Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 AS 2/18

Tenor

Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, Frau E. von ihrem Amt als Beamtenbeisitzerin der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, und der von der Beamtenbeisitzerin selbst gestellte gleichlautende Antrag werden abgelehnt.

Gründe

I.

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Die zur Beamtenbeisitzerin der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg gewählte Zollobersekretärin E. zeigte mit E-Mail vom 15. Februar und Schreiben vom 16. Februar 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht an, dass ihr Dienstherr sie mit Wirkung vom 1. März 2018 mit dem Ziel der Versetzung an das Hauptzollamt S. abgeordnet habe. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat daraufhin beantragt, die Beamtenbeisitzerin von ihrem Amt zu entbinden. Im Rahmen der Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht hat die Beamtenbeisitzerin ihrerseits unter Hinweis auf ihre Abordnung und den damit verbundenen Umzug nach W. einen Antrag auf Entbindung gestellt.

II.

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Die Anträge der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und der Beamtenbeisitzerin führen nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden ist (§ 50 Abs. 1 BDG) oder entbunden werden kann (§ 50 Abs. 2 BDG) liegen nicht vor.

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1. Insbesondere ist kein Fall des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG gegeben, wonach der Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird. Die Vorschrift greift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur bei einer Versetzung ein und knüpft insoweit an den beamtenrechtlichen Begriff der Versetzung in § 28 Abs. 1 BBG an. Damit ist geregelt, dass andere dienstrechtliche Veränderungsformen des Verlassens des Gerichtsbezirks nicht von dem Entbindungsgrund erfasst werden. Der abschließende Charakter der Norm, Gründe der Rechtssicherheit und der Umstand, dass die Entbindungsvorschriften für Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richter die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgestalten, stehen einer erweiternden Auslegung der Vorschrift und ihrer Anwendung auf andere verwandte Personalmaßnahmen entgegen. Dementsprechend scheidet auch eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG auf den Fall der Abordnung als ihrer Natur nach nur vorübergehende Übertragung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit (§ 27 Abs. 1 BBG) aus. Das gilt selbst dann, wenn die Abordnung - wie hier - prognostisch in eine Versetzung einmünden soll (vgl. zu allem Werres in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., Stand: Januar 2017, § 50 BDG Rn. 12; Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 50 Rn. 5; Weiß in: GKÖD, Bd. II, Stand: November 2017, § 50 BDG Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 23.8.2016, 5 S 16.1449, juris Rn. 4 f. zum gleichlautenden Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 BayDG).

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Was den auf den Entbindungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG gestützten Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts anbelangt, ist ergänzend anzumerken, dass dieser überdies auch an verfahrensrechtlichen Voraussetzungen scheitern muss. Denn der Antrag kann im Falle des § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG nicht von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, sondern nur von dem betroffenen Beamtenbeisitzer selbst gestellt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2017, 13 PS 34/17, juris Rn. 1). Dies folgt aus der in § 50 Abs. 3 BDG angeordneten entsprechenden Geltung des § 24 Abs. 3 VwGO, der das Entbindungsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung regelt. § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO sieht eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt im Falle der Aufgabe seines Wohnsitzes im Gerichtsbezirk (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters vor. Mit diesem Entbindungsgrund ist die Versetzung in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG), vergleichbar.

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2. Die Beamtenbeisitzerin kann auch nicht auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 BDG von der weiteren Ausübung ihres Amtes entbunden werden. Weder hat sie einen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift dargelegt noch ist ein solcher sonst zu erkennen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die gewichtige gesetzliche Grundpflicht zur Übernahme ehrenamtlicher richterlicher Tätigkeit sowie im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, der nicht nur einen Härtefall, sondern einen „besonderen“ Härtefall voraussetzt, gilt ein strenger Maßstab. Zugleich ist § 50 Abs. 2 BDG allerdings Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Nicht zu rechtfertigende Belastungen durch die Ausübung des Amtes eines Beamtenbeisitzers sollen vermieden werden. Ein besonderer Härtefall ist daher dann, aber auch nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, welche die Ausübung des Amtes als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. nur Werres in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., Stand: Januar 2017, § 50 BDG Rn. 19 ff.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die An- und Abreise zu und von den Sitzungen der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz beim Verwaltungsgericht Hamburg wird für die Beamtenbeisitzerin aufgrund ihres durch die Abordnung bedingten Umzugs nach W. zwar mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sein. Für die einfache Strecke dürften mit dem Pkw etwa dreieinhalb Stunden und mit öffentlichen Verkehrsmitteln um die sechs Stunden zu veranschlagen sein (siehe z.B. ADAC Routenplaner, https://maps.adac.de). Der Senat erachtet jedoch selbst einen Zeitaufwand von rund sechs Stunden je einfacher Fahrt für die An- und Abreise zum und vom Sitz des Gerichts grundsätzlich - ohne das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist - für zumutbar. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass Beamtenbeisitzer in der Regel nicht allzu häufig zu Sitzungen herangezogen werden. Vorliegend kommt hinzu, dass Frau E. den Reiseaufwand für die Ausübung ihres Amtes voraussichtlich nicht bis zum Ende ihrer Amtszeit am 31. Dezember 2021 wird hinnehmen müssen. Zwar ist ihre Abordnung gegenwärtig nicht befristet. Wie erwähnt, soll die Abordnung jedoch in eine Versetzung münden und ist anzunehmen, dass die offensichtlich der Bewährung auf dem neuen Dienstposten dienende Abordnung wesentlich kürzer als die verbleibende Amtszeit als Beamtenbeisitzerin ausfallen wird. Der Beamtenbeisitzerin ist es unbenommen, zum Zeitpunkt der Versetzung unter Berufung auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 BDG erneut einen Antrag auf Entbindung vom ihrem Amt zu stellen.

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3. Gerichtskosten fallen nicht an. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 50 Abs. 3 BDG i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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