Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bs 135/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den von der Antragsgegnerin verfügten Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten, die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins, die Aufforderung, seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente zurückzugeben und die Anordnung, seine insgesamt 18 Waffen (15 Langwaffen, zwei Wechselsysteme und ein Wechsellauf) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen.

3

Am 13. November 2014 wollte sich der Antragsteller von der W.-Straße in Hamburg-Wandsbek aus mit seinem PKW auf die Jagd begeben. Zu diesem Zweck packte er eine Bockdoppelbüchse (Blaser, Kaliber 30.06, Nr. 5/004...), ein Wechselsystem (Blaser, Kaliber 9,3x74R, Nr. 5/009...) und 15 Schuss dazugehörige Munition (Großkaliber Kugelpatronen, Teilmantelmunition) in einen Waffenkoffer. Er verstaute den (mit einem Zahlenschloss verriegelten) Koffer jedoch nicht im Fahrzeug, sondern ließ ihn auf dem Gehweg stehen und fuhr ohne ihn weg. Laut eigenen Angaben bemerkte er das Versäumnis, als er sich bereits auf der Autobahn befand, woraufhin er zum vorherigen Stellplatz des Fahrzeugs zurückkehrte, ohne den Koffer dort noch vorzufinden. Der Antragsteller begab sich daraufhin zur Polizei und erstatte auf dortiges Anraten Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls, wodurch die Waffen in eine bundesweite Fahndungsliste aufgenommen wurden. Die Waffenbehörde informierte der Antragsteller nicht; diese erfuhr etwas später durch die Strafanzeige von dem Vorfall. Der Waffenkoffer wurde am nächsten Tag von dem Finder bei der Polizei abgegeben, wo er wenig später samt Inhalt dem Antragsteller ausgehändigt wurde. Laut Angaben des Antragstellers hatte der Finder sich am Abend des 13. November 2014 gegen 19.15 Uhr telefonisch bei ihm, dem Antragsteller, dessen Aushang der Finder gelesen hatte, gemeldet. Der Finder habe sich nach getaner Arbeit zurück nach Hause in N... begeben wollen; daher habe man eine Übergabe des Koffers nicht mehr für denselben Abend, sondern für den 14. November 2014 um 13 Uhr vereinbart. Er habe dem Finder nicht den wahren Inhalt des Koffers mitgeteilt, sondern ihm zum Schutz vor möglichem unsachgemäßem Gebrauch gesagt, dass sich in dem Koffer ein empfindliches Messinstrument befinde. Der Finder habe dann jedoch über eine Internetrecherche zu dem auf dem Koffer eingestanzten Begriff „Blaser“ herausgefunden, dass sich wohl eine Waffe in dem Koffer befinde, und es vorgezogen, den Koffer direkt bei der Polizei abzugeben.

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Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2014 zu ihrer Absicht an, aufgrund des o. g. Vorfalls und darauf beruhenden Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen sowie die weiteren o. g. Maßnahmen zu verfügen. Der Antragsteller trug daraufhin vor, er habe den Koffer versehentlich bei der Abfahrt stehen lassen; dabei handele es sich um ein Augenblicksversagen, das nicht auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen lasse. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die o. g. Maßnahmen. Aufgrund des Vorfalls vom 13. November 2014 sei die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder er diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Er habe durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, dass der Waffenkoffer mit Waffen und Munition in die Hände eines Unberechtigten geraten sei. Hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins, die Aufforderung, seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente zurückzugeben und die Anordnung, seine insgesamt 18 Waffen (15 Langwaffen, zwei Wechselsysteme und einen Wechsellauf) dauerhaft unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen, ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller erhob dagegen am 5. Januar 2015 Widerspruch, der noch nicht beschieden ist.

5

Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den vorliegenden Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die o. g. Maßnahmen gestellt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Verhalten lasse keine Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu. Der Koffer sei durch ein Zahlenschloss gesichert gewesen, so dass Dritte keinen unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt gehabt hätten. Zudem sei das Gewehr nicht funktionsfähig gewesen, da er den im Systemkasten eingelassenen Kipp-Block herausgenommen und getrennt von der Waffe verwahrt habe; diese Vorsichtsmaßnahme habe er sich zur Gewohnheit gemacht. Auch nachdem er den Verlust bemerkt habe, habe er sich umsichtig verhalten. Ihm könne keine grobe, sondern nur einfache Fahrlässigkeit vorgehalten werden, die eine Unzuverlässigkeitsprognose nicht zu stützen vermöge. Zudem sei er seit über 20 Jahren zum Waffenbesitz und zur Jagdausübung berechtigt, ohne dass er sich bisher etwas habe zu Schulden kommen lassen. Angesichts all dessen seien auch die Einziehung seines Jagdscheins und die weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Maßnahmen rechtswidrig.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Mai 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es i. W. ausgeführt: Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers seien gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen, weil er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG waffenrechtlich unzuverlässig sei. Sein Verhalten vom 13. November 2014 sei eine Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Der Verlust eines Waffenkoffers im öffentlichen Raum sei kein Bagatellverstoß. Mit dem Stehenlassen des Waffenkoffers im öffentlichen Raum habe der Antragsteller gegen die Vorgabe aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Er habe damit unberechtigten Dritten die Möglichkeit des Zugriffs auf Waffen und Munition verschafft; dieses Risiko habe sich vorliegend auch realisiert. Nur dem umsichtigen Verhalten des rechtstreuen Finders sei es zu verdanken, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder illegalen Veräußerung von Waffen und Munition an Dritte gebannt worden sei. Waffenrechtlich relevante Gefahren seien nicht nur von dem Wechselsystem und der Munition, sondern auch von der Bockdoppelbüchse ausgegangen, auch wenn der Antragsteller dort laut seinen Angaben den Kipp-Block entfernt habe. Diese Maßnahme möge zwar eine gemäß § 13 Abs. 11 AWaffV sinnvolle Vorkehrung sein, um bei einer vorübergehenden Verwahrung der Waffe außerhalb der Wohnung einen passiven Missbrauchsschutz herzustellen; dies könne aber das erforderliche aktive Aufsichtführen nicht ersetzen. Der Umstand, dass der Waffenkoffer durch ein Zahlenschloss verriegelt gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung; nach dem Abhandenkommen des Koffers hätten weniger rechtstreue Dritte als der Finder ausreichend Zeit gehabt, Mittel und Werkzeuge zu finden, um den Koffer zu öffnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei dem Antragsteller eine Wiederholung einer vergleichbaren Nachlässigkeit ausgeschlossen sei; bei dem Beladen eines Fahrzeugs auf dem Weg zur Jagd handele es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Alltagssituation. Auch die späteren Bemühungen des Antragstellers, den Waffenkoffer wieder zu erlangen, könnten das Gewicht seiner vorangegangenen Sorglosigkeit im Umgang mit Waffen und Munition nicht rechtfertigen, zumal er damit nicht seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Waffenverlusts bei der Waffenbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG genügt habe. Seine waffenrechtliche Unbescholtenheit bis zu dem besagten Vorfall wirke sich nicht entscheidend aus, denn ein solches Verhalten setze das Gesetz voraus. Der vom Antragsteller gezogene Vergleich mit dem Vergessen einer Aktentasche auf dem Fahrzeugdach sei verfehlt; vielmehr unterstrichen solche Vergleiche gerade den qualitativen Unterschied, den das Vergessen eines Waffenkoffers aufgrund der Gefährlichkeit seines Inhalts gegenüber dem Liegenlassen einer Aktentasche ausmache. Diesem qualitativen Unterschied entsprächen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des Waffenrechts und die Sanktionierung diesbezüglicher Verstöße durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Angesichts all dessen seien auch die weiteren o. g. Maßnahmen der Antragsgegnerin rechtmäßig; die Antragsgegnerin habe insoweit auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ordnungsgemäß begründet, und es überwiege auch in der Sache das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

II.

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Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. die Schriftsätze vom 29.6.2015 und 21.7.2015), die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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1. Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht habe ihn zu Unrecht als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen. Der einmalige Verstoß gegen Umgangs- und Aufbewahrungsvorschriften am 13. November 2014 rechtfertige diese Einschätzung nicht.

10

Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit setze ein Fehlverhalten voraus, das entweder bewusst erfolge oder bei dem ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit zutage trete. Das betreffende Verhalten müsse hierfür entweder besonders schwer wiegen oder eine konkrete Gefährlichkeit herbeiführen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Er habe sich nicht bewusst fehlerhaft verhalten, sondern ihm sei nur einmaliges Augenblicksversagen vorzuhalten. Insoweit habe das Verwaltungsgericht Anforderungen an Waffenbesitzer gestellt, die „das Irdische verlassen“. Wollte man jedes einmalige unbewusste Fehlverhalten unter Verweis auf den hohen waffenrechtlichen Sorgfaltsmaßstab sanktionieren, „so würde man einen Jäger und andere Waffeninhaber zu einer Überfigur stempeln, die gottlos fehlergleich sein müsste“.

11

Das Verwaltungsgericht habe auch die Gefahrenlage im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2014 fehlerhaft eingeschätzt. Es habe verkannt, dass tatsächlich keine konkrete, waffenrechtlich erhebliche Gefahr von dem ordnungsgemäß verschlossenen Koffer und seinem Inhalt ausgegangen sei. Eine solche konkrete Gefahr könne nur angenommen werden, wenn Dritte direkten Zugriff auf schussbereite Waffen erhielten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Koffer verschlossen und der Kipp-Block aus der somit nicht mehr schussbereiten Waffe entfernt worden sei. Auch von der Munition in dem Koffer sei ohne schussbereite Waffe keine Gefahr ausgegangen; ein Finder habe damit nichts anfangen können.

12

Insgesamt sei der Widerruf der Waffenbesitzkarten unverhältnismäßig, zumal der Antragsteller sich den Vorfall vom 13. November 2014 bereits als eindringliche Warnung habe dienen lassen, die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung seiner Munition künftig noch gewissenhafter zu befolgen, und die Wiederholung eines solchen Versehens daher nicht zu erwarten sei.

13

Angesichts all dessen seien auch die weiteren Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 rechtswidrig.

14

2. Diese Argumente greifen nicht durch. Sie vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und seiner tragenden Gründe nicht zu erschüttern.

15

a) Der Antragsteller stellt bereits die rechtliche Ausgangslage unzutreffend dar, wenn er meint, bei einem einmaligen und nicht vorsätzlichen Verstoß gegen das Gebot des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG komme eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG nur in Betracht, sofern aus dem betreffenden Verhalten eine konkrete Gefährlichkeit dergestalt entstanden sei, dass ein Dritter „direkten“ Zugriff auf eine schussbereite Waffe erhalte. Dabei handelt es sich um eine von dem Antragsteller selbst entwickelte These, die der Rechtslage nicht entspricht und die dementsprechend keinen Rückhalt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte erfährt.

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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit für Waffen- und Munitionserlaubnisse nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jemand, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Eine „Tatsache“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG kann durchaus bereits ein erstmaliger Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG sein, sofern dieser darauf hindeutet, dass der Waffenbesitzer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut nicht ordnungsgemäß mit Waffen oder Munition umgehen wird; eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, NVwZ-RR 1995, 143, juris Rn. 10). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko kann nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O., Rn. 10; Urt. v. 22.10.2014, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19). Maßgeblich ist es, ob das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a. a. O., Rn. 19). Dem entspricht die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 20.5.2015, 21 ZB 14.2236, juris Rn. 15; Beschl. v. 23.5.2014, 21 CS 14.916, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2010, 11 LA 389/09, juris Rn. 3). Die These des Antragstellers, ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG lasse nur dann auf die Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers schließen, wenn ein Dritter „direkten“ Zugriff auf eine schussbereite Waffe erhalten habe, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Sie ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Gründen der drei von ihm angeführten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Leipzig, Meiningen und Saarlouis.

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b) Die Auffassung des Antragstellers, sein Verhalten vom 13. November 2014 habe zu keiner konkret gefährlichen Situation geführt, ist unzutreffend.

18

Das Beschwerdegericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, dass das Stehenlassen des Waffenkoffers samt den darin enthaltenen beiden Waffen und der Munition auf dem Gehweg (oder auf dem PKW-Stellplatz) in der W.-Straße sehr wohl eine konkret gefährliche Situation verursacht hat. Dadurch ist unmittelbar die Gefahr entstanden, dass ein zum Waffenbesitz nicht berechtigter Dritter den Koffer an sich nimmt, und diese Gefahr hat sich vorliegend auch realisiert. Es vermag den Antragsteller nicht zu entlasten, dass er das Glück hatte, auf einen derart umsichtigen und rechtstreuen Finder zu stoßen, dessen Vorgehensweise es gewährleistet hat, dass Leib, Leben oder Gesundheit anderer Personen nicht gefährdet wurden. Ein weniger rechtstreuer Finder hätte den Koffer in seinen privaten Räumlichkeiten trotz der Verriegelung durch das Zahlenschloss in aller Ruhe – soweit erforderlich mit Werkzeugen oder mit Gewalt – öffnen und sich die Waffen und die Munition aneignen können, um diese entweder selbst zu behalten (und ggf. missbräuchlich zu verwenden) oder sie rechtswidrig an andere Personen zu veräußern. Der Umstand, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben bei der Bockdoppelbüchse den Kipp-Block entfernt hatte, ändert an der Gefahrenlage nichts Wesentliches. Ein nicht rechtstreuer Finder hätte versuchen können, sich selbst einen anderen Kipp-Block auf dem „schwarzen“ Waffenmarkt zu verschaffen oder dort die Büchse an jemanden zu verkaufen, der über solche Möglichkeiten verfügt und auch deshalb an dem Erwerb der nicht ganz vollständigen Waffe interessiert ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits der Lauf der Büchse ein der Schusswaffe gleichgestellter wesentlicher Teil ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Unabhängig von alldem ist auch die in dem Waffenkoffer enthaltene Munition gefahrenträchtig gewesen. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, ein Finder könne damit ohne schussbereite Waffe „nichts anfangen“, ist lebensfremd. Im Zusammenhang mit dem Finden funktionsbereiter Schusswaffenmunition sind vielfältige Gefährdungen, sowohl für den Finder selbst als auch für Dritte, denkbar; im Übrigen besteht auch insoweit die Gefahr des rechtswidrigen Verkaufs an Unberechtigte. Allein der fehlerhafte Umgang mit Munition kann ohne weiteres die Annahme rechtfertigen, dass der Besitzer im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.12.2014, 21 ZB 14.1512, juris Rn. 9 ff.).

19

c) Die Verfehlung des Antragstellers ist entgegen seiner eigenen Einschätzung durchaus gravierend. Es handelt sich dabei nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a. a. O., Rn. 19).

20

Zum einen erscheint das Versäumnis des Antragstellers nicht aus „situativen“ Gründen in einem milderen Licht. Als er mit dem PKW wegfuhr und den Waffenkoffer stehen ließ, befand sich der Antragsteller (seinem Vortrag nach) nicht etwa in einer irgendwie brenzligen, hektischen oder sonst ungewöhnlichen Situation, in der er sich gleichsam hätte genötigt fühlen können, sofort ohne den Koffer abzufahren; die Situation war vielmehr völlig normal und alltäglich. Dann gleichwohl den Waffenkoffer stehen zu lassen und dieses Versäumnis erst auf der Autobahn zu bemerken, deutet auf ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Nachlässigkeit hin, was mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass künftig von dem Antragsteller weitere Verstöße gegen das Waffenrecht nicht auszuschließen sind. Dass andere Menschen in ähnlichen Situationen immer wieder einmal ihre Aktentasche oder Ähnliches auf dem Autodach oder am Straßenrand vergessen, entlastet den Antragsteller nicht, da in jenen Fällen durch den Verbleib der Aktentasche im öffentlichen Raum keine anderen Menschen gefährdet werden und deren Besitzer mit ihrer Zerstreutheit sich zwar möglicherweise selbst, nicht aber unbeteiligten Dritten schaden können. Auch die Beteuerung des Antragstellers, er habe sich den Vorfall derartig als Warnung dienen lassen, dass er künftig die waffenrechtlichen Pflichten noch gewissenhafter als bisher erfüllen werde und weitere Verstöße somit nicht zu erwarten seien, kann der Beschwerde demnach nicht zum Erfolg verhelfen.

21

Zum anderen ist das Versäumnis des Antragstellers aus den bereits genannten Gründen keine bloße Nachlässigkeit minderen Gewichts.

22

Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten auch verhältnismäßig.

23

d) Ergänzend ist auch an dieser Stelle (vgl. dazu bereits den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 12/13) darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach dem Versäumnis vom 13. November 2014 noch einen weiteren Verstoß gegen das Waffenrecht begangen hat, indem er nicht unverzüglich die Waffenbehörde der Antragsgegnerin über den Verlust des Waffenkoffers samt Inhalt informiert hat, wie dies gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG seine Pflicht gewesen wäre. Seine Vorsprache auf der Polizeiwache (PK 371) war insoweit nicht ausreichend, weil nicht diese örtliche Polizeidienststelle, sondern die Waffenbehörde in Gestalt der Abteilung J 4 der Polizei (Waffen- und Jagdangelegenheiten, Grüner Deich 1, 20097 Hamburg) die zuständige Behörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG war (dem entspricht die Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach die örtliche Behörde die Polizeidienststelle über das Abhandenkommen unterrichtet und nicht umgekehrt). Dies war dem Antragsteller auch bekannt, nachdem er zuletzt im April 2013 von eben dieser Dienststelle auf seinen Antrag hin seine dort geänderten Waffenbesitzkarten (Eintragung einer Doppelflinte San Remo de Luxe) zugesendet bekommen hatte.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. mit den Vorschlägen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.), Abschnitte 1.5, 20.3 und 50.2.; ergänzend wird auf die insoweit bereits vorliegende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bezug genommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, GewArch 2010, 112, juris Rn. 12 f.). Danach sind hier bei dem Widerruf unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe und für die weiteren 17 Waffen (auch soweit diese in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen sind) ein Betrag von jeweils 750 Euro anzusetzen; dies führt für die waffenrechtlichen Anordnungen (bezogen auf ein Hauptsacheverfahren) zu einem Wert von 17.750,- Euro. Davon wird streitwertrechtlich auch der Teil der Beschwerde erfasst, der sich auf die Anordnungen zur Rückgabe der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente und zur Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. zu deren Überlassung an einen Berechtigten bezieht. Hinzu kommt (bezogen auf ein Hauptsacheverfahren) für den für ungültig erklärten und eingezogenen Jagdschein ein Wert von 8.000,- Euro. Die Summe von 25.750,- Euro ist wegen des vorläufigen Charakters der Eilentscheidung auf den tenorierten Streitwert von 12.875,- Euro zu halbieren.

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