März 2021 geht hervor, dass die Veranstalter von vornherein den Aufbau eines Protestcamps mit einer durchgehenden Präsenz von Teilnehmenden planten. Die Ergänzung des Versammlungsthemas um den Satz „Die Klimakrise nicht verschlafen“ erfolgte am 19.04.2021 und damit mehr als 48 Stunden vor der Auftaktveranstaltung am 23.04.2021. Die in § 14 Abs. 1 VersG vorgesehene Frist ist damit auch für das ergänzte Motto eingehalten. Auch die Einwände der Antragsgegnerin, aufgrund der Ausgangsbeschränkungen liege keine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung vor, da es an einer Wahrnehmbarkeit durch Dritte fehle, und das bloße Schlafen keine Meinungskundgabe sei, greifen nicht durch. Die in Bremen derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen stehen der Annahme nicht entgegen, dass die Zusammenkunft der Versammlungsteilnehmer weiterhin auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Zudem ist in Anbetracht der in § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG vorgesehenen Ausnahmeregelungen und der zentralen Lage des Versammlungsortes auch in den Nachtstunden mit einer Wahrnehmung der Versammlung durch – wenn auch wenige – Dritte durchaus möglich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass dem Übernachten am Versammlungsort aufgrund der Erweiterung des Versammlungsmottos neben dem konzeptionellen ein symbolischer Zusammenhang mit dem Versammlungszweck beizumessen sei. Der notwendige inhaltlich-symbolische Bezug werde dadurch herbeigeführt, dass die aufgestellten Zelte die politischen Institutionen symbolisieren sollten, die das Thema der Erderwärmung und die Einhaltung des Pariser Klima-Abkommens aus Sicht der Teilnehmenden „verschlafen" hätten. Dazu sollten die in den Zelten schlafenden Personen die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Politik symbolisieren, so
6 dass das Aufstellen und die Nutzung der Zelte Elemente der kollektiven Meinungskundgabe und Teil der gewählten Protestform seien. Mit dieser Argumentation setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander, wenn es nur knapp darauf verweist, dass den Versammlungsteilnehmern eine Auseinandersetzung mit dem Versammlungsthema nur im wachen Zustand möglich sei. Der Umstand, dass der Versammlungsort zentral gelegen und für die Versammlungsteilnehmer unproblematisch erreichbar ist, spricht nicht etwa gegen, sondern für eine konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung der Übernachtungsinfrastruktur mit der Versammlung. Anders als bei den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Konstellationen soll vorliegend auf der Übernachtungsfläche selbst und während der Nachtstunden eine Meinungskundgabe stattfinden. Ein wesentlicher Aspekt des Versammlungskonzepts liegt ausweislich der bei dem Ordnungsamt eingereichten Unterlagen in der dauerhaften, körperlichen Anwesenheit von Versammlungsteilnehmern vor den politischen Institutionen nach Art einer Mahnwache. Hinzu kommt die bereits dargelegte besondere Bedeutung des symbolischen „Verschlafens“ der Klimakrise. Dies reicht aus Sicht des Senats im konkreten Fall für die Annahme aus, dass der notwendige versammlungsspezifische, inhaltliche Bezug zwischen dem Übernachten der dafür benötigten Infrastruktur und dem Versammlungsthema vorliegt und sich die Infrastruktur als wesensnotwendiger Bestandteil der angemeldeten Versammlung darstellt, ohne dass es auf den Wohnort der Versammlungsteilnehmer und die Erreichbarkeit des Versammlungsortes ankäme. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass das Motto „nicht verschlafen“ vielfältig einsetzbar ist und zu zahlreichen Versammlungszwecken passen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die streitigen Infrastruktureinrichtungen im konkreten Fall eine funktionale und konzeptionelle Bedeutung für das Versammlungsthema haben und damit als Teil der konkreten kollektiven Meinungskundgabe anzusehen sind. Wenn die Antragsgegnerin befürchtet, die Bremische Innenstadt könne zu einer „vollständigen Zeltstadt“ werden, ist darauf zu verweisen, dass die Versammlungsbehörde stets im Einzelfall zu beurteilen hat, ob bestimmte infrastrukturelle Einrichtungen einen unmittelbaren inhaltlichen Versammlungsbezug haben oder dieser nur vorgeschoben ist. Da die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet wird, können Beschränkungen ausgesprochen werden, wenn die Ausübung des Versammlungsrechts mit gleichwertigen Rechtsgütern kollidiert, Art. 8 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09, juris Rn. 13). Ein Ausgleich der divergierenden Interessen kann etwa durch den Erlass von Auflagen auf der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 VersG erfolgen.
7 b) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, von den angemeldeten Infrastruktureinrichtungen wie den Zelten gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt des Schutzgutes der öffentlichen Einrichtungen aus, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10, juris Rn. 16). Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Gefährdet also die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Versammlungsbehörde grundsätzlich ermächtigt, zeitliche oder räumliche Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Infrastruktureinrichtungen festzulegen oder deren Errichtung gänzlich zu untersagen. Die von § 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Für eine Gefahrenlage im vorgenannten Sinne liegen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Soweit die Antragsgegnerin mögliche Verunreinigung der öffentlichen Flächen befürchtet, handelt es sich hierbei lediglich um Vermutungen. Soweit sich das Beschwerdevorbringen hingegen auf eine Beeinträchtigung der sonstigen Nutzungen der öffentlichen Flächen in unmittelbarer Nähe des Bremer Rathauses beruft, kommt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG grundsätzlich aufgrund eines Verstoßes gegen straßenrechtliche Bestimmungen in Betracht. Zwar zählt die Benutzung öffentlicher Wege und Straßen für Versammlungen grundsätzlich zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch (BayVGH, Beschl. v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803, juris Rn. 14). Die Widmung beinhaltet die Öffnung für den kommunikativen Verkehr (Ernst, in: v. Münch/Kunig/Ernst, 7. Aufl. 2021, GG Art. 8 Rn. 72). Das gilt jedoch nur, soweit die Nutzung der Straße zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn für einzelne Ausstattungsgegenstände oder sonstige
8 Elemente, die funktional oder symbolisch nicht unmittelbar dem Versammlungszweck dienen, eine ordnungsbehördliche, insbesondere straßenrechtliche Erlaubnis zu fordern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2012 – OVG 1 S 108.12, juris). Aber auch dann, wenn das Aufstellen von Zelten oder Bühnen – wie vorliegend – als wesensimmanenter Bestandteil der Versammlung anzusehen ist, geht eine solche versammlungsrechtliche Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus und stellt sich wegen des damit eingehergehenden straßenrechtlichen Regulierungsbedürfnisses grundsätzlich als Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 BremLStrG dar. Der hohe verfassungsrechtliche Rang der Versammlungsfreiheit führt zwar dazu, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, vor Beginn der angemeldeten Versammlung eine Erlaubnis der mit der Versammlung einhergehenden Sondernutzungen einzuholen. Der hiermit verbundene zeitliche und administrative Aufwand würde – selbst wenn auf die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ein Rechtsanspruch besteht – die Versammlungsfreiheit im Regelfall in unverhältnismäßiger Weise einschränken. Diese Einschränkung ist jedoch geringer zu gewichten, wenn es sich um eine längerfristige Versammlung in Form eines dauerhaften Protestcamps handelt (ähnlich zur „Spontankunst“ BVerwG, Urt. v. 09.11.1989 - 7 C 81/88, juris Rn. 17). Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Selbstbestimmungsrecht nicht dazu berechtigt, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34/91, juris Rn. 14); das muss auch für ein Grundstück gelten, das als öffentliche Fläche dem Gemeingebrauch gemäß § 15 Abs. 1 BremLStrG gewidmet ist. Bei der Errichtung eines Protestcamps mit umfangreichen Infrastruktureinrichtungen werden die öffentlichen Flächen über einen längeren Zeitraum intensiv in Anspruch genommen und der widmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt. Je länger solche Beeinträchtigungen andauern und je intensiver sie sind, desto mehr Gewicht wird dem straßenrechtlichen Regulierungsbedürfnis einzuräumen sein. Das führt dazu, dass mit zunehmender Zeitdauer und Intensität einer Sondernutzung auch das Recht auf Versammlungsfreiheit nicht dauerhaft von der Pflicht zur Einholung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 BremLStrG befreien kann und dass hinsichtlich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis – auch bei einer Auslegung der Norm im Lichte des Art. 8 GG – keine Ermessensreduzierung mehr vorliegt, sondern die Behörde die Erlaubnis unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch versagen kann. Bei welcher (Gesamt-)Dauer dies der Fall ist, wird von der Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen sein. Diese zeitliche Grenze ist aber jedenfalls vorliegend bei einer bisher lediglich zweiwöchigen Dauer der Versammlung jedoch noch nicht überschritten.
9 c) Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Übernachten am Versammlungsort sei aus infektiologischer Sicht kritisch zu sehen, nicht den Erlass der angefochtenen Auflage. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Organisatoren des Protestcamps hätten zugesichert, dass sich pro Zelt lediglich eine Person aufhalten werde, sodass keine Gefahr bestehe, dass die infektionsrechtlich gebotenen Schutzabstände nicht mehr eingehalten würden. Sie hätten zudem bereits im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz ein Hygienekonzept vorgelegt. Das Beschwerdevorbringen zieht diese Bewertung nicht substantiiert in Zweifel. Zur Begründung ihres Vortrags bezieht sich die Antragsgegnerin auf zwei Stellungnahmen des Gesundheitsamts Bremen und der Sozialbehörde Hamburg. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bremen vom 29.04.2021 nimmt Bezug auf die streitgegenständliche Versammlung, enthält jedoch eine allgemeine infektiologische Bewertung und stellt allgemeine Verhaltensregeln auf. Mögliche Übernachtungen werden nicht spezifisch thematisiert, es wird lediglich festgestellt, dass die Einhaltung des Abstandgebotes, auch zwischen den Versammlungsteilnehmenden aus unterschiedlichen Haushalten möglich sei, wenn man sich im eigenen „Zeltbereich“ aufhalte. Zudem solle „möglichst kein unübersichtlicher Wechsel der Campierenden“ erfolgen. Ein Wechsel solle den Versammlungsleitenden angezeigt und dokumentiert werden. Spezifische Gefahren, die sich im Zusammenhang mit den Übernachtungen ergeben, werden damit nicht aufgezeigt. Nichts anderes ergibt sich aus der auszugsweise vorgelegten Stellungnahme der Sozialbehörde Hamburg vom 25.08.2020, in der ausgeführt wird, dass eine sich über mehrere Tage erstreckende Dauerversammlung, deren Ausrichtung das Vorhandensein einer spezifischen Infrastruktur voraussetze, aus infektionsschutzrechtlicher Sicht bedenklich sei. Auch hierin erfolgt keine spezifische Bewertung der vorliegend streitgegenständlichen Übernachtungssituation. 2. Auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der angefochtenen Auflage kommt es hiernach nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013.
10 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Dr. N. Koch
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