Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 225/18.Z
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Klägerin, eine Bundespolizistin, begehrt die vollständige Anpassung ihrer Personalakte an das weibliche Geschlecht.
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Die Klägerin wurde im Jahr ... mit männlichem Geschlecht und den Vornamen „...“ geboren. Im Oktober 2012 wurden die Vornamen der Klägerin, die sich laut ihren Angaben dem weiblichen Geschlecht schon lange zugehörig fühlte, gemäß § 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (nachfolgend TSG) zu „...“ geändert und es wurde eine entsprechende Änderung des Personenstandes vorgenommen. In der Folgezeit unterzog sich die Klägerin einer geschlechtsangleichenden Operation.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte diese auf, alle Schriftstücke in der über sie geführten Personalakte an ihre jetzigen Vornamen sowie an das weibliche Geschlecht anzupassen. Ein entsprechender Anspruch lasse sich aus dem in § 5 Abs. 1 TSG geregelten Offenbarungs- und Ausforschungsverbot, § 20 Abs. 1 BDSG, der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 78 BBG sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ableiten. Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Bescheid vom 30. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die begehrte Änderung der Personalakte gegen die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte verstoße und sich aus den von der Klägerin angeführten Normen kein diese Prinzipien überwiegender Rechtsanspruch ergebe.
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Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 19. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. April 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass sich aus dem Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG schon vom rechtlichen Ansatz her kein Anspruch auf Berichtigung vergangener Vorgänge ergebe. Darüber hinaus stünden einem entsprechenden Anspruch, selbst wenn dieser aus § 5 Abs. 1 TSG abgeleitet werden könnte, die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakte als öffentliches Interesse i. S. d. § 5 Abs. 1 Hs. 2. TSG entgegen. Da der Änderung der Vornamen und des Personenstandes keine allgemeine Ex-Tunc-Wirkung zukomme, folge ein entsprechender Anspruch auch nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, weil die eingetragenen Vornamen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Dokumente nicht unrichtig gewesen seien. Der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 78 BBG werde schließlich bereits durch die Eingrenzung des Personenkreises, welcher Zugriff auf die Personalakte erhalte, Genüge getan. Weiterhin werde diese nur in den Fällen eingesehen, in denen dies notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG sei. Einen Anspruch könne die Klägerin schließlich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ableiten, weil die bereits geprüften Anspruchsgrundlagen zulässige Ausgestaltungen dieses Rechts seien und daher auch keine weitergehenden Ansprüche im Wege verfassungskonformer Auslegung vermitteln könnten.
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Gegen dieses ihr am 17. Mai 2018 zugestellte Urteil richtet sich der vorliegende Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig.
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Die Klägerin hat den Antrag auf Zulassung der Berufung am 14. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht eingereicht und damit die Monatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt. Die Begründung des Zulassungsantrags ist ebenfalls fristgemäß am 16. Juli 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die Berufung ist nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründen zuzulassen. Aus diesen Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (a), keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (b) und auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (c).
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a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall.
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aa) Die Klägerin rügt zunächst, dass die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte vorgenommene Auslegung, wonach sich § 5 Abs. 1 TSG kein Anspruch auf Berichtigung vergangener Vorgänge entnehmen lasse, verfehlt sei. Diese Auslegung orientiere sich allein an der historischen Entstehung der Norm, lasse aber die grammatische Auslegung, die systematische Auslegung sowie die Auslegung nach Sinn und Zweck außer Acht. Der Wortlaut der Norm sei dahin auszulegen, dass grundsätzlich niemand beim Blick in die Personalakte Kenntnis von den alten Vornamen erhalten dürfe. Da die alten Vornamen der Klägerin zurzeit mit einem bloßen Blick in die Personalakte jedem, der berechtigt Zugang zu dieser Akte habe, offenbart würden, werde der gesetzlich vorgesehene Regelfall des Offenbarungsverbots nicht eingehalten. Die gesetzlich als Ausnahme konzipierte Offenbarung, die nur zulässig sei, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde, verkomme so zum Regelfall. Dies gelte sowohl für den Zugriff auf die Personalakte durch berechtigte Personen als auch für einen ggf. erweiterten Personenkreis. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, dass sich die Klägerin jeden Tag auf die Verschwiegenheit der zunächst berechtigten Personen verlassen müsse (...).
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Dieses Vorbringen kann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken. Zunächst ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht sich nicht ausschließlich auf eine historische Auslegung von § 5 Abs. 1 TSG gestützt hat. Es hat zwar auch eine solche Auslegung vorgenommen (UA S. 7 Mitte); zuvor hat es aber (UA S. 7 oben) durch seine Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung (u. a. des Oberverwaltungsgerichts Münster, Beschl. v. 5.2.2010, 1 A 655/08, juris Rn. 6 ff.) zum Ausdruck gebracht, dass es sein Ergebnis auch auf Grundlage der dort zugrunde gelegten weiteren Auslegungsmethoden gestützt hat.
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In der Sache liegt dem o. g. Vorbringen der Klägerin liegt ein unrichtiges Verständnis des Offenbarungsbegriffs in § 5 Abs. 1 TSG zu Grunde. Offenbart werden kann nur eine Information, die noch existent ist. Würde sich aus § 5 Abs. 1 TSG ein entsprechender Berichtigungs- bzw. Anpassungsanspruch, wie ihn die Klägerin postuliert, ergeben, wären die alten Vornamen bzw. die alte Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin nicht mehr aktenkundig, so dass auch kein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Voraussetzungen bestünde, unter denen die alten Vornamen bzw. die alte Geschlechtszugehörigkeit dritten Personen gegenüber offenbart werden dürften. Das Gesetz geht jedoch im Gegenteil davon aus, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen diese Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Person offenbart werden dürfen (wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird), so dass sie bereits deshalb weiter existent bleiben müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5.2.2010, 1 A 655/08, Rn. 7, juris; VG Berlin, Urteil vom 4.12.2012, 23 K 259.11, Rn. 20, juris, zum Melderegister).
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Aus diesem Grund geht auch der Hinweis der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren im Schriftsatz vom 5. Juli 2016 fehl, wonach für das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG selbst dann ein Anwendungsbereich bleibe, wenn die Personalakte vollständig an das aktuelle Geschlecht und die aktuellen Vornamen der Klägerin angepasst werde; schließlich könnten diese Informationen auch mündlich von den jeweiligen Personen weitergesagt werden. Das mündliche Weitersagen von Person zu Person fällt zwar auch in den Anwendungsbereich des Offenbarungsverbots. Jedoch wäre eine Person, die berechtigterweise die alten Vornamen der Klägerin auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG in Erfahrung bringen wollte, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zuträfe, darauf angewiesen, dass sich ein Sachbearbeiter der Beklagten an die alten Vornamen erinnert, weil sämtliche schriftlichen Aufzeichnungen nicht mehr existent, sondern umfassend berichtigt worden wären. Die Möglichkeit der Offenbarung der alten Vornamen würde damit allein vom Erinnerungsvermögen der jeweiligen Sachbearbeiter abhängen, was mit der Regelung des § 5 Abs. 1 H. 2 TSG nicht zu vereinbaren wäre. Die Regelung erfordert vielmehr, dass die alten Vornamen schriftlich dokumentiert bleiben. Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG setzt die weitere Existenz der alten Vornamen (und in Verbindung mit § 10 Abs. 2 TSG auch die Existenz der ehemaligen Geschlechtszugehörigkeit) gerade voraus, so dass die Norm nicht zur vollständigen Anpassung einer Personalakte an die neuen Vornamen bzw. die neue Geschlechtszugehörigkeit herangezogen werden kann.
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Die alten Vornamen sowie die alte Geschlechtszugehörigkeit unterliegen allerdings dem besonderen Geheimnisschutz des § 5 Abs. 1 TSG, der über die allgemeinen Grundsätze der Amtsverschwiegenheit hinausgeht (vgl. Spickhoff in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, TSG, § 5 Rn. 1). Insoweit irrt die Klägerin jedoch, wenn sie offenbar davon ausgeht, dass ein Offenbaren i. S. d. § 5 Abs. 1 TSG bereits dann vorliege, wenn die zuständigen Personalsachbearbeiter der Beklagten einen Blick in die Personalakte werfen (...). Ein Offenbaren kann zwar auch innerhalb der jeweiligen Behörde stattfinden, wenn Informationen an Bedienstete weitergegeben werden, die für die Erledigung der jeweiligen Verwaltungsaufgabe nicht zuständig sind (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 30 Rn. 14 a, zum Offenbaren im Rahmen der allgemeinen Geheimhaltungsvorschrift des § 30 VwVfG). Die Beschäftigten der Beklagten, die für die Personalverwaltung zuständig sind, sind jedoch gerade die zuständigen Bediensteten für diese Verwaltungsaufgabe (vgl. § 107 Abs. 1 BBG), so dass diesen gegenüber kein Offenbaren stattfinden kann. Diese sind vielmehr die Verpflichteten des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 TSG, die im Einzelfall prüfen müssen, ob und in welchem Umfang eine Einsicht in die Personalakte durch Dritte erfolgen darf und ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG gegeben sind, falls die Einsichtnahme mit einer Offenbarung der alten Vornamen bzw. der alten Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin verbunden ist.
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bb) Die Klägerin macht weiter geltend, die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten seien kein besonderer Grund des öffentlichen Interesses i. S. d. § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG, der eine Offenbarung der alten Vornamen bzw. der alten Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin dauerhaft erfordern würde (...).
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Hiermit weckt die Klägerin schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten seien ein besonderer Grund des öffentlichen Interesses i. S. d. § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG, nicht entscheidungstragend ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung bereits maßgeblich darauf gestützt, dass sich ein Anspruch, wie ihn die Klägerin geltend gemacht hat, nicht aus § 5 Abs. 1 TSG ableiten lasse. Wie sich aus dem Einleitungssatz der dann folgenden rechtlichen Ausführungen (...) ergibt, hat es jene Ausführungen nur für den Fall getätigt, dass aus § 5 Abs. 1 TSG vom rechtlichen Ansatz her ein entsprechender Anspruch abgeleitet werden könnte. Da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nicht erfolgreich gerügt hat, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus § 5 Abs. 1 TSG lasse sich kein Anspruch auf Berichtigung vergangener Vorgänge ableiten, ernstlich zweifelhaft ist, ist die Frage, ob die Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten einen besonderer Grund des öffentlichen Interesses i. S. d. § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG darstellen, hier nicht entscheidungserheblich.
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Soweit die Klägerin an dieser Stelle ferner geltend macht, dass die dauerhafte Offenlegung und Ausforschbarkeit der früheren Vornamen einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG darstelle (...), wird darauf nachstehend im Zusammenhang mit der Rüge unter „ee)“ eingegangen.
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cc) Die Klägerin rügt des Weiteren, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein entsprechender Berichtigungsanspruch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ergebe. Die alten Vornamen seien unrichtig, weswegen sie zu berichtigen seien. Dies gebiete auch § 5 Abs. 1 TSG, der vorliegend bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Änderung der Vornamen keine allgemeine Ex-Tunc-Wirkung habe, überzeuge nicht. Bei verfassungskonformer Auslegung bestehe kein Interesse daran, dass die Vornamen in ihrem historischen Kontext weiterhin richtig blieben (...).
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Dieses Vorbringen kann ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wecken. Da § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG seit dem 25. Mai 2018 den hier allein in Betracht kommenden datenschutzrechtlichen Berichti-gungsanspruch nicht mehr enthält, ist das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie ihren Anspruch auf den nunmehr einschlägigen Art. 16 DSGVO stützt. Art. 16 DSGVO ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG in der bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung, so dass die Ausführungen der Klägerin insofern entsprechend herangezogen werden können.
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Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Änderung der Vornamen nicht ex tunc wirkt, weswegen die alten Vornamen auch nicht unrichtig geworden sind. Sie bleiben vielmehr mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit weiterhin richtig. Ein Berichtigungsanspruch aus Art. 16 DSGVO scheidet somit aus. Dieser Befund wird auch durch die Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. d) DSGVO, wonach personenbezogene Daten sachlich richtig und „erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand“ sein müssen, nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Da es im vorliegenden Fall auf den jeweiligen historischen Kontext ankommt, machen nachträgliche Veränderungen der Wirklichkeit, wie die Änderung der Vornamen und der Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin, die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten nicht falsch. Die Beklagte hält ihre Personalakten bewusst auf dem Stand, der zum jeweiligen Zeitpunkt richtig war, um ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf dokumentieren zu können, so dass sie die Daten auch nicht dem neuesten Stand anpassen muss; eine solche Anpassung, die aus den Akten nicht erkennbar wäre, könnte vielmehr umgekehrt gegen den Grundsatz der Datenrichtigkeit verstoßen (vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 5 DSGVO Rn. 141).
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Nichts anderes ergibt sich insofern aus § 5 Abs. 1 TSG, der, wie bereits gezeigt, gerade voraussetzt, dass die alten Vornamen weiterhin aktenkundig bleiben, aber eben nur unter besonders strengen Voraussetzungen offenbart werden dürfen. Dass es ein Interesse daran gibt, den historischen Kontext zu wahren, ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG, der anerkennt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die alten Vornamen offenbart werden müssen, weil besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Auch verfassungsrechtliche Wertungen vermögen insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin wird durch die besondere Geheimhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 TSG ausreichend Genüge getan (siehe dazu noch unter ee)).
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dd) Weiterhin rügt die Klägerin, dass sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Namensänderung aus § 78 BBG ergebe. Dem Verwaltungsgericht sei nicht darin zuzustimmen, dass die vertrauliche Behandlung der Personalakte bereits durch die Eingrenzung des Personenkreises, welcher Zugriff auf die Personalakte habe, sichergestellt sei. Es sei nicht erforderlich, dass Personen, die Einblick in die Personalakte erhalten, jedes Mal Kenntnis von der Änderung der Vornamen der Klägerin erhielten. Die Kenntnis von der Geschlechtsangleichung der Klägerin sei von keinem Interesse für die Beklagte, auf das bei der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft Rücksicht zu nehmen sei. Die Entscheidung der Beklagten, die Vornamen der Klägerin nicht rückwirkend zu ändern, stelle vielmehr eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG dar. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf in Anspruch zu nehmenden Rechtsschutz bei einer möglicherweise stattfindenden Diskriminierung gehe ins Leere, weil sich die Klägerin gegen eine versteckte Diskriminierung nicht gerichtlich wehren könne (...).
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Diese Ausführungen begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Auch in diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 5 Abs. 1 TSG maßgebend, die, wie bereits erläutert, von den jeweiligen Personalsachbearbeitern der Beklagten erfordert, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG vorliegen, falls eine Einsichtnahme in die Personalakte erfolgen soll, die mit einer Offenbarung der alten Vornamen der Klägerin verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, sind entweder entsprechende Schwärzungen vorzunehmen oder die betroffenen Aktenteile müssen von einer Akteneinsicht insgesamt ausgenommen werden. Sofern die Klägerin mit ihren Ausführungen zum Ausdruck bringen will, dass sie bereits vor einer Kenntnisnahme ihrer Vornamen durch die jeweiligen Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter geschützt werden müsse, ist dem nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, sind die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter gerade die Verpflichteten des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 TSG, so dass ein Offenbaren diesen Personen gegenüber nicht stattfinden kann. Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gem. § 78 BBG mag sich somit ergeben, dass die Beklagte den Kreis der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die Zugang zur Personalakte der Klägerin haben, so klein zu halten hat, wie es zur Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe erforderlich ist, und bei einem Ersuchen um Einsichtnahme die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Hs. 2 TSG sorgfältig geprüft werden müssen. Soweit die Klägerin insofern Bedenken haben sollte, ob die besondere Geheimhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 TSG von den zuständigen Bediensteten der Beklagten gewahrt wird, besteht ihr diesbezüglicher Vortrag allerdings aus Mutmaßungen, die nicht belegt werden. Ein Anspruch auf rückwirkende Änderung der Vornamen, wie ihn die Klägerin postuliert, kann sich aus § 78 BBG jedenfalls nicht ergeben.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass die alten Vornamen der Klägerin weiterhin aktenkundig bleiben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Vorgänge aus der Vergangenheit noch einmal relevant werden können und dann eine Möglichkeit bestehen muss, diese aufzuklären. Diese Möglichkeit gäbe es aber nicht mehr, wenn die Beklagte sämtliche Bezüge zu den alten Vornamen und der alten Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin aus der Personalakte entfernen müsste, so dass keine Verbindung mehr zwischen der Klägerin und „...“ bestünde.
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Weshalb die nicht erfolgte rückwirkende Änderung der Personalakte eine Diskriminierung bzw. einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG darstellen soll, erschließt sich nicht. Insofern fehlt es bereits an der Darlegung einer rechtlich relevanten Ungleichbehandlung mit sonstigen Personen. Die Beklagte führt die Klägerin lediglich weiter in den Personalakten mit den Vornamen und dem Geschlecht, die zum jeweiligen Zeitpunkt der objektiven Rechtslage entsprachen, wie bei sonstigen Beamtinnen und Beamten auch. Dass die erfolgreiche Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch die Klägerin bei einer tatsächlich stattfindenden (versteckten) Diskriminierung ihrer Person mit tatsächlichen Problemen, insbesondere im Bereich der Beweisbarkeit, erschwert wäre, mag zwar zutreffen. Insofern wäre die Klägerin aber in der gleichen Situation wie andere Personen auch, die einer (versteckten) Diskriminierung ausgesetzt sind. Die Klägerin kann angesichts dessen auch nicht verlangen, dass ihr Dienstherr jegliche denkbare Quellen einer Diskriminierung bereits im Vorfeld beseitigt, um eine Diskriminierung schon im Ansatz auszuschließen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (...), könnte im Übrigen die Gefahr einer Diskriminierung selbst dann nicht vollständig ausgeschlossen werden.
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ee) Schließlich rügt die Klägerin, dass sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Änderung der Vornamen ergebe. Die Beibehaltung der alten Vornamen in der Personalakte stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die o. g. Rechtsnormen seien daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass sich daraus ein entsprechender Anspruch auf Änderung der Vornamen ergebe (...).
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Diese Ausführungen können schließlich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wecken. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin wird durch die Beibehaltung der alten Vornamen und der alten Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin in deren Personalakte nicht verletzt. Zwar ist damit eine weitere Speicherung personenbezogener Daten und damit ein Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1, 43 f.). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
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Rechtsgrundlage für das Führen von Personalakten und die damit verbundene Datenverarbeitung sind §§ 106 ff. BBG. Die dauerhafte Speicherung der alten Vornamen und der alten Geschlechtszugehörigkeit der Klägerin bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist des § 113 BBG weist zwar vorliegend eine höhere Eingriffsintensität auf, als dies bei Personalaktendaten für gewöhnlich der Fall ist, weil sich aus diesen Informationen Rückschlüsse auf die Geschlechtsänderung der Klägerin ziehen lassen, die die Klägerin vor der Allgemeinheit verbergen möchte. Entgegen der Ansicht der Klägerin (...) liegt insoweit aber kein Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre, sondern in die Privatsphäre vor.
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Die Klägerin hat unter ihren alten Vornamen und ihrer alten Geschlechtszugehörigkeit bis zum Jahr 2012 am Berufsleben teilgenommen. Dadurch, dass die Klägerin diese Informationen mit der Öffentlichkeit geteilt hat, weisen diese einen Sozialbezug auf und können nicht dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Klägerin zugeordnet werden, auch wenn die Klägerin inzwischen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an diesen Daten hat. Insofern muss entsprechendes gelten wie für sensible Gesundheitsdaten, die in Krankenakten, und Informationen über das Eheleben, die in Ehescheidungsakten dokumentiert sind. Solche Daten haben den unantastbaren Innenraum des Menschen verlassen und sind daher nun der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. Di Fabio in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1, 85. EL November 2018, Rn. 158 f. m. w. N.).
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Dieser Eingriff in die Privatsphäre ist auch verhältnismäßig. Er dient dem legitimen Zweck, ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.1980, 2 C 5.78, BVerwGE 59, 355, juris, Rn. 17; Beschl. v. 20.2.1989, 2 B 129.88, NJW 1989, 1942, juris Rn. 3), und er ist für diesen Zweck auch geeignet und erforderlich. Dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin wird in angemessener Weise dadurch Rechnung getragen, dass der Dienstherr zum einen nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, den Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten so eng wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.1989, a. a. O., Rn. 3), und er zum anderen dabei stets die besondere Geheimhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 1 TSG beachten muss. Die Norm stellt insofern einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn an einer vollständigen Personalakte und dem legitimen Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dar.
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Da der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin gerechtfertigt ist, ergibt sich daraus somit kein Anspruch der Klägerin auf Berichtigung ihrer Vornamen in ihrer Personalakte.
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b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
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Unter dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. hierzu und zum folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, 3 Bf 92/99, NordÖR 1999, 444, juris Rn. 3 f., m. w. N.). Für die Darlegung der besonderen Schwierigkeiten ist es erforderlich, eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall. Der Hinweis auf vermeintliche von dem Verwaltungsgericht begangene Fehler ist hierfür ungeeignet.
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Danach hat die Klägerin diesen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Sie führt zur Begründung lediglich an, dass die Gründe für eine dauerhafte Offenbarung und Ausforschbarkeit der früheren Vornamen der Klägerin durch das Verwaltungsgericht nicht konkret benannt worden seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die früheren Vornamen erforderlich seien, um ein ausreichendes zutreffendes Bild über die Persönlichkeit des Beamten und seiner dienstlichen Laufbahn zu vermitteln, und warum die früheren Vornamen zum Zwecke der Personalverwaltung und Personalwirtschaft nach § 106 BBG zwingend erhalten bleiben müssen (...).
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Die Klägerin hat mit diesen Ausführungen nicht dargelegt, warum die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweisen sollte. Sie führt lediglich angebliche Begründungsmängel des Verwaltungsgerichts sowie ihrer Ansicht nach ungeklärte Rechtsfragen auf, ohne näher zu begründen, warum sich daraus deutlich überdurchschnittliche Schwierigkeiten ergeben sollten. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen (unter „a)“), dass sich die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen auf der Grundlage der herkömmlichen Auslegungsmethoden und bereits vorhandener Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lassen.
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c) Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Eine solche grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fall-übergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsstreit die Frage aufwerfe, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts, das sich auf Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte stütze, verfassungskonform sei. Dabei gehe es um die Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 TSG einen Anspruch dahingehend enthalte, dass eine Namensänderung in Personalakten dahingehend erfolgen müsse, dass die Beklagte alle Dokumente in der Personalakte, die sie ändern könne, in Bezug auf die neuen Vornamen auch für die Vergangenheit ändern müsse (...).
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Dem Vorbringen der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, inwiefern die zuerst angeführte Frage grundsätzliche Bedeutung haben soll. Aus einer - unterstellten - Verfassungswidrigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergäbe sich noch nicht ohne weiteres eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auch der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Begründung zum Teil auf Rechtsprechung anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bezogen hat, die über die aufgeworfene Rechtsfrage in gleicher Weise entschieden haben, vermag noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
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Auch hinsichtlich der weiteren o. a. Rechtsfrage (ob § 5 Abs. 1 TSG einen Anspruch dahingehend enthalte, dass ...) ist mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung ersichtlich. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ein gewichtiger Anhaltspunkt kann dabei zusätzlich sein, dass die Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143). So liegt es hier. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Struktur des § 5 Abs. 1 TSG, dass diese Bestimmung als besondere Geheimhaltungsvorschrift gerade voraussetzt, dass die alten Vornamen weiterhin aktenkundig bleiben, und diese Norm daher nicht herangezogen werden kann, um einen rückwirkenden Änderungs- oder Berichtigungsanspruch in Bezug auf die alten Vornamen durchzusetzen. Entsprechend sind auch die in diesem oder ähnlichem Zusammenhang bisher erfolgten Entscheidungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie des Bundesgerichtshofs ausgefallen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2010, a. a. O., Rn. 6 ff.; VG Hannover, Urt. v. 12.2.2010, 2 A 5587/08, juris, Rn. 24 ff.; VG Berlin, Urt. v. 4.12.2012, a. a. O., Rn. 20 f., und nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2015, OVG 5 N 3.13, juris, Rn. 6 f.: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf rückwirkende Änderung des Melderegisters; BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZB 12.14, NJW 2015, 2116, juris Rn. 8 ff.: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf rückwirkende Änderung des Handelsregisters; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 22.3.2017, 1 PA 167/15, juris, Rn. 5: kein Anspruch aus § 5 Abs. 1 TSG auf Neuausstellung einer Einbürgerungsurkunde).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Referenzen
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- VwGO § 124 7x
- §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 78 BBG 5x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 30 Geheimhaltung 1x
- § 10 Abs. 2 TSG 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 209/83 1x (nicht zugeordnet)
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