Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 18/26
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 18/26 VG: 4 V 4255/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Stybel, die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch am 19. März 2026 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 13. Januar 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgeho- ben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2025 wird hin- sichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs wiederhergestellt.
2 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden In- stanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung der Vollstreckung. Die Antragstellerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 2025 erstmals in das Bundesgebiet ein. Nach eigenen Angaben verfügte sie bei der Ein- reise über einen gültigen Nationalpass sowie ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken, nicht aber über ein nationales Visum zum Daueraufenthalt. In Bremen leben ihre am 2010, .2013 und .2016 geborenen Kinder, die ebenfalls ghanaische Staatsangehörige sind. Die Kinder leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem ghanaischen Kindsvater und dessen Ehefrau, die Unionsbürgerin ist. Sie sind im Besitz von Aufenthaltskarten als dritt- staatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Am 16.12.2025 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Antragstellerin persönlich zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Als Grund für ihren Aufenthalt gab sie an, dass sie in der Nähe ihrer Kinder leben wolle. Sie sehe die Kinder aktuell etwa zweimal in der Woche. Sie legte zudem Kopien der ghanaischen Geburtsurkunden der Kinder vor. Bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2025 hatte sie vorgetragen, dass sie in Ghana alleinerziehend gewesen sei, bis sie im Jahr 2022 schwer erkrankt und infolgedessen operiert worden sei. Weil sie sich um die Kinder nicht mehr ausreichend habe kümmern könne, habe der Kindsvater diese zu sich und seiner Ehefrau nach Deutschland geholt. Da insbesondere der jüngste Sohn sie sehr vermisst habe, habe sie sich entschlossen, zu ihren Kindern zu kommen. Die Antragstellerin brachte eine ei- desstattliche Versicherung des Kindsvaters bei, in welcher dieser erklärt, er habe sich auf- grund der schweren Operationen der Antragstellerin in Ghana im Jahr 2022 das alleinige Sorgerecht übertragen lassen und sei mit den Kindern zu seiner Ehefrau nach Deutschland gereist. Die Kinder hätten über Telefon- und Videoanrufe ständigen Kontakt zu der Antrag- stellerin gehalten. Der jüngste Sohn habe sehr unter der Trennung gelitten und jedes Mal am Telefon geweint. Daher habe sich die Antragstellerin entschlossen, nach Deutschland zu kommen. Seitdem sehe sie die Kinder regelmäßig, in der Regel zweimal die Woche. Manchmal hole die Antragstellerin den jüngsten Sohn zusätzlich von der Schule ab. Sie spiele mit den Kindern und versorge sie, wenn sie dort seien. Gerade der jüngste Sohn sei
3 sehr glücklich, seine Mutter wieder bei sich zu haben. Eine Trennung wäre furchtbar für ihn. Mit Bescheid vom 18.12.2025 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin die An- tragstellerin gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes A. in B. zu, drohte ihr die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls sie ihr nicht bis zum 05.01.2026 Folge leiste, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid am 19.12.2025 Klage erhoben und die Anord- nung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie beruft sich auf das Vorliegen eines der Verteilung entgegenstehenden zwingenden Grundes im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die Kernfamilie habe aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Rechtsanspruch darauf, durch die Verteilungsentscheidung nicht getrennt zu werden. Die Annahme eines Verteilungshindernisses könne nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit den Kindern abhängen. Die Antragstelle- rin sei zudem mittellos, so dass sie die Kosten einer regelmäßigen Anreise nach C. nicht werde tragen können, was zu einer deutlichen Reduzierung des Kontakts führen werde. Die vorstehend genannten Grundrechte geböten vielmehr eine einzelfallbezogene Würdi- gung der gelebten Eltern-Kind-Beziehung und des Kindeswohls. Eine der Antragstellerin in B. zu erteilende Duldung unterläge zudem zunächst für die Dauer von mindestens drei Monaten einer räumlichen Beschränkung, die den Kontakt zu ihren Kindern sogar vollstän- dig verunmöglichen könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13.01.2026 abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Es bestehe kein der Verteilung entgegenstehen- der Grund. Eine Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren drei Kindern sei nicht angestrebt und es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin oder den Kindern eine vorübergehende Trennung unzumutbar wäre. Allein die Ermöglichung des dargeleg- ten familiären Umgangs stelle keinen dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft gleich- wertigen zwingenden Grund dar. Den Interessen der Antragstellerin und ihren Kindern könne im vorliegenden Fall hinreichend durch einen späteren Wohnungswechsel nach er- folgter Verteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG oder der Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Erteilung einer Duldung Rechnung getragen werden.
4 Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 15.01.2026 zugestellten Beschluss am 29.01.2026 Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 05.02.2026 ver- weist sie auf eine zwischenzeitliche Intensivierung der Umgangskontakte zu ihren Kindern. Die Ehefrau des Kindsvaters sei für einige Monate nach Portugal gereist, um sich um ihre erkrankte Mutter zu kümmern. Wegen des Schichtdienstes des Kindsvaters, der alle zwei Wochen in Nachtschicht arbeite, übernachte die Antragstellerin aktuell jede zweite Woche bei den Kindern in dessen Haushalt. Sie bringe den jüngsten Sohn zudem täglich zur Schule, mache Essen für alle Kinder, wasche die Wäsche, putze die Wohnung und ver- bringe auch am Wochenende viel Zeit mit den Kindern. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung der Senat auf die dar- gelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist begründet. Aus der Be- schwerdebegründung ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und gegen die Androhung der Vollstreckung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. 1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei sum- marischer Prüfung als rechtswidrig. a) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die – wie die Antragstellerin – weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Behörde, die die Verteilung veranlasst hat, ordnet an, dass die Ausländerin sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat (§ 15a Abs. 4 Satz 1 Halb- satz 1 AufenthG). b) Die Antragstellerin hat vor der Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund nachgewiesen, der einer Verteilung nach A. entgegensteht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 Auf- enthG). aa) Beruft sich der oder die Betroffene auf das Bestehen einer familiären Lebensgemein- schaft mit minderjährigen Kindern, ist ein die Verteilung hindernder zwingender Grund nicht ausschließlich dann gegeben, wenn die Familie in Haushaltsgemeinschaft lebt (vgl. 15a Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz AufenthG). Ein sonstiger zwingender Grund (§ 15a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz AufenthG) liegt vielmehr auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen Person und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8
5 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, zur Veröffentlichung vorgesehen). Sind zwischen Eltern und Kindern enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden, stellt sich die Verteilung wegen der mit ihr verbundenen Residenzpflicht der verteilten Person in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung (§ 15a Abs. 4 Satz 4 Auf- enthG) als Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. zum Eingriffscharakter ausländerrechtli- cher Wohnsitzauflagen EGMR, Urt. v. 29.07.2010 – 24404/05, Mengesha Kimfe ./. Schweiz, Rn. 61-63; Urt. v. 29.07.2010 – 3295/06, Agraw ./. Schweiz, Rn. 44-46; beide abrufbar in HUDOC), der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein muss. Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an dem Schutz des „wirtschaftlichen Wohls des Landes“ durch gleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme unerlaubt ein- gereister Ausländer verbunden sind, auf die Bundesländer, mit dem Recht der ausländi- schen Person und seiner Familienangehörigen an der ungestörten Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft (ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen, die das Fami- lienleben beeinträchtigen, ist eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16). Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrecht- erhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange der Eltern und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 18). Neben der Intensität der Eltern-Kind-Beziehung sowie Art und Um- fang des Kontakts ist auch das Alter des Kindes von Bedeutung. Gerade sehr kleine Kinder sind oft nicht in der Lage, den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung zu begreifen und können ihn rasch als endgültigen Verlust der Bezugsperson erfahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21, juris Rn. 42; OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 19). Insoweit gilt für die Verteilung im Grundsatz nichts anderes als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, für die das Bundesverfassungsgericht die vorstehend genannten Maßstäbe entwickelt hat. Denn beides sind Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Dass persönlicher Kontakt nach einer Verteilung auf ein anderes Bundesland in der Regel in größerem Umfang möglich bleibt als nach einer Abschiebung, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung, sondern ist bei der konkreten Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu beachten. Wenn
6 die bisherigen Kontakte deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehen und die Vertei- lungsfolgen in ihrem Gewicht der Beendigung einer Haushaltsgemeinschaft nahekämen, spricht viel dafür, dass sich eine Verteilung als unverhältnismäßig erweist (vgl. OVG Bre- men, Beschl. v. 13.03.2026 – 2 B 296/25, zur Veröffentlichung vorgesehen). cc) Nach diesen Maßstäben stehen Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1, 2 GG einer Verteilung der Antragstellerin nach B. entgegen. Bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Kindsvaters vom 29.09.2025 ergibt sich ein regelmäßiger Umgang der Antragstellerin mit allen drei minderjährigen Kindern im Umfang von etwa zwei Tagen in der Woche. Nach der eidesstattlichen Versicherung holt die An- tragstellerin den jüngsten Sohn manchmal zusätzlich von der Schule ab, um mit ihm zu spielen und ihn zu versorgen. Insbesondere die beiden älteren Kinder sind mit 16 bzw. 13 Jahren zwar bereits in einem Alter, in dem ihnen zuzumuten ist, die Kindsmutter auch über einen längeren Zeitraum seltener zu sehen. Der jüngste neunjährige Sohn ist jedoch noch im Grundschulalter und er hat nach den unbestrittenen Angaben der Eltern bereits in der Vergangenheit erheblich unter der Trennung von seiner Mutter gelitten, die sich bis 2022 allein in Ghana um die Kinder gekümmert hat. Bei der im Eilverfahren nur möglichen sum- marischen Prüfung spricht daher vieles dafür, dass gerade für ihn ein regelmäßiger und verlässlicher Kontakt zu seiner Mutter weiterhin von erheblicher Bedeutung ist. Aus dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren und der hier vorgelegten E-Mail des Kindsvaters ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kontakt der Antrag- stellerin zu ihren Kindern aufgrund der (offenbar nur vorübergehenden) Abwesenheit der Ehefrau des Kindsvaters zuletzt weiter intensiviert hat. Das Gericht teilt zwar die Einschät- zung der Antragsgegnerin, dass das Beschwerdevorbingen für die Annahme, dass die Kin- der infolge der Abwesenheit der Ehefrau auf die Betreuung und Unterstützung der Kinds- mutter besonders angewiesen wären, angesichts des Alters der Kinder und der Anwesen- heit des Vaters nicht ausreicht. Gleichwohl ist den widerspruchsfreien und übereinstim- menden Angaben beider Elternteile zu entnehmen, dass die Kindsmutter derzeit nahezu täglichen Umgang mit den Kindern hat, so dass wieder vom Vorliegen einer engen Mutter- Kind-Beziehung auszugehen ist. Jedenfalls gehen die Kontakte deutlich über gelegentliche Besuchskontakte hinaus. Die Beschwerde weist weiter zutreffend darauf hin, dass ein persönlicher Kontakt in ver- gleichbarem Umfang nicht mehr möglich wäre, wenn die Antragstellerin in B. leben würde. Bereits die Bahnfahrt von C. nach B. dauert zwei- bis zweieinhalb Stunden,
7 so dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei für Besuchskontakte mit Wegezei- ten von etwa drei Stunden für die einfache Strecke zu rechnen, stimmig sein dürfte. Bei Berücksichtigung dessen und der finanziellen Situation der erwerbslosen Antragstellerin würden sich die Kontakte bei realistischer Betrachtung daher auf etwa einen Besuch im Monat beschränken. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in den ersten drei Monaten nicht nach Bremen fahren könnte, weil ihr Aufenthalt räumlich auf A. beschränkt wäre (§ 61a Abs. 1 und Abs. 1b AufenthG). Ob der Kindsvater bereit wäre, die Kinder solange für Besuchskontakte nach B. zu begleiten oder aber die Kinder angesichts ihres Alters möglicherweise auch unbegleitet nach B. reisen könnten, erscheint ungewiss. Zusam- menfassend würde die Verteilung daher sowohl quantitativ als auch qualitativ zu einer ganz erheblichen Reduzierung der Besuchskontakte und damit zu einer erheblichen Beeinträch- tigung der familiären Lebensgemeinschaft führen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände – enge persönliche Beziehung insbeson- dere zu dem jüngsten Kind mit einer Vielzahl an wöchentlichen Umgangskontakten und erhebliche Kontaktreduzierung als Folge der Verteilung – muss das öffentliche Interesse an einer belastungsgerechten Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer auf die Bun- desländer zurücktreten. 2. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Ver- teilungsentscheidung ist die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Zwangsandrohung wiederherzustellen. Solange die Verteilungsentscheidung selbst nicht vollziehbar ist, gibt es auch kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung ihrer Vollstre- ckung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris). Stybel Schröder Dr. Koch
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 B 18/26 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 4255/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 FreizügG/EU 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 4x
- § 15a Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1935/05 1x (nicht zugeordnet)
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1432/21 1x
- 2 B 344/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 296/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 61a Abs. 1 und Abs. 1b AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 63/22 1x (nicht zugeordnet)