Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 88/26

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 88/26 VG: 2 K 641/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 24. März 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 09.12.2024 zuzulassen, soweit die Klage gegen die Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 13.02.2024 abgewiesen worden ist, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

2 Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist ein gambischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag abgelehnt, dem nie ein Aufenthaltstitel erteilt und der zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Der Senator für Inneres der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen) wies ihn mit Bescheid vom 13.02.2024 aus (Ziff. 1 des Bescheids), verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 5 Jahren und 6 Monaten (Ziff. 2 des Bescheids), drohte ihm die Abschiebung nach Gambia aus der Haft ohne Gewährung einer Ausreisefrist an (Ziff. 3 des Bescheids), drohte ihm für den Fall, dass eine Abschiebung nicht aus der Haft erfolgt, eine Abschiebung nach Gambia nach der Haftentlassung ohne Einräumung einer Ausreisefrist an (Ziff. 4 des Bescheids), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 5 des Bescheids) und beschränkte den Aufenthalt räumlich auf das Land Bremen (Ziff. 6 des Bescheids). Mit Urteil vom 09.12.2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit dem Kläger in Ziff. 4 keine Ausreisefrist eingeräumt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht insoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids abgewiesen worden ist. Auf Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 23.03.2026 – 2 LC 31/25 – die Berufung auch insoweit zugelassen, als die Klage gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheids abgewiesen worden ist. Im Übrigen, d.h. soweit der Zulassungsantrag sich gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf Ziff. 1, 5 und 6 des Bescheids richtet, hat der erkennende Senat das Verfahren abgetrennt; es wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. II. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, soweit seine Klage gegen die Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheids des Senators für Inneres vom 13.02.2024 abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). In Bezug auf Ziff. 1, 5 und 6 des Bescheids macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel (nur) an der Annahme des Verwaltungsgerichts geltend, der Senator für Inneres der Beklagten sei für die dort verfügten Maßnahmen zuständig. Damit hat er keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender

3 Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Zuständigkeit des Senators für Inneres der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheids nicht schlüssig in Frage. Die Zuständigkeit des Senators für Inneres folgt aus § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz (BremAufenthZVO). Nach dieser Vorschrift kann der Senator für Inneres als Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen, d.h. des Landes (Art. 64 BremLVerf), Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen verfügen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Der Kläger rügt nicht, dass die Voraussetzungen dieser Norm in Bezug auf den angefochtenen Bescheid nicht vorlägen. Er macht allein geltend, (1.) dass § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO gegen höherrangiges Recht verstoße und (2.) dass der Senator für Inneres nicht begründet habe, wieso er in seinem Fall diese Zuständigkeit ausübt, anstatt dies der Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen (§ 1 Nr. 2 BremAufenthZVO) zu überlassen. 1. Das erkennende Gericht hat die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO mit höherrangigem Recht schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 - 42; Beschl. v. 02.10.2024 – 2 B 196/24, juris Rn. 19 - 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 18 - 28). Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keinen Anlass, sie in Frage zu stellen. a) Der Kläger macht geltend, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO verstoße gegen die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, da er das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Stadt Bremerhaven (Art. 144 BremLVerf) verletze. Dies überzeugt schon im Ansatz nicht. Die in § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO genannten Maßnahmen zählen zum Gebiet der Gefahrenabwehr (BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 23). Gefahrenabwehr ist im Zwei-Städte-Staat Bremen eine Angelegenheit des Landes (§ 124 Abs. 1 BremPolG). Soweit die Gemeinden Bremen und Bremerhaven Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, handeln sie im Auftrag des Landes (§ 124 Abs. 2 BremPolG). § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO begründet somit keine Zuständigkeit einer

4 Landesbehörde in einem Bereich, der in die Selbstverwaltung der Gemeinden fällt (zum Dualismus zwischen Auftrags- und Selbstverwaltungsangelegenheiten im bremischen Kommunalrecht vgl. Bovenschulte, in Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen [2016], Art. 144 Rn. 19). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuordnung der Gefahrenabwehr zu den Landes- bzw. Auftragsangelegenheiten durch § 124 BremPolG macht der Kläger nicht geltend. Sie sind auch nicht ersichtlich. Das bremische Landesrecht folgt hier dem, was in Ländern mit dualistischer Kommunalverfassung üblich ist (vgl. z.B. § 97 Abs. 6 NPolG). Soweit der Kläger vorträgt, nach einem „Gesetz vom 02.08.1947“ seien die Aufgaben der Polizeibehörden und somit auch der Ausländerbehörden für die Stadt Bremerhaven eine Selbstverwaltungsangelegenheit, kann das Gericht diese Auffassung wegen § 124 BremPolG nicht teilen. Der Kläger benennt in seinem Zulassungsantrag zudem weder den Titel noch die Fundstelle dieses Gesetzes. b) Soweit der Kläger aus einer Passage (S. 134) des Koalitionsvertrags vom 03.07.2023 der Parteien, die die aktuelle bremische Landesregierung tragen, ableiten will, dass die Schaffung einer Landesausländerbehörde nicht dem Willen von „Senat und Bürgerschaft“ entspreche, überzeugt dies aus mehreren Gründen nicht: Die zitierte Passage lässt schon inhaltlich nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu. Sie erwähnt die beiden kommunalen Ausländerbehörden im Land Bremen; dazu, ob neben ihnen eine Landesausländerbehörde besteht, verhält sie sich nicht. Zudem kann eine Rechtsverordnung nicht nichtig sein, weil sie gegen einen Koalitionsvertrag verstößt. Ein Koalitionsvertrag ist keine Rechtsnorm. Auch zur Ermittlung des subjektiven Willens des Verordnungsgebers bei der Schaffung von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO kann der Koalitionsvertrag von 2023 nichts beitragen. Denn die Vorschrift ist älter als der Koalitionsvertrag. Sie befand sich schon in der Ursprungsfassung der BremAufenthZVO vom 04.12.2017. c) Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags zitierten Passagen aus einem Beschluss des VG Düsseldorf vom 26.05.2024 – 8 L 413/22 – stellen die Vereinbarkeit von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Ihnen kann entnommen werden, dass das VG Düsseldorf § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW in der damals geltenden Fassung (der mittlerweile aufgehoben worden ist) für nicht mit höherrangigem Recht vereinbar hielt, weil sich die Norm erstens außerhalb der Ermächtigungsgrundlage, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt habe (§ 5 LOG NW), bewege und zweitens das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verletze. Die Zulassungsantragsbegründung legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, dass § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO an denselben Mängeln leidet.

5 aa) Der Kläger legt bereits nicht dar, dass der Inhalt von § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. dem Inhalt von § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO entspricht. Dies ist auch nicht evident: In § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. war vorgesehen, dass die oberste Ausländerbehörde von NRW (d.h. das Landesministerium, § 1 Satz 1 Nr. 1 ZustAVO NRW) der Zentralen Ausländerbehörde Essen im Einzelfall durch Anordnung die Zuständigkeit für alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen übertragen kann, die in die Zuständigkeit einer anderen Zentralen Ausländerbehörde (von denen es vier weitere gibt, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 3 ZustAVO NRW) oder einer unteren Ausländerbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, vgl. § 1 Satz 1 Nr. 4 ZustAVO NRW) fallen. § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sieht hingegen vor, dass die oberste Landesbehörde (der Senator für Inneres) bestimmte ausländerrechtliche Maßnahmen im Sinne einer sachlich beschränkten Parallelzuständigkeit neben der kommunalen Ausländerbehörde treffen kann. Der Kläger hält dem entgegen, in der Praxis entscheide der Senator für Inneres nach der Zuständigkeitsübernahme für einen Ausländer über sämtliche aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, die diese Person betreffen. Als konkretes Beispiel nennt er jedoch nur die Ausstellung und Verlängerung von Duldungsbescheinigungen. Dabei verkennt der Kläger, dass gerade die Duldung als „Aussetzung der Abschiebung“ (vgl. § 60a AufenthG) eine „Maßnahme und Entscheidung“ ist, „die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts steht“, und sie deshalb eindeutig unter § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO fällt. bb) Soweit es um die Einhaltung der Grenzen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung geht, legt die Begründung des Zulassungsantrags zudem nicht dar, dass § 5 LOG NW, der Rechtsgrundlage für § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. war, inhaltlich dem § 79 Abs. 3 BremPolG a.F. (§ 141 Abs. 3 BremPolG n.F.) entspricht, auf dem § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO beruht. Dies ist auch nicht evident. § 5 LOG NW und § 79 Abs. 3 BremPolG a.F. (bzw. § 141 Abs. 3 BremPOlG n.F.) haben völlig unterschiedliche Wortlaute. cc) Soweit das VG Düsseldorf annimmt, § 15 Abs. 9 ZustAVO NRW a.F. verstoße gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, haben das BVerwG (Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 24 f.) und das erkennende Gericht (Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 34 -38) dies für § 3 Abs. 4 BremAufenthZustVO anders entschieden. 2. Soweit der Kläger rügt, der Senator für Inneres habe die Übernahme der Zuständigkeit nicht begründet, haben das erkennende Gericht und das BVerwG ebenfalls bereits entschieden, dass dies nicht erforderlich ist (OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 72-74; BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20, juris Rn. 28).

6 Andere Zulassungsgründe macht der Kläger in Bezug auf die Abweisung der Klage gegen Ziff. 1, 5 und 6 des Bescheids durch das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Streitgegenstände „Ausweisung“ (Ziff. 1 des Bescheids), „Aufenthaltserlaubnis“ (Ziff. 5 des Bescheids) und „räumliche Beschränkung“ (Ziff. 6 des Bescheids) ist in einem Hauptsacheverfahren jedenfalls nach dem Streitwertkatalog 2013, der hier wegen der Stellung des Zulassungsantrags am 23.01.2025 noch anzuwenden ist, ein Streitwert von jeweils 5.000, - Euro anzusetzen (für die räumliche Beschränkung vgl. OVG Bremen – Beschl. v. 06.05.2020 – 2 B 158/19, juris Rn. 14; Beschl. v. 17.03.2017 – 1 S 37/17, juris Rn. 6 f.). Diese Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Dr. Maierhöfer Stybel Schröder

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