Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LA 225/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 225/25 VG: 4 K 1523/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 9. März 2026 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 23. Juli 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2 Gründe I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewäh- rung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die … in …/Türkei geborene Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und Mutter des … geborenen Klägers zu 2. und der … geborenen Klä- gerin zu 3. Am 14.06.2023 wurden sie in … von der Polizei aufgegriffen. Sie stellten Asyl- anträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.07.2025 ab- gewiesen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei nicht davon auszugehen, dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage sei, den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin zu 1. Schutz vor einer (etwaigen) Verfolgung durch ihre Familie zu bieten. Aufgrund ihres Bildungsgrads und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, sei anzunehmen, dass die Klägerin zu 1. grundsätzlich in der Lage sei, sich Hilfe durch die staatlichen Institutionen in der Türkei zu organisieren. Sie habe ein Jahr studiert, bevor sie geheiratet habe, und sei selbständig mit ihren Kindern nach Deutschland gereist. Zudem habe sie zwar glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr zu ihrer Familie eine Zwangsehe und eine Trennung von ihren Kindern drohe, nicht aber, dass ihre Familie sie landesweit in einer anderen Stadt in der Türkei aufsuchen und töten werde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zu 1. seien unsubstantiiert und teil- weise unglaubhaft. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genom- men. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben den allein geltend gemachten Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent- sprechend dargelegt. 1. Eine Rechtssache hat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemei- ner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungs-

3 fähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts ei- ner fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsa- chen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Beru- fungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tat- sächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte da- für, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vor- liegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschied- lichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 - 1 LA 430/24, juris Rn. 12). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe- ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin- dest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Er- kenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Be- wertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellen- den Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 27.01.2025 - 1 LA 330/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Er- kenntnisquellen erfolgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.03.2024 - 19 A 2477/22.A, juris Rn. 10; OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2023 - 1 LA 210/22, juris Rn. 8 m.w.N.). 2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Sie werfen die Frage auf, „ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Ge- stalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt“, legen jedoch deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be- gehrenden Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er

4 mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträch- tigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt aber eine be- stimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfol- gungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantita- tiver und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktu- elle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 15). Ausgehend davon sind die in dem Zulassungsantrag zitierten Erkenntnismittel nicht geeig- net, eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage einer Gruppenverfolgung kurdi- scher Volkszugehöriger in der Türkei zu belegen. Die von den Klägern zitierten Erkennt- nismittel (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, Stand: 12.05.2025, so- wie ein Artikel der Frankfurter Rundschau vom 10.11.2023) befassen sich allgemein mit Rechtsstaatlichkeits-, Demokratie- und Menschenrechtsdefiziten sowie Funktionsstörun- gen innerhalb des türkischen Justizwesens sowie mit dem Minderheitenstatus der Kurden in der Türkei, gesellschaftlichen Diskriminierungen und einzelnen willkürlichen Übergriffen auf Personen, denen eine Nähe zu der Gülen-Bewegung oder eine Mitgliedschaft in einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation vorgeworfen wird. Sie belegen aber nicht die für die Größe der Volksgruppe erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass nach gegenwärtigem Sachstand in dem angestrebten Berufungsverfahren auch nur möglicherweise festgestellt werden könnte, dass sich Verfol- gungshandlungen – wie höchstrichterlich gefordert – in dem Verfolgungszeitraum und dem gesamten Staatsgebiet der Türkei gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, son- dern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung (SaarlOVG, Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 18.04.2024 - 2 B 16/19, juris UA S. 10 ff.; SächsOVG, Urt. v. 06.03.2024 - 5 A 3/20.A, juris Rn. 41 ff.; OVG RP, Urt. v. 04.03.2024 - 13 A 10994/23.OVG, juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Urt. v. 17.11.2022 - A 13 S

5 3741/20, juris Rn. 49 ff.; OVG SH, Beschl. v. 31.03.2021 - 5 LA 43/21, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris Rn. 21). Dies haben die Kläger in ihrem Zulas- sungsvorbringen selbst festgestellt, es aber versäumt, diesbezüglich einen grundsätzli- chen Klärungsbedarf aufzuzeigen. Denn besteht zu einer Frage eine solch einhellige und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, müssen Kläger, wenn sie eine grundsätzliche Bedeutung begründen wollen, darlegen, warum die Frage aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung durch das Beru- fungsgericht bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 30.04.2025 - 1 LA 50/25, juris Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Kläger verweisen auf einen Beschluss des Oberverwal- tungsgerichts des Saarlandes, in dem aber, anders als sie offenbar meinen, die Annahme einer Gruppenverfolgung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls abgelehnt wird (SaarlOVG, Beschl. v. 08.02.2024 - 2 A 210/22, juris Rn. 44; s. zuletzt auch Beschl. v. 11.09.2025 - 2 A 102/25, juris Rn. 19). Der Verweis auf eine erstinstanzliche Entschei- dung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urt. v. 09.01.2025 - A 12 K 3586/24, juris) trägt ebenfalls nicht, da das Verwaltungsgericht in dem entschiedenen Fall nicht von einer Grup- penverfolgung kurdischer Volkszugehöriger ausging, sondern eine individuelle Verfolgung des dortigen Klägers, gegen den in der Türkei ein Strafverfahren u.a. wegen Präsidenten- beleidigung geführt wurde, annahm. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulas- sung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Schröder

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