Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bf 175/18.Z
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2018 zu bewilligen und ihr einen Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel, mit dem sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft als Zuschuss erreichen will.
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Zum 1. Oktober 2007 nahm die Klägerin das Studium der Rechtswissenschaft an der C.-A.-Universität zu K. auf. Zum 1. Oktober 2009 wechselte sie an die Universität H.. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern, die während ihres Studiums geboren wurden (eine Tochter am ... April 2009, ein Sohn am ... November 2010 und ein zweiter Sohn am ... Dezember 2014). Von der Beklagten erhielt die Klägerin während ihres Studiums Ausbildungsförderungsleistungen, wobei ihr u.a. nach dem Ende der Förderungshöchstdauer ab April 2013 bis März 2017 wegen ihrer Schwangerschaften und Erziehungsleistungen Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Zuschuss gewährt wurde.
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Am 3. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Fortführung der Förderung als Vollzuschuss für den Zeitraum April 2017 bis März 2018, hilfsweise die Gewährung von Studienabschlusshilfe gemäß § 15 Abs. 3a BAföG. Sie erklärte, dass sie damit rechne, ihr Studium im Dezember 2017 abzuschließen.
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Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG ab, da weitere Verlängerungen nicht angemessen seien. Sie bewilligte der Klägerin jedoch dem Grunde nach von April bis Dezember 2017 Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG als verzinsliches Bankdarlehen. Mit Bescheiden vom 3. und vom 10. April 2017 sowie vom 2. Mai 2017 konkretisierte die Beklagte die Gewährung von Leistungen dahingehend, dass ein Bankdarlehen von April 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 735,00 Euro monatlich und ein Zuschuss für die Kinderbetreuung in Höhe von 390,00 Euro monatlich gewährt würden.
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Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 21. März und vom 10. April 2017 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 zurück. Der Klägerin stehe ein Förderungsanspruch nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nur bis März 2017 zu.
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Am 9. Oktober 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Studienabschlusshilfe für den Zeitraum Januar bis April 2018. Sie führte zur Begründung aus, dass sie die Abschlussprüfung wiederholen müsse.
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Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 dem Grunde nach die Verlängerung der Studienabschlusshilfe von Januar bis März 2018 und konkretisierte mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 die Leistungen der Höhe nach erneut dahingehend, dass monatlich ein Bankdarlehen in Höhe von 735,00 Euro sowie als Zuschuss ein Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 390,00 Euro gewährt würden.
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Die Klägerin erhob auch hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2018 zurückwies.
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Bereits am 19. Mai 2017 hat die Klägerin hinsichtlich des Zeitraums April bis Dezember 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, um die ihr bewilligte Ausbildungsförderung als Zuschuss zu erhalten (2 K 5790/17). Am 18. Januar 2018 hat sie eine weitere Klage erhoben, um ihr Begehren auch hinsichtlich des Zeitraums Januar bis April 2018 fortzuführen (2 K 426/18). Die Klägerin hat an ihrer bereits in den Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten, dass ihr die gewährte Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht als verzinsliches Bankdarlehen gewährt werden dürfe, sondern als Zuschussförderung nach § 17 Abs. 1 BAföG bewilligt werden müsse. Die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG umfasse nicht nur den Kinderzuschlag, der als Zuschuss zu gewähren sei, sondern erstrecke sich auch auf die Studienabschlusshilfe insgesamt. Jedenfalls dann, wenn die das Studium erschwerenden und verzögernden Umstände gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der Phase der Studienabschlussförderung weiterhin vorlägen, sei in Abweichung zu § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG gemäß § 17 Abs. 1 BAföG eine Zuschussförderung zu gewähren. Dies ergebe sich insbesondere aus einer systematischen Auslegung des § 17 BAföG.
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Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren 2 K 5790/17 und 2 K 426/18 in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Aus dem Vorbringen der Klägerin hat sich der Antrag ergeben,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Bescheide vom 21. März, 3. April, 10. April und 2. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2017 und der Bescheide vom 20. und 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2018 – soweit sie entgegenstehen – für die Zeiträume April bis Dezember 2017 und Januar bis März 2018 Förderungsleistungen als Zuschuss gemäß § 17 Abs. 1 BAföG zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Mai 2018, der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2018, hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit diese nicht bereits hinsichtlich des Monats April 2018 zurückgenommen worden war, abgewiesen: Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass ihr die gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung für die Zeiträume April bis Dezember 2017 und Januar bis März 2018 als Zuschuss gemäß § 17 Abs. 1 BAföG und nicht als verzinsliches Bankdarlehen geleistet würden. Die angegriffenen Bescheide, die ihr nur eine Leistung als verzinsliches Bankdarlehen zusprächen, seien rechtmäßig. Die Klägerin könne im streitigen Zeitraum zwischen April 2017 und März 2018 zum einen keine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Zuschuss beanspruchen. Zum anderen sei die der Klägerin bewilligte Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG zu Recht nicht als Zuschuss im Sinne des § 17 Abs. 1 BAföG, sondern als verzinsliches Bankdarlehen gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 18c BAföG gewährt worden.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem am 17. Mai 2018 eingegangenen Antrag, ihr Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung zu bewilligen. Diesem war eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Mai 2018 beigefügt.
II.
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1. Der Prozesskostenhilfeantrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass diese die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht - wie ihrem Antrag vom 15. Mai 2018 vorangestellt - für eine „beabsichtigte Berufung“, sondern für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel begehrt, später auch das Berufungsverfahren durchzuführen. In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht die Berufung zugelassen, so dass gemäß § 124a Abs. 4 VwGO allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft ist. Dass ein so verstandener Antrag ihrem Rechtsschutzziel entspricht, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben entnehmen, da sie auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 VwGO verwiesen hat.
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2. Der so verstandene zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet.
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Dem Prozesskostenhilfeersuchen kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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An die Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es, dass bei der lediglich angezeigten summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsschutzverfahrens nach den bisher ersichtlichen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Soweit in dem Rechtsstreit nicht ohne weiteres zu beantwortende Tatsachen- und/oder Rechtsfragen zu entscheiden sind, hat dies im Hauptsacheverfahren zu geschehen und ist schon deshalb die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen. Dementsprechend dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren, das den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden. Denn es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, die Rechtsverfolgung selbst in dieses Nebenverfahren vorzuverlagern und es an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2016, 2 BvR 748/16, InfAuslR 2016, 274, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2017, 4 So 115/17, n.v.).
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Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin ist den Darlegungspflichten des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nachgekommen (vgl. zur Darlegungspflicht einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im PKH-Verfahren: OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2018, 4 Bf 265/18.AZ, AuAS 2018, 238, juris Rn. 7-9 m.w.N.). Sie hat vorgetragen, unter welchen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ihr die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft scheint.
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Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO bietet keine Aussicht auf Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO kommt aus den von der Klägerin dargelegten Gründen nicht in Betracht. Auch unter Zugrundelegung der reduzierten Darlegungsanforderungen an eine nicht anwaltlich vertretene Partei bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu a) noch weist die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf (hierzu b).
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a) Die Zulassung kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NordÖR 2000, 453, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht.
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aa) Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ihr bewilligte Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG zu Recht als verzinsliches Bankdarlehen im Sinne der §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 18c BAföG und nicht als Zuschuss im Sinne von § 17 Abs. 1 BAföG gewährt worden sei. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dem Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG sei die Wertung zu entnehmen, dass in Abweichung zu § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG im Falle der Gewährung von Studienabschlusshilfe sämtliche Leistungen als Zuschuss zu leisten seien, wenn die das Studium erschwerenden und verzögernden Umstände gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der Phase der Studienabschlussförderung weiterhin vorlägen. Es sei unverständlich, weshalb die Ausbildungsförderung, welche nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wegen Vorliegens der Gründe des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG weiter geleistet werde, nur im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG, nicht aber auch im Falle des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG als Zuschuss geleistet werde. Eine Differenzierung erscheine angesichts des identischen Wortlauts von § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG und § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG und des gleichgelagerten gesetzgeberischen Ziels, durch Kindererziehung verzögerten Studienverläufen doch noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu verhelfen, gesetzeswidrig. Verlängerungszeiten seien aufgrund eines besonders hohen Schutzbedürfnisses in der Leistungsart eines Zuschusses zu fördern. Die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG dürfe nicht dahingehend missverstanden werden, dass damit nur Fälle der Verlängerung der Förderung außerhalb der Studienabschlusshilfe erfasst werden sollten. § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG setze sich in systematischer Hinsicht wegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG u.a. mit dem Fall der Studienabschlusshilfe auseinander. Fälle der Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus außerhalb der Studienabschlusshilfe seien demgegenüber in § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG geregelt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG habe in Abgrenzung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG einen eigenständigen Regelungsgehalt, da sie (ausschließlich) Fälle des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG in Bezug nehme, sei nicht nachvollziehbar. Es sei kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber Studiengänge, für welche von Beginn an nur noch eine Bankdarlehensförderung in Betracht komme, von dem Zeitpunkt an, ab welchem zudem noch ein Verlängerungstatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG hinzutrete, auf einmal als Vollzuschuss fördern wollte. Zudem nehme § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG den gesamten Satz 1 des § 17 Abs. 3 BAföG in Bezug, obwohl der Gesetzgeber, wie § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG zeige, der nur § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG betreffe, sehr genau zwischen den einzelnen Varianten differenziere. Wäre durch § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG allein eine Privilegierung der Konstellationen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG beabsichtigt gewesen, hätte bereits die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG eine solche Rechtsfolge angeordnet. § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG wäre daher gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG völlig inhaltsleer, wenn er nicht zum Ausdruck brächte, dass auch im Fall des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG bei weiterem Vorliegen der Umstände des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Zuschussförderung zu gewähren sei. Es wäre sonst auch nicht erklärbar, welche rechtliche Aussage § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG über die Förderungsart treffe. Die Anordnung, dass der gesamte Satz 1 des § 17 Abs. 3 BAföG nicht gelte, sei dann in sich unauflösbar widersprüchlich, denn eine Weiterförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG und eine solche nach § 15 Abs. 3a BAföG schlössen sich gegenseitig aus.
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bb) Mit diesem Vortrag erschüttert die Klägerin nicht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die der Klägerin bewilligte Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG als verzinsliches Bankdarlehen im Sinne der §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 18c BAföG und nicht als Zuschuss im Sinne von § 17 Abs. 1 BAföG zu gewähren war.
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Die Vorschrift des § 17 BAföG in der hier zu Grunde zu legenden Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) regelt die Art der Ausbildungsförderung und unterscheidet insofern zwischen der Gewährung als Zuschuss ohne Pflicht zur Rückzahlung, als unverzinsliches Staatsdarlehen oder als verzinsliches Bankdarlehen. Ausbildungsförderung wird nach dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 BAföG vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. Beim Besuch einer Hochschule wiederum wird nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG grundsätzlich die Hälfte des monatlichen Förderungsbetrags als unverzinsliches Staatsdarlehen gemäß §§ 18, 18a, 18b BAföG, mithin nur die andere Hälfte als Zuschuss gewährt. In Abweichung davon erhält der Auszubildende gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG bei dem Besuch einer Hochschule u.a. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG.
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(1) Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegeben. Der Klägerin ist Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG bewilligt worden.
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(2) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass diese Leistung als Darlehen zu gewähren ist. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG führt nicht dazu, dass der Klägerin die Studienabschlusshilfe als Zuschuss zusteht.
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Die von der Klägerin vertretene Auslegung, aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG ergebe sich die Wertung, dass auch im Falle der Gewährung von Studienabschlusshilfe sämtliche Leistungen in Abweichung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG als Zuschuss zu leisten seien, wenn die das Studium erschwerenden und verzögernden Umstände gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der Phase der Studienabschlussförderung weiterhin vorlägen, findet im Gesetz keine Stütze:
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(a) Ein weites Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG in diesem Sinne widerspricht bereits dem Wortlaut der Vorschrift.
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Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG gilt § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. Auf diese Förderungsformen ist demnach § 17 Abs. 3 BAföG nicht anwendbar, d.h. sie werden nicht als verzinsliches Darlehen, sondern – da auch die Mischförderung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 BAföG keine Anwendung findet – nach dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 BAföG als Zuschuss geleistet. Der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG hat nach seinem Wortlaut im Falle der Gewährung von Studienabschlusshilfe im Sinne des § 15 Abs. 3a BAföG lediglich zur Folge, dass der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG als Zuschuss geleistet wird. Im Übrigen bleibt es gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG bei der Gewährung als Bankdarlehen.
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§ 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG nennt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht, sondern stellt (neben dem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG) ausschließlich auf die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung ab. Der Gesetzgeber greift damit die in § 15 Abs. 3 und Abs. 3a BAföG vorgenommene klare Unterscheidung zwischen beiden Förderungsmöglichkeiten auf (vgl. i.E. auch Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 13 f.). Die Studienabschlusshilfe ist keine Ausbildungsförderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. An die der Förderungsmöglichkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zugrunde liegenden Umstände knüpft der Wortlaut ebenfalls nicht an.
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(b) Die von der Klägerin vorgetragenen systematischen Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
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Ihr Einwand, die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG habe in Abgrenzung zu § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG keinen eigenständigen Regelungsgehalt, überzeugt nicht. Die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kommt nicht nur in den Fällen des § 17 Abs. 2 BAföG, sondern, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, auch im Rahmen von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG für eine weitere Ausbildung bzw. eine andere Ausbildung in Betracht. Diese Förderung wird nach der gesetzgeberischen Konzeption zur Gänze als Zuschuss gewährt. Dass dies, wie die Klägerin ausführt, dazu führt, dass beispielsweise die Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG zunächst nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Form eines verzinslichen Bankdarlehens und sodann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG nach dem Ende der Förderungshöchstdauer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Zuschuss gewährt werden kann, trifft zu. Diese Folge widerspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern entspricht vielmehr der gesetzlichen Konzeption. Einem Auszubildenden, der zunächst (etwa als Hochschulstudent) eine Mischförderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG erhält, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG ebenfalls erst nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG eine Förderung als Vollzuschuss gewährt. Dabei handelt es sich um eine bewusste familienpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die für § 17 Abs. 2 BAföG und § 17 Abs. 3 BAföG gleichermaßen gilt. § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG ist parallel zu § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG auszulegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 5 C 24.99, BVerwGE 111, 101, juris Rn. 13). Im Übrigen erhielt die Klägerin selbst vor diesem Hintergrund zunächst eine Mischförderung und erst nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Zuschussförderung.
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Soweit die Klägerin meint, § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG wäre gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG inhaltsleer, wenn er sich ausschließlich auf die Konstellationen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 BAföG bezöge, trifft dies nicht zu. Gäbe es § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG nicht, bliebe unklar, in welchem Verhältnis die Anordnung der Förderungsart Bankdarlehen in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu der Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG stünde. Da § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur als Gegenausnahme zu § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG ausgestaltet ist, der wiederum nur „vorbehaltlich des Absatzes 3“ gilt, und zudem der Grundsatz des § 17 Abs. 1 BAföG nur „vorbehaltlich der Absätze 2 und 3“ gilt, liegt es nahe, dass § 17 Abs. 3 BAföG Vorrang gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG hätte. Die Frage war vor Schaffung des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG (eingeführt mit Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes v. 23.12.2007, BGBl. I S. 3254, mWv 1.1.2008) umstritten (zum Ganzen Schepers, in: Rothe/Blanke, 5. Aufl., Stand April 2016, § 17 Rn. 10). Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem - § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG einführenden - 22. BAföG-Änderungsgesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG bewusst sicherstellen wollte, dass im Falle der Gewährung von Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG der Kinderbetreuungszuschlag und Förderungsleistungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG als Zuschuss geleistet werden (BT-Drs. 16/5172, S. 23; BT-Drs. 16/7214, S. 16). Jedenfalls aus Klarstellungsgründen wurde der Ausnahmetatbestand also nicht nur im Rahmen des § 17 Abs. 2 BAföG, sondern auch im Rahmen von § 17 Abs. 3 BAföG normiert. Im Übrigen wäre nach der Argumentation der Klägerin auch § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 BAföG gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG inhaltsleer. Davon geht sie aber offenbar selbst nicht aus.
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Auch dass § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG, anders als § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG, der explizit nur § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nennt, den gesamten Satz 1 des § 17 Abs. 3 BAföG in Bezug nimmt, zwingt nicht zu der Annahme, dass Auszubildenden im Falle einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren Studienabschlusshilfe als Zuschuss zu gewähren ist. § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG betrifft seinem Wortlaut nach alle Konstellationen des § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Die Bezugnahme auf den gesamten Satz 1 und damit auch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist bereits des-halb nicht überflüssig, da sie sicherstellen soll, dass der Kinderbetreuungszuschlag gemäß § 14b BAföG auch im Falle der Gewährung von Studienabschlusshilfe als Zuschuss geleistet wird (BT-Drs. 16/5172, S. 23).
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Dass die der Klägerin gewährte Studienabschlusshilfe als Zuschuss zu gewähren ist, ergibt sich ferner nicht aus der Tatsache, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG und von § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG bezogen auf die Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG identisch ist. Dies folgt schon daraus, dass § 17 Abs. 2 BAföG zur Studienabschlusshilfe keine Aussage trifft. Der identische Wortlaut spricht zudem umgekehrt dafür, beide Normen insoweit einheitlich auszulegen. Dies wiederum legt aber nahe, dass sowohl § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG als auch § 17 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BAföG lediglich die Ausbildungsförderung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG meinen, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Umstände. Der Gesetzgeber knüpft vielmehr ausdrücklich an eine von ihm selbst geregelte Förderungsmöglichkeit an.
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(c) Auch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der unterschiedlichen in §§ 15, 17 BAföG genannten Förderungsmodalitäten sprechen gegen eine Leistung von Studienabschlusshilfe als Zuschuss.
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Soweit sich die Klägerin auf das gesetzgeberische Ziel, durch Kindererziehung verzögerten Studienverläufen doch noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu verhelfen, beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die Berücksichtigung von Schwangerschaften und der Erziehung und Pflege von Kindern bis zu zehn Jahren gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG lediglich für einen angemessenen Zeitraum in Betracht kommt. Diese Regelung ist spezifisch u.a. auf die Bedürfnisse von Schwangeren und Eltern ausgerichtet und gewährleistet Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus. Mit dieser Förderungsmöglichkeit, die als Zuschuss erfolgt, soll eine infolge Schwangerschaft oder Kinderpflege und -erziehung längere Ausbildungszeit berücksichtigt und es soll erreicht werden, dass die derart belasteten Auszubildenden ihre Ausbildung nicht mit höheren finanziellen Belastungen aus der Ausbildungsförderung als andere beenden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 5 C 24.99, BVerwGE 111, 101, juris Rn. 16). Der Zeitverlust, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist, wird bereits über den unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Zeit vollständig kompensiert (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.12.2016, 12 ZB 16.1141, juris Rn. 9; Beschl. v. 17.6.2013, 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001, juris Rn. 27; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand September 2016, § 15 Rn. 16; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 15 Rn. 11; siehe auch Tz. 15.3.1 BAföGVwV). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bietet die Möglichkeit, umfassend auf die Belange der Eltern Rücksicht zu nehmen und deren Schlechterstellung gegenüber Kinderlosen zu verhindern, wobei insbesondere – wie auch im Fall der Klägerin – mehrere Verlängerungszeiten in Betracht kommen.
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Die Studienabschlusshilfe dient dagegen allgemein der Unterstützung von unmittelbar vor dem Abschluss befindlichen Auszubildenden auch nach dem Ende angemessener Förderungsleistungen, um diesen zu ermöglichen, noch zum Studienabschluss zu gelangen und Studienabbrüche aus finanziellen Gründen zu vermeiden. Zudem soll so sichergestellt werden, dass die bis dahin ohnehin schon als Ausbildungsförderung getätigten staatlichen Investitionen mit der ergänzenden Hilfe zum Studienabschluss doch noch ihren Zweck erreichen (vgl. zur Zielsetzung etwa BT-Drs. 14/4731, S. 26; siehe auch BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, 5 C 14.12, NVwZ-RR 2013, 610, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Urt. v. 1.3.2012, 4 Bf 116/10, NVwZ-RR 2007, 321, juris Rn. 42). Für diese Ausbildungszeit sollen die Auszubildenden mit der höchsten Eigenbeteiligung einstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2000, 5 C 24.99, BVerwGE 111, 101, juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.6.2002, 1 BvR 1594/99, juris Rn. 16 m.w.N.; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 17 Rn. 12). Aus welchem Grund die Förderungshöchstdauer überschritten wird, ist nach der gesetzgeberischen Intention unerheblich (BT-Drs. 14/4731, S. 26). Eine Ausweitung der Zuschussförderung auf Auszubildende, die bereits Eltern sind und Kinder pflegen und erziehen, über eine angemessene Zeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG hinaus würde dieser Wertung und den unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Förderungsmöglichkeiten zuwiderlaufen und so zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Besserstellung dieser Auszubildenden führen.
- 42
Die Unterscheidung hinsichtlich der Förderungsarten der Studienabschlusshilfe und der Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird auch durch das Gesetzgebungsverfahren des 22. BAföG-Änderungsgesetzes, durch das § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG eingefügt wurde, bestätigt. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht zum Entwurf des 22. BAföG-Änderungsgesetzes wird ausgeführt, dass eine dem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG vergleichbare Interessenlage gleichermaßen für die über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG geleistete Förderung gilt (BT-Drs. 16/7214, S. 16). Angesichts der klaren gesetzlichen Trennung zwischen Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG und des § 15 Abs. 3a BAföG macht dies deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst nur die in § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG geregelten Sachverhalte durch einen Zuschuss gefördert wissen will. Für die davon zu trennende Förderungsmöglichkeit der Studienabschlusshilfe ergibt sich daraus nichts. Allein der auch bei dieser Förderung als Zuschuss zu gewährende Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG soll mit der Familiengründung im Zusammenhang stehende Nachteile ausgleichen (vgl. dazu BT-Drs. 16/5172, S. 23). Dass dennoch eine Besserstellung von Studierenden, die Eltern sind und Studienabschlusshilfe beziehen, über die Gewährung des Kinderbetreuungszuschlags als Zuschuss hinaus aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte, macht die Klägerin nicht geltend.
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cc) Dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, steht der Versagung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn ihre Beantwortung anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelung oder durch deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2017, 1 BvR 2443/16, FamRZ 2017, 2031, juris Rn. 12). Dies ist hier der Fall, da sich der Umfang des Ausnahmetatbestandes des § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG auch nach dem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzunehmenden Maßstab ohne Schwierigkeiten aus dem gesetzlichen Regelungsgefüge ermitteln lässt. Insbesondere ist auch in der Kommentarliteratur keine andere Auffassung erkennbar. Die von der Klägerin angeführten Passagen knüpfen ersichtlich (nur) an die Förderungsmöglichkeit der Ausbildungsförderung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG an, nicht an die zugrunde liegenden Umstände (Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand April 2016, § 17 Rn. 10; ders., BAföG, 3. Online-Aufl. 2016, § 17 Rn. 3; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 17 Rn. 16; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 53. Edition, Stand: 1.6.2019, § 17 BAföG Rn. 12).
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b) Auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO kommt nicht in Betracht.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind Schwierigkeiten, die das Maß des in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich überschreiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2000, 4 Bf 300/99, juris Rn. 2; Beschl. v. 26.7.1999, 3 Bf 92/99, NordÖR 1999, 444, juris Rn. 3 ff.).
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Der Vortrag der Klägerin, die Regelungsstruktur des § 17 BAföG sei komplex und widersprüchlich, rechtfertigt nicht die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Nach den obigen Ausführungen gestaltet sich die Rechtslage schon bei summarischer Prüfung weder als komplex noch als widersprüchlich. Allein vermeintliche Rechtsirrtümer des Verwaltungsgerichts weisen nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hin.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Referenzen
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- § 15 Abs. 3a BAföG 12x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG 6x (nicht zugeordnet)
- § 14b BAföG 5x (nicht zugeordnet)
- 4 Bf 265/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18c BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
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- §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 18c BAföG 6x (nicht zugeordnet)
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- 2 K 5790/17 2x (nicht zugeordnet)
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