Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bf 180/17.Z
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, mit dem seine Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen wurde.
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Mit Schreiben vom 11. September 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG), ihm eine Kopie der seit dem 1. Januar 2013 für das Flurstück ..., gestellten Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheids, einer Baugenehmigung und erteilte Bauvorbescheide und Baugenehmigungen zu übermitteln. Dieses Begehren verfolgte der Kläger zunächst mit seiner am 14. Oktober 2014 erhobenen Klage weiter. Nachdem er Einsicht in die begehrten Unterlagen erhalten hatte, hat er beantragt, festzustellen, dass die Nichtübermittlung der begehrten Kopien rechtswidrig gewesen ist. Zur Wiederholungsgefahr hat der Kläger ausgeführt, er habe auch in anderen Verfahren Informationszugang begehrt, ohne dass die Beklagte die begehrten Informationen innerhalb der Monatsfrist von § 13 Abs. 1 HmbTG zugänglich gemacht habe.
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In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2017 hat der Kläger folgende Beweisanträge gestellt:
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1. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger persönlich oder als anwaltlicher Vertreter in dem Verfahren 17 K 331/14, dem Verfahren 17 K 222/14 und dem Verfahren 17 K 1340/13 die Übermittlung von Kopien klageweise geltend gemacht hat, wird beantragt, Beweis zu erheben durch Beiziehung der genannten Gerichtsakten.
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2. Zum Beweis der Tatsache, dass die Beklagte vor Klagerhebung in dem Verfahren 17 K 331/14, dem Verfahren 17 K 222/14 und dem Verfahren 17 K 1340/13 innerhalb eines Monats nach Antragstellung Kopien nicht zur Verfügung gestellt hatte, wird beantragt, Beweis zu erheben durch Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zu den vorgenannten Verfahrensakten.
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3. Zum Beweis der Tatsache, dass das Bezirksamt Wandsbek auf den Antrag des Klägers vom 11.1.2017 (Anlage K2) erstmals mit einem Schreiben vom 20.6.2017 reagiert, die mit dem Antrag des Klägers vom 11.1.2017 beantragte Kopie einer Bestellungsurkunde aber nicht übersendet hat, wird beantragt, Beweis zu erheben durch Beiziehung des Verwaltungsvorgangs W/WBZ/00536/2017 von dem Bezirksamt Wandsbek.
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Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die in diesen Beweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen nicht bestritten würden. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge daraufhin abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen als erwiesen angesehen werden könnten. Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage sodann abgewiesen: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, aber unzulässig. Dem Kläger stehe nicht das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zu. Es sei kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Abwehr einer Wiederholung anzuerkennen. Eine konkrete Gefahr, welche die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte, sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe, dass ihr Verhalten rechtsfehlerhaft gewesen sei. Zudem habe sie erklärt, solche Fehler in Zukunft vermeiden zu wollen. Das erübrige ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, das naturgemäß der Gefahr einer Wiederholung nur mit dem in einer Feststellung enthaltenen nachdrücklichen Pflichtenappell begegnen könne.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung unter Geltendmachung von Verfahrensfehlern, ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung das Gericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens beschränkt ist (§§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Vorinstanz gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Verfahrensablauf regelt (BVerwG, Beschl. v. 11.3.2009, 4 BN 7.09, juris Rn. 6; Beschl. v. 15.5.2008, 2 B 77.07, NVwZ 2008, 1025, juris Rn. 2; Beschl. v. 2.11.1995, 9 B 710.94, NVwZ-RR 1996, 359, juris Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt auch in der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensmangel, wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 61.06, NVwZ 2007, 227, juris Rn. 2; v. 21.10.2004, 3 B 76.04, juris Rn. 9; v. 4.7.1968, 8 B 110.67, BVerwGE 30, 111, 113). Wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Fehlens eines berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für unzulässig erklärt, so liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrensmangel vor, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 61.06, NVwZ 2007, 227, juris Rn. 2; v. 17.12.2001, 6 B 61.01, NVwZ-RR 2002, 323). Der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht zu entnehmen, dass ein Verfahrensfehler in diesem Sinne vorliegt.
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a) Der Kläger dringt mit seinen Rügen bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle am berechtigten Interesse, nicht durch. Er meint, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr verkannt, weil entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Aussage der Beklagten, eine Rechtspflicht anerkennen zu wollen, nicht ausreiche, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Es habe zudem das Rechtsschutzziel verkannt, weil es das Erfordernis eines „nachdrücklichen Pflichtenappell[s]“ im Hinblick darauf verneint habe, dass die Beklagte die Pflicht zur Auskunft anerkannt habe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Feststellungsinteresse immer dann anzunehmen sei, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet sei, die Position des Klägers in seinem rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interesse zu verbessern. Dem Kläger komme es darauf an, durch die begehrte Feststellung eine Richtschnur für die Behörden der Beklagten für künftige Auskunftsersuchen zu erlangen. Die Behörden der Beklagten seien an Recht und Gesetz gebunden und hätten gerichtlich festgestellte Fehler im Verwaltungsverfahren abzustellen.
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Hieraus ergibt sich nicht, dass dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr abgelehnt, weil die Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe, dass ihr Verhalten rechtsfehlerhaft gewesen sei. Denn ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nur bestehen, wenn die Feststellung der Klärung dient, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen das zukünftige Verwaltungshandeln unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.2017, 1 WB 47.15, juris Rn. 24; Beschl. v. 29.4.2008, 1 WB 11.07, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31, juris Rn. 21; Beschl. v. 21.10.1999, 1 B 37.99, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 7, juris Rn. 5; Urt. v. 14.1.1980, 7 C 92.79, NJW 1980, 2426, juris Rn. 13; Emmenegger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 113, Rn. 102). Der Zweck der Fortsetzungsfeststellungsklage kann nicht erreicht werden, wenn die gerichtliche Feststellung nicht geeignet wäre, als Richtschnur für das künftige Verhalten zu dienen (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.3.2017, 10 ZB 16.965, NJW 2017, 2779, juris Rn. 15; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.11.2010, 3 L 91/10, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urt. v. 27.2.2006, 6 S 1508/04, ESVGH 56, 169, juris Rn. 18; Urt. v. 8.5.2001, 14 S 1238/00, GewArch 2001, 422, juris Rn. 23; OVG Münster, Urt. v. 16.11.2000, 20 A 1774/99, UPR 2001, 194, juris Rn. 5). Da die maßgeblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Informationen aufgrund des Hamburgischen Transparenzgesetzes zwischen den Beteiligten nicht streitig sind und es insoweit kein streitiges Rechtsverhältnis gibt, fehlt es am berechtigten Interesse für ein Feststellungsurteil. Eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vergangenen Verhaltens würde sich vorliegend in der Feststellung dessen erschöpfen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Handlungspflicht und damit die erforderliche „Richtschnur“ für das zukünftige Verwaltungshandeln ergibt sich für die Beklagte bereits aus dem Gesetz, an das sie gebunden ist und dessen Inhalt vorliegend nicht streitig ist.
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b) Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass er sich bei „saumseliger Bearbeitung seiner Auskunftsanträge“ durch die Beklagte im Einzelfall immer wieder der Untätigkeitsklage bedienen könne, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Der Kläger bezeichnet bereits keine Verfahrensnorm und keinen Verfahrensgrundsatz, gegen den das Verwaltungsgericht insoweit verstoßen haben soll. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte und hierin ein Verfahrensfehler zu sehen wäre, würde die Entscheidung hierauf nicht beruhen. Denn das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass es dem Kläger am berechtigten Interesse für die begehrte Feststellung fehle, weil die Beklagte ausdrücklich eingeräumt habe, dass ihr Verhalten rechtsfehlerhaft gewesen sei. Diese tragende Begründung zieht der Kläger nicht erfolgreich ernstlich in Zweifel (s.u. 2.). Die zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei „übrigens“ auf den begehrten Feststellungsrechtsschutz gar nicht angewiesen, weil er in jedem Einzelfall Untätigkeitsklage erheben könne, ist nicht entscheidungserheblich.
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c) Der Kläger sieht ferner einen Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrig angenommen habe, er begehre die Feststellung der rechtswidrigen Auskunftsverweigerung gegen das Bezirksamt Wandsbek statt gegen die Freie und Hansestadt Hamburg. Damit missversteht der Kläger das angegriffene Urteil. Zwar mag die Formulierung auf Seite 5 des Urteilabdrucks („beklagte Behörde“) missverständlich sein. Aus dem Rubrum ergibt sich aber eindeutig, dass das Verwaltungsgericht als Beklagte die Freie und Hansestadt Hamburg angesehen hat. Dort wird explizit die Freie und Hansestadt Hamburg in ihrer Stellung im Verfahren als Beklagte benannt.
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d) Soweit der Kläger aus der seiner Ansicht nach fehlerhaften Zurückweisung von Beweisanträgen einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO herzuleiten sucht, legt er nicht dar, gegen welche prozessrechtliche Verfahrensnorm das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Der Kläger meint, die Beweiserhebung durch Beiziehung der benannten Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten hätte ergeben, dass die Beklagte in den Verfahren durch verschiedene Behörden vertreten worden sei. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wäre dann auch nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts zu bejahen gewesen, weil ein Anerkenntnis einer Rechtspflicht zur Auskunft und zur Übermittlung von Kopien durch die Beklagte allein aufgrund einer Erklärung des Bezirksamtes Wandsbek nicht hätte angenommen werden können. Damit verkennt der Kläger bereits, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags nunmehr behauptete Beweistatsache keine zum Beweis gestellte Tatsache gemäß den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen war. Dass die Ablehnung der Beweisanträge mit den tatsächlich unter Beweis gestellten Tatsachen unzulässig war, legt der Kläger nicht dar. Zudem legt er nicht hinreichend dar, dass die behauptete Tatsache nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich und strittig war.
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2. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163 f., juris Rn. 15). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt.
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a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass das Bezirksamt Wandsbek für die Beklagte eine rechtsverbindliche Erklärung habe abgeben können, die eine Rechtspflicht zur Auskunft aller Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg statuiere. Zum einen sei das Verwaltungsgericht von einem falschen Beklagten, nämlich dem Bezirksamt Wandsbek ausgegangen, da es auf Seite 5 des Urteils von der „beklagten Behörde“ spreche. Zum anderen sei im Hinblick auf das Bezirksamt nicht klar, wer für die Behörde in welcher Funktion gehandelt habe.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils legt der Kläger damit nicht dar. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Bezirksamt habe eine Erklärung abgegeben, die eine Rechtspflicht zur Auskunft aller Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg statuiere. Eine solche Aussage findet sich in dem angegriffenen Urteil nicht. Zudem ist die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass das Bezirksamt Wandsbek Beklagte ist, unzutreffend (s.o. 1. c)). Soweit die Ausführungen des Klägers dahin zu verstehen sein sollen, dass die Unterzeichnerin der Klageerwiderung, Frau ..., keine Vertretungsbefugnis gehabt habe, bleibt diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung unsubstantiiert und ist nicht geeignet, ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass sich die Beklagte die Ausführungen zurechnen lassen muss.
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b) Der Kläger rügt ferner die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht geeignet, verwaltungsorganisatorische Mängel abzustellen. Vielmehr würde ein Feststellungsurteil den Kläger vor der Gefahr einer wiederholt unterbleibenden oder fehlerhaften Auskunft schützen, weil ein dahingehendes Feststellungsurteil ein Handlungsappell an die Beklagte sei, die gerichtlich festgestellte verwaltungsorganisatorische Mängel abzustellen habe.
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Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zutreffend abgelehnt, weil die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, dass ihr Verhalten rechtsfehlerhaft gewesen sei (s.o. 1.a)). Dass ein Feststellungsurteil unter diesen Umständen geeignet ist, verwaltungsorganisatorische Mängel abzustellen, legt der Kläger mit seinem Hinweis auf den „Handlungsappell“ nicht hinreichend dar.
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c) Soweit der Kläger meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass er des Rechtsschutzes eines Fortsetzungsfeststellungsurteils nicht bedürfe, da er im Einzelfall immer wieder eine Untätigkeitsklage erheben könne, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Da die vom Kläger nicht erfolgreich ernstlich in Zweifel gezogene Erwägung, dem Kläger fehle es am berechtigten Interesse für die begehrte Feststellung (s.o. 1.b)), selbständig tragend ist, kommt es auf die Richtigkeit der zusätzlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei „übrigens“ auf den begehrten Feststellungsrechtsschutz gar nicht angewiesen, weil er in jedem Einzelfall Untätigkeitsklage erheben könne, nicht an.
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d) Der Kläger zieht die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils des Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, indem er ausführt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, es sei eine wirksame Anerkenntniserklärung durch die Beklagte abgegeben worden. Die Darlegungen des Klägers gehen insoweit an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, als dieses nicht auf eine „wirksame Anerkenntniserklärung“ abgestellt hat, insbesondere hat es kein Anerkenntnisurteil erlassen. Wenn der Kläger dem Verwaltungsgericht ferner unterstellt, es habe nicht die Freie und Hansestadt Hamburg, sondern das Bezirksamt Wandsbek als Beklagte angesehen, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (1.c)).
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29; Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n.v.).
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Daran gemessen hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Mit der in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Frage, „ob der Kläger einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung eines Fehlverhaltens der Beklagten hat oder ob der Kläger auf die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Einzelfall beschränkt ist“, bezeichnet der Kläger weder eine konkrete Frage, noch legt er deren Entscheidungserheblichkeit und fallübergreifende Bedeutung dar. Soweit der Kläger die „grundsätzliche Feststellung, dass die Behörden der Beklagten ihren Auskunfts- und Vorlagepflichten aus dem HmbTG nachkommen müssen“, für grundsätzlich bedeutsam hält, vermag sich das Berufungsgericht dem schon deshalb nicht anzuschließen, weil sich diese Frage ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres bejahen lässt. Keine grundsätzliche Bedeutung hat schließlich die „Frage, dass der Vollzug des HmbTG durch Behörden der Beklagten generell dilatorisch erfolgt, was sich in ‚verwaltungstechnisch begründete[n] praktische[n] Schwierigkeiten‘ äußern mag“. Weder ist damit eine konkrete Frage bezeichnet, noch lässt sich hieraus eine für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage ableiten, die grundsätzliche Bedeutung hat.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 5x
- § 13 Abs. 1 HmbTG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 6x
- VwGO § 154 1x
- § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 331/14 2x (nicht zugeordnet)
- 17 K 222/14 2x (nicht zugeordnet)
- 17 K 1340/13 2x (nicht zugeordnet)
- 3 L 91/10 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 1508/04 1x (nicht zugeordnet)
- 14 S 1238/00 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 1774/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Bf 163/16 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Bf 96/09 1x (nicht zugeordnet)