Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 4/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. April 2019, soweit er die Antragstellerin betrifft, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt ihre Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 bei der Antragsgegnerin. Der Studiengang ist dem Department Wirtschaft der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Antragsgegnerin zugeordnet. Das Department Wirtschaft ist eine Lehreinheit. Dieser sind laut Kapazitätsbericht folgende Studiengänge zugeordnet:
- 2
1) Bachelorstudiengang Außenwirtschaft und Internationales Management (AIM)
2) Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL)
3) Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre (M/TBWL)
4) Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA – in Kooperation mit dem USST)
5) Masterstudiengang International Business (IB)
6) Masterstudiengang International Logistics and Management (ILM)
7) Masterstudiengang Marketing und Vertrieb (MV)
8) Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB)
- 3
Gemäß der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. September 2018 vorgenommenen Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019 (Sommersemester 2019 und Wintersemester 2019/2020) betrug die Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre 39 Studienplätze für das Sommersemester 2019. In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2019 vom 3. Januar 2019 (Hochschulanzeiger Nr. 137/2019 vom 11. Januar 2019, S. 2, Zulassungshöchstzahlensatzung) ist dementsprechend für diesen Studiengang die Zulassungszahl 39 (Sommersemester 2019) bzw. 38 (Wintersemester 2019/2020) festgesetzt (Sammelordner I, Abschnitt 1.2.1 der Kapazitätsunterlagen).
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Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag der Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin keinen Studienplatz erhalten hatte, mit Beschluss vom 30. April 2019 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, dass die hier anzuwendende Zulassungshöchstzahlensatzung ordnungsgemäß zustande gekommen, genehmigt und bekannt gemacht worden sei. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 AKapG verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Die Zulassungshöchstzahlensatzung sei jedoch in Bezug auf den hier im Streit befindlichen Studiengang nicht mit höherrangigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften vereinbar, da die jährliche Aufnahmekapazität nach den Berechnungen des Gerichts höher anzusetzen sei.
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Das Verwaltungsgericht ist u. a. deshalb zu einer erheblich höheren Kapazität als die Antragsgegnerin gekommen, weil es nicht die geltend gemachten Ermäßigungen des Lehrdeputats nach §§ 16, 17 und 18 LVVO anerkannt und den von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge niedriger berechnet hat. Das Verwaltungsgericht ist von einer Kapazität von 45 Studienplätzen für das Sommersemester 2019 ausgegangen, von denen 40 Studienplätze als kapazitätswirksam vergeben anerkannt wurden.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
- 7
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
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- 8
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (hierzu unter 1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemä3; § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen freien Studienplatz, welcher der Antragstellerin zugewiesen werden kann (hierzu unter 2.).
- 9
1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem dargelegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. u. a. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). So liegt es hier.
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Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegr52;ndung wird dargelegt, dass der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab im Rahmen der Deputatsermäßigungen nach §§ 16 und 17 LVVO zu streng sei, wenn hierzu jeweils sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenebene einzelfallbezogen vorgetragen werden müsse. Die Antragsgegnerin legt damit nachvollziehbar dar, dass die von ihr angesetzten Deputatsermäßigungen nach §§ 16 und 17 LVVO im Hinblick auf das zur Verfügung stehende Lehrangebot zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin legt zudem hinreichend dar, dass (bei Korrektur der von der Antragsgegnerin diesbezüglich vorgenommenen Rechnung) mindestens fünf Studienplätze im Sommersemester 2019 weniger für den Studiengang zur Verfügung stehen, als das Verwaltungsgericht berechnet hat.
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2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat.
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Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2019, d.h. für das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020 (vgl. § 1 der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2019), besteht eine Kapazität im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre von 79 Studienplätzen, also 40 Studienplätzen im Sommersemester 2019 (hierzu unter a]). Für das Sommersemester 2019 stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, da 40 Studienplätze bereits kapazitätswirksam besetzt sind (hierzu unter b]). Auch im Wege der horizontalen Substituierung findet sich kein weiterer Studienplatz (hierzu unter c]).
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a) Für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre stehen 79 Studienplätze zur Verfügung.
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Gegen die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin im Satzungswege vorgenommenen Festsetzung der Zulassungszahlen bestehen keine Bedenken. Ihre Befugnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen kann die Antragsgegnerin aus § 3 Abs. 2 und 4 AKapG ableiten und damit auf eine (formal-) gesetzliche Grundlage stützen. Die Hochschule kann danach die Zulassung durch Festsetzung von Zulassungszahlen im Satzungswege beschränken, wenn – wie dies für den Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre der Fall ist – Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die vorhandenen Aufnahmekapazitäten überschreiten wird. Der Gesetzgeber hat in dem Maßgabenkatalog des § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG und durch seinen in §; 3 Abs. 3 Satz 1 AKapG enthaltenen Verweis auf die Vorgaben namentlich der Kapazitätsverordnung die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Kriterien selbst geregelt und diese nicht in das Belieben der Hochschulen gestellt (vgl. zur Kritik an der früheren Gesetzesfassung: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 19 ff.). Damit ist auch hinreichend sichergestellt, dass bei der Festsetzung der Zulassungszahlen dem Kapazitätserschöpfungsgebot, wie es nunmehr mit dem gebotenen Stellenwert und ohne Beschränkung auf eine bloß „angemessene“ Befriedigung der Nachfrage nach Studienplätzen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AKapG zum Ausdruck gelangt (vgl. zur Kritik an der früheren Gesetzesfassung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 16), Rechnung getragen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2018, 3 Nc 89/17). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Zustandekommens der Satzung sind nicht zu beanstanden.
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aa) Der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind.
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Hierzu ist vorliegend auch der Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) insoweit als zugeordneter Studiengang zu zählen als Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 2. April 2019 Bezug (3 Nc 51/18, juris Rn. 16 ff.), die weiter Geltung beanspruchen.
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„Aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG ergibt sich, dass Lehrleistungen im Rahmen einer vertraglich geregelten Kooperation kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind bzw. nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn und soweit als Ersatz für die unberücksichtigt bleibende Lehrleistung im gleichen Umfange zusätzliche Lehraufträge erteilt werden. Für letzteres bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. In analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist es der Antragsgegnerin zudem möglich, den in Kooperation mit der USST eingerichteten Studiengang einer ihrer Lehreinheiten zuzuordnen. Ansonsten blieben die Lehrleistung für die Studierenden dieses Studiengangs, die bei der Antragsgegnerin immatrikuliert sind (vgl. Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai v. 14. Oktober 2011) und der erforderliche Betreuungsaufwand außer Betracht, was ersichtlich dem Regelungszweck des Ausbildungskapazitätsgesetzes sowie der Kapazitätsverordnung zuwiderlaufen würde. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO regelt, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird. Im Zusammenhang mit § 11 KapVO, der die Berücksichtigung von Dienstleistungen einer Lehreinheit für nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge regelt, ist sichergestellt, dass das fü;r die Studiengänge der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot grundsätzlich richtig erfasst wird. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 6. November 2007 (3 Nc 14/07, n. v.) entschieden, dass die an der USST erbrachten Lehrleistungen keine Dienstleistungen im Sinne von § 11 KapVO darstellen. Da bei wortgetreuer Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit der Antragsgegnerin ausscheiden würde, solange nicht der überwiegende Teil der Lehrleistungen von der Antragsgegnerin erbracht wird, müsste der Studiengang praktisch außer Betracht bleiben, obwohl dort tatsächlich Lehrleistungen des Lehrpersonals der Antragsgegnerin erbracht werden und Studierende der Antragsgegnerin Lehrleistungen nachfragen. Angesichts von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AKapG und im Hinblick darauf, dass die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich nach § 3 Abs. 9 HmbHG ausdrückliche Aufgabe der Hochschulen ist, ist vorliegend eine Zuordnung des in Kooperation mit der USST durchgeführten Bachelorstudiengangs Internationale Wirtschaft und Außenhandel in analoger Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu der Lehreinheit der Antragsgegnerin, die Lehrleistungen für diesen Studiengang erbringt, mithin zur Lehreinheit Department Wirtschaft gerechtfertigt (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 14).
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Es liegt auch ein wirksamer Kooperationsvertrag vor. Im Hinblick auf die Änderung des Kooperationsvertrags für den Betrieb des ‚Joint College‘ in Shanghai vom 14. Oktober 2011 bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnenden ohne Vollmacht des Präsidenten der Antragsgegnerin unterschrieben hätten, noch ist ersichtlich, dass es zur Wirksamkeit der Änderung einer Feststellung der Übereinstimmung des deutschen und des chinesischen Textes bedurft hätte. § 55 Abs. 2 HmbHG, wonach die Einrichtung, Änderung und Aufhebung hochschulübergreifender Studiengänge der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf, ist vorliegend nicht einschlägig, weil es sich nicht um die Einrichtung oder Änderung eines hochschulübergreifenden Studiengangs handelt. Soweit es zutreffend sein sollte, dass die Studierenden in diesem Studiengang weder ein Semesterticket noch einen Studierendenausweis erhalten und ihnen die Teilnahme an Wahlen vorenthalten wird, wäre dies keine Frage der Zuordnung des Studiengangs zu der Lehreinheit Department Wirtschaft, sondern eine Frage der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen.“
- 19
bb) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit ist zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen.
- 20
aaa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt ohne Lehrermäßigungen insgesamt 562,50 LVS. Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 LVVO 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen:
- 21
Stellennummer
Stellengruppe
Leitzeichen
Stellenumfang
Deputat je Stelle
verfügbare LVS
1.
665
W2
W/Prof.1
1,00
18,00
18,00
2.
1465
C3
W/Prof.2
1,00
18,00
18,00
3.
658
C3
W/Prof.3
1,00
18,00
18,00
4.
659
C2
W/Prof.4
1,00
18,00
18,00
5.
1463
W2
W/Prof.5
1,00
18,00
18,00
6.
1464
C3
W/Prof.6
1,00
18,00
18,00
7.
3462
W2
W/Prof.6a
0,5
9,00
9,00
8.
1466
C3
W/Prof.7
1,00
18,00
18,00
9.
1467
W2
W/Prof.8
1,00
18,00
18,00
10.
668
W2
W/Prof.9
1,00
18,00
18,00
11.
1468
C2
W/Prof.10
1,00
18,00
18,00
12.
1469
W2
W/Prof.11
1,00
18,00
18,00
13.
1470
W2
W/Prof.12
1,00
18,00
18,00
14.
681
W2
W/Prof.13
1,00
18,00
18,00
15.
682
C3
W/Prof.14
1,00
18,00
18,00
16.
686
W2
W/Prof.15
1,00
18,00
18,00
17.
1020
W2
W/Prof.16
1,00
18,00
18,00
18.
374
W2
W/Prof.17
1,00
18,00
18,00
19.
2474
W2
W/Prof.17a
0,75
13,5
13,50
20.
1471
W2
W/Prof.18
1,00
18,00
18,00
21.
1472
W2
W/Prof.19
1,00
18,00
18,00
22.
1473
C3
W/Prof.20
1,00
18,00
18,00
23.
701
W2
W/Prof.21
1,00
18,00
18,00
24.
1477
W2
W/Prof.22
1,00
18,00
18,00
25.
1475
W2
W/Prof.23
1,00
18,00
18,00
26.
1476
W2
W/Prof.24
1,00
18,00
18,00
27.
1474
C3
W/Prof.25
1,00
18,00
18,00
28.
611
W2
W/Prof.26
1,00
18,00
18,00
29.
797
W2
W/Prof.27
1,00
18,00
18,00
"text-align:left">30.
2732
wspan="1" valign="top"> W2
W/Prof.29
1,00
18,00
colspan="1" rowspan="1" valign="top"> </tr>t">18,00 p>
31.
1295
W2
W/Prof.30
" valign="top"> ">1,00 ;
18,00
18,00
32.  
3256
W2
W/Prof.31
1,00
18,00
18,00
Summe:
562,50
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bbb) Die von der Antragsgegnerin für die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen gemäß §§ 16 und 17 LVVO sind vorliegend entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Höhe von 76,25 LVS anzuerkennen (hierzu unter (1)). Hingegen kann die Lehrverpflichtungsermäßigung in Höhe von 2 LVS nach § 18 LVVO nicht anerkannt werden (hierzu unter (2)).
- 23
(1) Die von der Antragsgegnerin f52;r die Hochschullehrer geltend gemachten Lehrverpflichtungsermäßigungen gemäß §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 LVVO sind entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Höhe von 76,25 LVS statt der von der Antragsgegnerin angesetzten 80,5 LVS sowohl formell als auch materiell rechtmäßig verteilt worden.
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(a) Die Antragsgegnerin hat die Lehrverpflichtungsermäßigungen formell ordnungsgemäß verteilt. Für die Ermäßigungen nach §§ 16 (Aufgaben in der Forschung), 16a (Promovierendenbetreuung) und 17 (sonstige Aufgaben) LVVO stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG festgelegt werden. Dies ist vorliegend mit der im Juni 2018 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2019/2020 geschehen. Darin sind gemäß der Tabelle 1 der Vereinbarung 1.073 LVS als Forschungskontingent, 30 LVS für die Promovierendenbetreuung und 1.533 LVS für besondere Aufgaben vorgesehen. Diese Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilt werden. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarung am 19. Juli 2018 die gesamten Kontingente auf die Fakultäten verteilt (Sammelordner II, Abschnitt 5.2). Die Fakultät Wirtschaft und Soziales (W&S) erhielt 202 LVS nach § 16 LVVO und 328 LVS nach § 17 LVVO. Die Verwaltung der nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO den Fakultäten zugeteilten Kontingente erfolgt schließlich auf Ebene der Fakultäten. In Höhe der genannten Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden – ausgenommen 1,5 LVS – hat das Dekanat mit Beschluss vom 23. August 2018 (Sammelordner II, Abschnitt 5.5) Lehrermäßigungen für Professorinnen und Professoren der der Fakultät zugeordneten vier Departments ausgesprochen.
- 25
(b) Die Entscheidung des Dekanats nach § 16 Abs. 1 LVVO in Höhe von 28,25 LVS ist in der Sache nicht zu beanstanden. Danach kann bei Professorinnen und Professoren zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben in der Forschung die Lehrverpflichtung ermäßigt oder aufgehoben werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin plausibel gemacht.
- 26
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt, dass die Professoren, denen eine Lehrverpflichtungsermäßigung gewährt worden ist, zusätzliche Forschungsaufgaben wahrnehmen und der Tatbestand des § 16 Abs. 1 LVVO damit erfüllt ist. Aus einer von der Antragsgegnerin eingereichten Übersicht (Sammelordner II, Abschnitt 5.5) ergibt sich für die jeweilige Lehrperson die konkrete Forschungsaufgabe. Zudem folgt aus dem Beschluss des Dekanats, dass zur Vorbereitung der Entscheidung des Dekanats über das Forschungskontingent der Forschungsausschuss der Fakultät eine Empfehlung ausgesprochen hat, die bei der Beschlussfassung Berücksichtigung gefunden hat. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Forschungsprojekte von den jeweiligen Lehrpersonen innerhalb ihrer regelmäßigen Dienstzeit betrieben werden könnten, zumal nach den Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom 2. Juli 2010 das Lehrdeputat der Professoren an Fachhochschulen für zu hoch gehalten wird (vgl. Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem, S. 78, https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/10031-10.pdf?__blob=publicationFile&v=3). Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die von den einzelnen Lehrpersonen beantragten Ermäßigungen vom Dekanat ungeprüft übernommen worden sind. Dagegen spricht schon, dass 1,5 LVS des zugewiesenen Ermäßigungskontingents nicht verwendet worden sind. Eine diese Darlegungen übersteigende Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin besteht nicht.
- 27
Der von einigen der Antragsteller erhobene Einwand, der mit der Wahrnehmung der nach § 4 Abs. 2 HmbHG bestehenden Aufgabe praxisnaher Forschung und Entwicklung verbundene Aufwand setze keine Reduzierung der Lehrverpflichtung voraus, weil dafür bei einem Lehrdeputat von 18 LVS ausreichend Zeit bleibe, verfängt auch bei Berücksichtigung einer von den Antragstellern benannten Entscheidung des VGH Mannheim vom 29. April 1993 (4 S 1092/92, juris) nicht. Darin wird ausgeführt, dass ein Lehrdeputat der an Fachhochschulen lehrenden Professoren in Höhe von 18 LVS nicht zu beanstanden sei. Im Hinblick auf die von den Professoren wahrgenommenen Forschungsaufträge heißt es allerdings, dass durch den Rektor zu gewährende Ermäßigungen der Lehrverpflichtung vorgesehen seien, wenn die Übernahme einer Forschungsaufgabe zusätzlich zu den Lehrverpflichtungen wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar sei (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.4.1993, a.a.O., juris Rn. 20). So verhält es sich – wie oben bereits ausgeführt – hier. Soweit weiter teilweise eingewendet wird, die Ziel- und Leistungsvereinbarung sei bereits unwirksam, weil das Ermäßigungskontingent zu hoch sei und damit gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstoßen werde, greift dies nicht durch. Denn bei einem Lehrdeputat der Hochschullehrer in Höhe von 562,5 LVS stellen die nach § 16 Abs. 1 LVVO gewährten Lehrdeputatsermäßigungen lediglich einen Anteil von etwa 5 % dar.
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Die Antragsgegnerin hat auch das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Mit Blick auf das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung muss auch bei derartigen organisatorischen Maßnahmen der Hochschule, die sich im Einzelfall auf das stellenbezogene Lehrangebot auswirken, eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der auch die Belange der Studienplatzbewerber in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen. Wie die Hochschulverwaltung die entscheidungserheblichen Belange im Einzelnen gewichtet und gegeneinander abwägt, unterliegt dabei ihrem Stellendispositionsermessen, und zwar auch soweit es um die Belange der Studienplatzbewerber geht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen hat allein die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand. Die Grenzen bestehen darin, dass die Hochschule tatsächlich eine planerische Abwägung vornimmt, dass sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abwägt und ferner dabei den Belangen der Studienplatzbewerber ein Gewicht beimisst, das ihren Grundrechten Geltung verschafft und nicht von vornherein dem Gewicht der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen und Studierenden untergeordnet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, 7 C 10.86, NVwZ 1989, 360, juris Rn. 40; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2011, 2 NB 439/10, juris Rn. 22). Hiervon ausgehend sind Ermessensfehler weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zur Beschlussfassung vom 23. August 2018 geht eindeutig hervor, dass das Dekanat erkannt hat, dass ihm im Hinblick auf die Gewährung von Lehrverpflichtungsermäßigungen ein Ermessensspielraum zukommt. Insoweit hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf § 16 Abs. 1 LVVO das Interesse weiterer Studieninteressierter erkannt, erachtet aber die Lehrermäßigungen für die Forschung als unabdingbar, weil die Qualität der Lehre ohne eigene Forschungsprojekte nicht gewährleistet werden kann. Diese Erwägungen genügen den oben aufgezeigten Anforderungen. Soweit das Verwaltungsgericht fordert, dass die Antragsgegnerin auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen darlegt, überspannt es die Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin. Das Beschwerdegericht hat keine begründeten Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in Anbetracht der vorgelegten Auflistung der jeweils gewährten Ermäßigungen eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf jede einzelne Lehrermäßigung getroffen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.8.2011, a.a.O., juris Rn. 23).
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(c) Vorliegend sind Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 17 Abs. 1 LVVO nur in Höhe von 48 LVS statt der angesetzten 52,25 LVS anzuerkennen. Gemäß § 17 Abs. 1 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung oder der staatlichen Auftragsverwaltung der Hochschule für die Entwicklung von Online-Veranstaltungen nach § 5a oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule ermäßigt oder aufgehoben werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin für Lehrermäßigungen in Höhe von 48 LVS plausibel gemacht (vgl. Sammelordner II, Abschnitt 5.5).
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Die Mitgliedschaft im Hochschulsenat (vgl. § 85 HmbHG) sowie die wissenschaftliche Leitung des Promotionszentrums (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2011, 2 NB 135/11, juris Rn. 15), die die Antragsgegnerin als Hochschulfunktionen ausweist, stellen Aufgaben in der Selbstverwaltung i.S.d. § 5 Abs. 2 HmbHG dar. Danach sind Selbstverwaltungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die nicht staatliche Auftragsangelegenheiten sind. Keine Aufgabe in der Selbstverwaltung stellt hingegen die in Ansatz gebrachte Funktion des „Beauftragten des Präsidiums für die Evaluation der W-Besoldung dar“. Nach erläuternden Angaben der Antragsgegnerin ist Aufgabe dieser Funktion die Überprüfung des Systems zur Vergabe von Leistungsbezügen in der W-Besoldung (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 19.9.2019). Dabei handelt es sich um Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG als staatliche Auftragsangelegenheiten von der Hochschule wahrzunehmen sind. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin stellt die Funktion „Nachteilsausgleich Shanghai-Hamburg College“ keine Aufgabe im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule i.S.d. § 17 Abs. 1 Alt. 3 LVVO dar. Denn der an der USST angebotene Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel (IWA) ist – wie bereits oben ausgeführt – ein dem Department Wirtschaft zugeordneter Studiengang, weil Lehrleistung von Lehrpersonen der Antragsgegnerin dort erbracht wird. Der insoweit damit betriebene Aufwand für diese Lehre liegt damit nicht außerhalb der Hochschule.
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Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Fakultätsfunktionen (Prodekan, FIO, Berufungsbeauftragte) stellen Aufgaben in der Selbstverwaltung dar.
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Dies gilt auch für folgende von der Antragsgegnerin geltend gemachte Departmentfunktionen: Leitung Department, stellvertretende Leitung Department, Haushaltsbeauftragter, Studiengangskoordinator, Studienfachberatung, Vorsitz Prüfungsausschuss, Internationales und Anerkennung Outgoings, Planung der Lehrveranstaltungen und Praxisbeauftragter. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2019 hinreichend plausibel dargelegt, welche Aufgaben die Departmentleitung in Abgrenzung zu den Studiengangskoordinatoren und der Funktion „Planung der Lehrveranstaltungen“ wahrnimmt. Gleiches gilt für die Abgrenzung der Funktion „Studienfachberatung“ und der Funktion „Internationales und Anerkennung Outgoings“. Nicht in Ansatz zu bringen ist auf Departmentsebene allerdings die Funktion „Gleichstellung Department“. Das Hamburgische Hochschulgesetz sieht eine Gleichstellungsbeauftragte auf Departmentsebene nicht vor. So folgt zum einen aus § 87 Abs. 1 HmbHG, dass die Hochschule eine zentrale Gleichstellungsbeauftragte zu wählen hat. Zum anderen werden gemäß § 89 Abs. 6 HmbHG in den Fakultäten Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Auch der Grundordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 24. Juni 2016 (Amtl. Anz. 2016, S. 1167) ist zu entnehmen, dass nur auf Fakultätsebene, aber nicht auf Departmentsebene eine Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. So benennt § 11 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung als Aufgabe der Fakultät die Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages. Gemäß § 14 Abs. 3 der Grundordnung enth228;lt die Aufzählung der Aufgaben des Departments hingegen nicht die Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages.
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Entgegen dem Vorbringen des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die zu berücksichtigenden Aufgaben in der Selbstverwaltung zudem hinreichend dargelegt, dass die betreffenden Funktionen die Ausübung der Lehrtätigkeit in dem angesetzten Umfang ausschließen und der Tatbestand des § 17 Abs. 1 LVVO damit erfüllt ist. Dem Beschluss des Dekanats vom 23. August 2018 ist zu entnehmen, dass die Wahrnehmung der aufgeführten Aufgaben mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden sei und bei einem vollen Lehrdeputat nicht erfolgen könne, ohne dass dies zu Lasten der übrigen nach § 12 HmbHG bestehenden Dienstverpflichtungen ginge. Zur Vorbereitung der Entscheidung hat das Dekanat insoweit insbesondere die Stellungnahme der Departmentleitungen der Fakultät berücksichtigt. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die benannten Funktionen von den jeweiligen Lehrpersonen innerhalb ihrer regelmäßigen Dienstzeit betrieben werden könnten. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die von den einzelnen Lehrpersonen beantragten Ermäßigungen vom Dekanat ungeprüft übernommen worden sind. Eine diese Darlegungen übersteigende Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin besteht auch hier nicht.
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Die Antragsgegnerin hat das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Mit Blick auf das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung muss auch bei derartigen organisatorischen Maßnahmen der Hochschule – wie bereits zu § 16 LVVO ausgeführt – eine Ermessensentscheidung getroffen werden, bei der auch die Belange der Studienplatzbewerber in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen. Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zur Beschlussfassung vom 23. August 2018 geht eindeutig hervor, dass das Dekanat erkannt hat, dass ihm im Hinblick auf die Gewährung von Lehrverpflichtungsermäßigungen ein Ermessensspielraum zukommt. Insoweit hat das Dekanat das Interesse weiterer Studieninteressierter in seine Erwägungen eingestellt, erachtet aber die Funktionsentlastungen als unabdingbar. Die Wahrnehmung der im Beschlussvorschlag aufgeführten Aufgaben sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Dieser könne bei einem vollen Lehrdeputat nicht erfolgen, ohne dass dies zu Lasten der übrigen Dienstverpflichtungen gehe, die in § 12 HmbHG beschrieben seien. Diese Erwägungen genügen den oben aufgezeigten Anforderungen. Soweit das Verwaltungsgericht fordert, dass die Antragsgegnerin für den jeweiligen Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen darlegt, überspannt es die Dokumentationspflicht der Antragsgegnerin. Das Beschwerdegericht hat keine begründeten Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin in Anbetracht der vorgelegten Auflistung der jeweils gewährten Ermäßigungen eine Ermessensentscheidung im Hinblick auf jede einzelne Lehrermäßigung getroffen hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 23).
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(2) Die geltend gemachte Verminderung nach § 18 LVVO ist kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Nach § 18 LVVO kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 %, bei mindestens 70 um bis zu 18 % und bei mindestens 90 um bis zu 25 %. Nach § 18 LVVO steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte im Ermessen, was zum einen das Wort „kann“ deutlich macht und sich daraus ergibt, dass die Höhe der Ermäßigung nicht genau festgelegt ist, sondern nur Höchstvorgaben („bis zu ...“) vorgegeben sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 31; Beschl. v. 6.9.2019, 3 Nc 71/18, n.v.; so auch Ziffer 9 Neunte Änderung der Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg v. 19.7.2018, Hochschulanzeiger Nr. 135/2018, S. 3). Aus dem Grad der Behinderung kann allerdings nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, Erwägungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der konkreten Schwerbehinderung auf die Lehrfähigkeit anzustellen. In Bezug auf die vorliegende Entscheidung der Antragsgegnerin, die Lehrverpflichtung in einem Fall um 2 LVS zu ermäßigen, liegt zwar ein Protokoll über eine Sitzung des Dekanats vom 23. August 2018 vor (Sammelordner II, Abschnitt 5.5), wonach die geschäftsführende Dekanin in persönlichen Gesprächen festgestellt habe, in welcher Art und Weise die Behinderungen auch unmittelbare Auswirkungen auf die dienstlichen Aufgaben und insbesondere auf die Lehrverpflichtung der Antragstellenden habe und inwieweit diese Auswirkungen nicht auf andere Art und Weise kompensiert werden könnten. Die jeweils zur Gewährung empfohlene Minderung des Deputats sei in die Beschlussvorlage eingeflossen. Diese Ausführungen lassen jedoch nicht die erforderliche spezifische Begründung – auch unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n.v.) – für die hier geltend gemachte Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS erkennen. Es fehlt weiterhin an Ausführungen zu konkreten Einschränkungen der maßgeblichen Lehrperson im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2019, a.a.O).
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ccc) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 30 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen:
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Stellennummer
Stellengruppe
Leitzeichen
Stellenumfang
Deputat je Stelle
verfügbare LVS
1.
3278
E13
W/Int1
1,00
0,00
0,00
2.
1486
E12
W/TP1
1,00
9,00
9,00
3.
1489
E12
W/TP2
1,00
9,00
9,00
4.
1492
E10
W/TP3
1,00
0,00
0,00
5.
1490
E11
W/TP4
0,50
4,00
2,00
6.
1491
E11
W/TP5
0,50
4,00
2,00
7.
1493
E11
W/AIM1
1,00
4,00
4,00
8.
3319
E11
W/KonzAIM
1,00
0,00
0,00
9.
47
A15
W/PA1
1,00
12,00
0,00
10.
2952
E13
W/BIL1
1,00
4,00
4,00
11.
2953
E13
W/BIL2
0,50
0,00
0,00
12.
2958
E13
W/BIL3
1,00
0,00
0,00
13.
2954
E13
W/BIL5
0,25
0,00
0,00
14.
3049
E13
W/BIL6
0,75
0,00
0,00
15.
3264
E13
W/AIMIB
0,50
0,00
0,00
16.
3371
E13
W/Log1
0,66
0,00
0,00
17.
3357
E13
60;r">W/Entrp
1,00
0,00
0,00
18.
3275
E11
<p style="text-align:center">W/MARK >0,50
0,00
t">0,00
19.
3202 160;
le="text-align:center">E13
W&S/DM/W1
1,00
0,00
0,00
20.
3213
E13 60;  
W&S/DM/W3
1,00
0,00
0,00
21.
3244
E13
W&S/DM/W4
1,00
0,00
0,00
22. ;
3402
E13
W&S/DM/W5
1,0
0,00
style="text-align:right">0,00
23.
olspan="1" rowspan="1" valign="top"> 3446
E11
W&S/DM/W6
0,5
0,00
="1" rowspan="1" valign="top"> 0,00
Summe:
30,00
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung, wobei Mindest- und Höchstverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 sowie § 14 Abs. 2 LVVO zu beachten sind. Dementsprechend ergeben sich die in der Tabelle angegebenen Deputate aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen. Ergänzend gilt Folgendes:
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Die Stellen mit dem Leitzeichen W/Int1 (Nr. 3278, Herr Sch...), W/AIMIB (Nr. 3264, Herr E...), W/Log1 (Nr. 3371), W/Entrp (Nr. 3357, Herr S... und Frau F...) und W/MARK (Nr. 3275, Frau D...) bleiben unberücksichtigt, da es sich hierbei um Stellen ohne Lehrdeputat handelt.
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Für die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP1 (Nr. 1486, Herr M...) sind gemä;ß der zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültigen Stellenbeschreibung 9 LVS zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Stelle mit dem Leitzeichen W/TP2 (Nr. 1489, Frau P...).
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Die Stelle W/TP3 (Nr. 1492, Herr L...) bleibt unberücksichtigt, da es sich hierbei um eine Stelle ohne Lehrverpflichtung handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 37; Beschl. v. 10.11.2007, 3 Nc 40/07, n. v.). Dies geht aus der vorgelegten Stellenbeschreibung hervor. Für die Stelle W/KonzAIM (Nr. 3319, derzeit nicht besetzt) ist ausweislich der Stellenbeschreibung ebenfalls keine Lehrverpflichtung vorgesehen.
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Die halben Stellen mit den Leitzeichen W/TP4 bzw. W/TP5 (Nr. 1490, Fr. E..., bzw. Nr. 1491, Fr. Sch...) fließen gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO entsprechend der in den Stellenbeschreibungen jeweils festgelegten Beschränkung der selbständigen Lehre auf 2 SWS (= LVS) in die Kapazitätsberechnung ein, obwohl in der Kapazitätsberechnung für diese Stellen jeweils 4 LVS angesetzt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 38; Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 109/16, n. v.). Die in der Stellenbeschreibung jeweils angesetzten 4 LVS für Lehrassistenz sind nicht zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 LVVO ist Lehrverpflichtung die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit). Bei der vorgesehenen Lehrassistenz handelt es sich aber nicht um die eigenständige Durchführung von Lehrtätigkeit oder um eine eigenständige Betreuung, sondern um Mithilfe bei fremder Lehrtätigkeit bzw. um die Hilfe bei der Betreuung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 38).
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Die Stelle W/PA1 (Nr. 47, Herr L...) ist nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans fällt diese Stelle mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Stelleninhabers am 31. Dezember 2019 weg. Grundsätzlich ist zwar – wie von einigen Antragstellern vorgetragen – die Entscheidung 52;ber eine Stellenstreichung dahin zu kontrollieren, ob sie dem Abwägungsgebot genügt. Das gilt aber nur für den Fall, dass es sich um eine nicht kompensierte Stellenstreichung handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 58/08, n.v.). Hier ist jedoch von einer „Art“ kompensierter Stellenstreichung auszugehen, weil dadurch die Professorenstelle W/Prof.27, deren Finanzierung auf Dauer nicht gewährleistet war, dauerhaft erhalten bleibt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsgliederungsplan. Danach soll die Stelle W/PA1 mit „Freiwerden“ in die Hochschulverwaltung rückverlagert werden; im Gegenzug soll der Fakultät Wirtschaft und Soziales zum 1. März 2020 eine – schon derzeit vorhandene – Professorenstelle W/Prof.27 zugewiesen werden. Auf diese Weise sichert die Antragsgegnerin dauerhaft ein höheres Lehrangebot ab, weil die Stelle W/Prof.27 ein Lehrdeputat von 18 LVS hat, wohingegen die Stelle W/PA1 nur 12 LVS umfasst.
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Für die Stelle W/AIM1 (Nr. 1493, Herr C...) sind weiterhin 4 LVS entsprechend der eingereichten Stellenbeschreibung (Sammelordner II, Abschnitt 3.2.7) zu berücksichtigen. Die zum 1. September 2018, also zum Berechnungsstichtag von der Antragsgegnerin vorgenommene Verlagerung der Stelle zur Betriebseinheit CC4E führt nicht zu einer Verringerung des Lehrangebots. Da diese Stellenverlagerung einer Stellenstreichung gleichkommt, ist diese an den Voraussetzungen des Abwägungsgebots zu messen. Nach dem Abwägungsgebot ist die Entscheidung über die - nicht kompensierte - Streichung von Stellen daran zu messen, ob die Gremien dabei überhaupt eine planerische Abwägung vorgenommen, ob sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abgewogen und ob sie die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet haben, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, 350, juris Ls. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 46). An einer solchen Abwägungsentscheidung fehlt es ausweislich der vorgelegten Verlagerungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16. August 2018 (Sammelordner II, Abschnitt 3.2.7) hier. Daher ist das Lehrdeputat der verlagerten Stelle fiktiv weiterzuführen.
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Die Stelle W/BIL3 (Nr. 2958, Herr W...) enthält zwar einen kw-Vermerk, jedoch erst ab dem 31. August 2023. Für die Stelle ist jedoch ausweislich der Stellenbeschreibung keine Lehrverpflichtung vorgesehen.
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Die Stelle W/BIL5 (Nr. 2954, Herr K...) fließt auch nicht in die Kapazitätsberechnung ein. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin kann dem Stellenplan nicht entnommen werden, dass diese Stelle noch im Berechnungszeitraum wegfällt. Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind Stellen, die in dem Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen. Der Vermerk im Stellenplan genügt dieser Kennzeichnungspflicht nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 42). Dort heißt es lediglich: „Neuschaffung einer 0,25 Stelle aus den Mitteln des Zukunftsfonds 2015 (BIL) bis 30.09.2018“. Für diese Stelle ist jedoch ausweislich der Stellenbeschreibung keine Lehrverpflichtung vorgesehen. Auch für die Stelle W/BIL6 ist ausweislich der Stellenbeschreibung keine Lehrverpflichtung vorgesehen.
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Die Stelle W/BIL1 (Nr. 2952, Herr Z...) fließt entgegen der Annahme der Antragsgegnerin weiterhin mit 4 LVS in die Kapazitätsberechnung ein. Dem Stellenplan kann nicht entnommen werden, dass diese Stelle noch im Berechnungszeitraum wegfällt. Der Vermerk im Stellenplan genügt der bereits oben aufgezeigten Kennzeichnungspflicht nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 42). Dort heißt es lediglich: „Interner Vermerk: Finanzierungsende Zukunftsfonds 3 J.“. Hiermit wird weder zum Ausdruck gebracht, dass die Stelle tatsächlich mit dem Finanzierungsende durch den Zukunftsfonds wegfällt, noch ergibt sich hieraus ein Zeitpunkt. Darüber hinaus weist die zum Berechnungsstichtag 1. September 2018 gültige Stellenbeschreibung Stand 04/2017 (Sammelordner II zum Wintersemester 2018/2019, Abschnitt 3.2.12) selbstständige Lehre in Höhe von 4 LVS aus. Selbst wenn auf die von der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2019 eingereichte Stellenbeschreibung Stand 10/2018 abzustellen wäre, wonach auf der Stelle W/BIL1 nunmehr keine Lehre mehr durchgeführt wird (Sammelordner II, Abschnitt 3.2.10), wären weiterhin (fiktiv) 4 LVS zu berücksichtigen. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass sie die Belange der Studienbewerber bei der Streichung der Lehrtätigkeit auf dieser Stelle abgewogen hat. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Lehrtätigkeit des Stelleninhabers gestrichen wurde, da er zum einen inhaltlich dasselbe Projekt betreut und zum anderen nunmehr in Vollzeit tätig ist.
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Bei den Stellen W&S/DM/W1 (Nr. 3202, Herr F...), W&S/DM/W3 (Nr. 3213, Frau F...), W&S/DM/W4 (Nr. 3244, Herr F...), W&S/DM/W5 (N. 3402, Herr Dr. R...) und W&S/DM/W6 (Nr. 3446, Herr E...) handelt es sich um Drittmittelbeschäftigte, die nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41; Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 10; Beschl. v. 7.10.13, 3 Nc 209/12, juris Rn. 24).
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Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Erhöhung der LVS der wissenschaftlichen Mitarbeiter für die Betreuungstätigkeit folgt das Beschwerdegericht nicht. Diese Tätigkeit ist dienstrechtlich dem Aufgabenbereich der Lehre zugeordnet. Die Regelung des § 7 LVVO bestimmt Umfang und Grenzen der Anrechnung der Betreuungstätigkeit auf die Lehrverpflichtung. Diese Vorschriften zur Einbeziehung der Betreuungst228;tigkeit in die Regellehrverpflichtung sind auch für die Berechnung des Lehrangebots zum Zwecke der Kapazitätsermittlung maßgebend. § 9 Abs. 1 KapVO stellt für das Lehrdeputat ausdrücklich die normative Verbindung zu der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung einer Lehrperson her (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2003, 3 Nc 4/03, n.v.; Beschl. v. 6.9.2019, 3 Nc 71/18, n.v.). Dies zugrunde gelegt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die den wissenschaftlichen Mitarbeitern in den Stellenbeschreibungen zugewiesene Lehre sowohl die Lehr- als auch die Betreuungstätigkeit umfasst. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar vorgetragen (Sammelordner II, Abschnitt 3.3), dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Stellen W/BIL6 und W&S/DM/W2 Prüfungstätigkeiten nachgegangen sind. Da aber weder die Stellenbeschreibung der Stelle W/BIL6 (Sammelordner II, Abschnitt 3.2.14) noch die der Stelle W&S/DM/W2 (Sammelordner II, Abschnitt 3.2.20) einen Hinweis darauf enthält, dass die Stelleninhaberinnen selbstständige Lehre leisten, verbietet sich eine Erhöhung der anzusetzenden LVS. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Betreuungsstätigkeit zusätzlich zu ihren in den Stellenbeschreibungen niedergelegten Dienstpflichten nachgingen, wäre dies kapazitätsrechtlich – auch unter dem Gesichtspunkt von Lehrauftragsstunden – unbeachtlich, weil damit kapazitätsrechtlich nicht verlässlich geplant werden könnte. Denn die wissenschaftlichen Mitarbeiter wären dienstrechtlich zu einer ihrer Dienstverpflichtung übersteigenden Tätigkeit nicht verpflichtet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2019, n.v.).
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ddd) Als Lehrauftragsstunden sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 AKapG, § 10 Satz 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 AKapG, § 10 Satz 2 KapVO nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 AKapG, § 10 Satz 3 LVVO ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt.
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Die Lehrauftragsstunden sind für das Wintersemester 2017/2018 mit 79 LVS zu veranschlagen (Sammelordner II, Abschnitt 4.1). Die Antragsgegnerin hat zu Recht für das Wintersemester 2017/2018 9 erteilte LVS wegen der Vakanz der Stelle W/Prof.6 und 18 erteilte LVS wegen der Vakanz der Stelle W/Prof.29 unberücksichtigt gelassen. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 AKapG und § 10 Satz 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Lehrauftrag an Frau M...-B... in Höhe von 2,5 LVS für die Lehrveranstaltung „Vorbereitung auf die Lehrveranstaltung Mathematik“ nicht berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2019 ausgeführt, dass die Veranstaltung nicht curriculumsrelevant ist.
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Für das Sommersemester 2018 sind mit der Antragsgegnerin 71 LVS (Sammelordner II, Abschnitt 4.2) zu veranschlagen, woraus sich mit den Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2017/2018 ein Durchschnittswert von 75 LVS ergibt.
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eee) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 591,25 LVS (562,50 – 28,25 – 48 + 30 + 75) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO um den Dienstleistungsbedarf (E) gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Der von der Lehreinheit Department Wirtschaft zu erbringende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge beträgt statt dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Wert von 37,45 LVS nur 33,43 LVS:
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Im Hinblick auf die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs gibt das Beschwerdegericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 49; Beschl. v. 16.6.2017, 3 Nc 105/16, n. v.; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 101/11, n. v.) auf und berücksichtigt den Schwundfaktor nicht mehr. Der Senat geht davon aus, dass eine Eliminierung des Schwundausgleichs, durch den die Studienanfängerzahl determiniert wird, nicht geboten ist (so auch VGH München, Beschl. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006, juris Rn. 15; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.9.2009, NC 2 B 129/09, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2013, 2 NB 394/12, juris Rn. 64 ff; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.7.2019, 1 B 51/19.NC, juris Rn. 42).
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Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanf28;ngerzahlen zu berücksichtigen sind. Zwar geht das Beschwerdegericht weiterhin davon aus, dass der Wortlaut dieser Regelung einer Anwendung des Schwundfaktors in Bezug auf die determinierten Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs nicht zwangsläufig entgegensteht. Der Anwendung des Schwundfaktors beim Dienstleistungsbedarf und damit der Berücksichtigung der Entwicklung der Bestandszahlen in höheren Semestern stehen aber systematische Gründe entgegen. Denn die Berechnungsformel in der Anlage 1 zur KapVO sieht unter Nr. 2 die Berechnung des Dienstleistungsabzugs unter Zugrundelegung des Wertes Aq vor, wobei dieser Wert als „die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs“ definiert ist. Bei der in § 16 KapVO geregelten Schwundquote handelt es sich hingegen um einen Parameter, anhand dessen das Ergebnis der nach den Vorgaben des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung durchgeführten Berechnung, nicht aber einzelne Elemente der Berechnung, wie z.B. der Dienstleistungsabzug, zu überprüfen ist. Dies geht aus der Überschrift des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung hervor, in dem sich die letztgenannte Regelung befindet. Das Absehen von einem Schwundabzug bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports ist als eine Vereinfachung der von der Natur der Sache her in gewissem Umfang modellhaft und typisierenden normativen Ausgestaltung der Kapazitätsermittlung anzusehen, wie sie sich auch in anderen Bereichen - z.B. abstraktes Stellenprinzip, Fiktion der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit - findet (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.7.2019, 1 B 51/19.NC, juris Rn. 42). Bei Zugrundelegung der oben dargelegten Definition zu Aq handelt es sich bei diesem Wert gerade nicht um die Aufnahmekapazität des nachfragenden Studienganges. Die Erläuterung des Symbols Aq lässt ein anderes Verständnis nicht zu, zumal das Symbol Ap im Gegensatz hierzu definiert ist als die „jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs“. Dass der Verordnungsgeber bei der textlichen Umschreibung des Symbols „A“ zwischen jährlicher Aufnahmekapazität und jährlicher Studienanfängerzahl eines Studiengangs differenziert, kann nur dahin verstanden werden, dass bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität eine Schwundkorrektur vorgesehen ist, während die Ermittlung des Dienstleistungsabzugs anhand der jährlichen Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges erfolgt. Damit gibt das Formelwerk der Anlage 1 zur KapVO nicht vor, die durch die Schwundkorrektur erh6;hte Aufnahmekapazität des nachfragenden Studienganges bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports wieder auszublenden.
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Dieses Normverständnis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots zu beanstanden. Selbst wenn diese Regelung als methodisch unzulänglich anzusehen sein sollte, hätte der Verordnungsgeber damit seinen Spielraum für pauschalierende Regelungen im Kapazitätsrecht noch nicht überschritten. Eine gerichtliche „Korrektur" der Kapazitätsverordnung trägt ihre verfassungsrechtliche Legitimation nicht schon dadurch in sich, dass sie zu einem "kapazitätsfreundlicheren" Ergebnis führt. Auch im Lichte der auf eine wirklichkeitsnahe Kapazitätsberechnung abzielenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt dem Verordnungsgeber zunächst selbst die Einschätzung, ob bestimmte Einzelaspekte der Kapazitätsermittlung überhaupt einen detaillierten Regelungsbedarf auslösen, wobei er den für eine wirklichkeitsgetreue Erfassung erforderlichen Aufwand auch in Relation zu möglichen Kapazitätserträgen setzen darf. Darüber darf sich das Gericht nicht schon dann hinwegsetzen, wenn ihm selbst eine andere Art der Kapazitätsberechnung wegen einer daraus folgenden - wenn auch nur geringfügigen - Erhöhung der Kapazitätszahlen vorzugswürdig erscheint (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.8.2013, 2 NB 394/12, juris Rn. 67).
- 58
Entgegen dem Vortrag einiger Antragsteller kann der Antragsgegnerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie in ihrer Kapazitätsberechnung, die sie der BWFG vorgelegt hat, den Schwund bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs berücksichtigt hat. Vielmehr ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin gerade keinen Schwund beim Dienstleistungsbedarf angesetzt hat (vgl. Hefter BWFG, E 23202-08, Anlage 2d).
- 59
(1) Von der Lehreinheit Department Wirtschaft werden Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Umwelttechnik/Verfahrenstechnik zugeordneten Masterstudiengang Renewable Energy Systems im Rahmen des Moduls 15 („Business Skills“) für zwei Seminare („Project Finance“ und „Marketing Strategy“) erbracht. Der Curricularanteil hierfür beträgt ausweislich der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricularnormwert-Berechnung (Sammelordner III, Abschnitt 6.1.1) 0,1600. Hinsichtlich der Studienanfängerzahl können gemäß § 11 Abs. 2 KapVO entweder die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat erklärtermaßen auf die Zulassungszahlen abgestellt. Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 49; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 52; Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, HRZ 5, Nr. 1, 81 [2016], juris Rn. 15 – die beiden Letzteren zu den tatsächlichen Zulassungszahlen) Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018 (Hochschulanzeiger Nr. 130/2018, S. 2) 25 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12,5 ergibt (wie auch von der Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt, Hefter BWFG, E 23202-08, Anlage 2d). Soweit die Antragsgegnerin meint, es sei im Hinblick auf die zugrunde zu legende Studienanfängerzahl nicht auf den Berechnungsstichtag abzustellen, dringt sie nicht durch. Ausgehend davon, dass § 11 Abs. 2 KapVO eine prognostische Entscheidung über die Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen verlangt und die Kapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung im Regelfall – und so auch hier – die aktuellen Zulassungszahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen noch nicht festgesetzt sind. Von daher können die voraussichtlichen Zulassungszahlen – vorbehaltlich belastbarer anderweitiger Erkenntnisse, die von der Hochschule darzulegen wären – nur aus den zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags geltenden festgesetzten Zulassungszahlen abgeleitet werden. Eine nachträgliche Berücksichtigung der aktuell festgesetzten Zulassungszahlen in dem nicht zugeordneten Studiengang würde, da die Zahlen regelmäßig gewissen Schwankungen unterliegen, die Kapazitätsberechnung, was die Ermittlung des Dienstleistungsexports anbelangt, mehr oder weniger einem generellen Änderungsvorbehalt unterstellen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.7.2006, 3 X 3/06, juris Rn. 92).
- 60
Demnach folgt entsprechend der in Anlage 1 Nr. I.2. KapVO vorgegebenen Formel der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 2,00 LVS.
- 61
(2) Des Weiteren werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Department Informatik zugeordneten Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik im Rahmen der Module M5 („Betriebswirtschaft I“), M10 („Betriebswirtschaft 2“), M14 („Wirtschaftsinformatik 1“), M15 („Betriebswirtschaft 3“), M19 ( „Betriebswirtschaft 4“), M21 („Wirtschaftsinformatik 3“), M24 („Recht“), M25 („Seminar Wirtschaftsinformatik“), M26 („Wahlpflichtmodul I“), M27 („Wahlpflichtmodul II“), M28 („Wahlpflichtmodul III“), M29 („Projekt“) und M30 („Bachelora“) erbracht.
- 62
Allerdings ist der Curricularanteil in der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricular-normwert-Berechnung (Sammelordner III, Abschnitt 6.1.2) auf 1,4791 (statt 1,5125) zu berichtigen. Zwar sind sämtliche Module in die Berechnung einzustellen. Dies gilt insbesondere für die Module M26 bis M28 (Wahlpflichtmodul I – III), bei denen es sich u. a. um Wahlpflichtmodulangebote aus dem Department Wirtschaft handelt, die gewählt werden können, aber nicht gewählt werden müssen (vgl. § 6 Abs. 6 der Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik am Department Informatik der Fakultät Technik und Informatik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 20. November 2014). § 11 Abs. 1 KapVO verhält sich – anders als bei den sog. „freien Wahlbereichen“ – zu zwar nur wählbaren, aber vorhandenen Wahlpflicht-Modulangeboten des exportierenden Departments nicht. Allerdings bieten die vorgesehenen Gruppengrößen – wie auch schon im Wintersemester 2018/2019 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 51 f.) – in den Modulen M25, M26, M27, M28 und M29 Anlass zur (Teil-)Korrektur des Curricularnormwerts. Die in den genannten Modulen vorgesehenen Gruppengrößen unterschreiten mit 10 Personen für das Seminar, 5 Personen für die Praktika, 10 für den seminaristischen Unterricht und 3,33 für das Projekt erheblich die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte (Hochschulanzeiger Nr. 68 v. 21.10.2011 i. d. F. v. 24.11.2011, Hochschulanzeiger Nr. 70 v. 7.12.2011, S. 2) vorgesehenen Spannen von 18 – 24 (Seminar), 10 – 15 (Praktika), 36 – 45 (seminaristischer Unterricht) und 12 – 20 (Aktivierende Lernformen – das Projekt ist nicht als Kleingruppenprojekt gekennzeichnet; hiervon geht – wie aus den Erläuterungen zu der Curricularnormwert-Berechnung hervorgeht – auch die Antragsgegnerin selbst nicht aus). Zwar kann hiervon nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Abweichung für das Modul M25 wird von der Antragsgegnerin jedoch gar nicht begründet und die für die Module M26 bis M29 vorgenommene Begründung nennt keine pädagogisch-didaktischen Erwägungen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Hamburg, Beschl. v. 5.1.2010, 3 Nc 49/09, n. v.), sondern verweist lediglich auf einen – unzutreffenden – rechnerischen Ansatz, in dem sie ausführt, dass die Veranstaltungen studiengangübergreifend angeboten werden und sich daraus eine Anteilsquote von jeweils 0,33 ergebe. Da aus einem Angebot von 12 bis 15 Vorlesungen/Praktika bzw. Projekten die 12 jeweils meistgewählten Veranstaltungen angeboten würden, sei eine Gruppengröße von 30 bzw. 15 bzw. 10 Studierenden zugrunde zu legen, die sodann noch einmal zu dritteln sei. Der bei der Lehreinheit bestehende Lehraufwand ist jedoch nicht geringer, weil er möglicherweise nicht von allen Studierenden dort nachgefragt wird. Denn wie viele bzw. ob alle Studierende den von einer Lehreinheit erbrachten Lehraufwand in Anspruch nehmen, ist für den Curricularnormwert nicht von Belang, sofern der Lehraufwand zumindest auch bei der betreffenden Lehreinheit anfällt. Dementsprechend regelt – entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AKapG – § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.4.2018, 3 Nc 102/17, NordÖR 2018, 506, juris Rn. 51; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2019, 3 Nc 115/18, n.v.). Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung nicht zu akzeptieren und die Gruppengröße zu verdreifachen bzw. – mangels anderweitiger Erkenntnisse – jeweils auf einen Wert im mittleren Bereich der in der Richtlinie vorgesehenen Spannen festzusetzen (Seminar: 20; Praktikum: 15; seminaristischer Unterricht: 40; Projekt: 15). Zudem sind die jeweiligen Anrechnungsfaktoren entsprechend den Vorgaben der Richtlinien zu korrigieren und die zu berechnenden Curricularanteile (LVS ./. Gruppengröße x Anrechnungsfaktor) für den Fremd-Anteil entsprechend der Vorgaben der Antragsgegnerin zu halbieren (M25) bzw. zu dritteln (M26 – M29). Danach ergeben sich für die Module M25 bis M29 folgende Werte:
- 63
Modul-Nr.
Lehrveranstaltungsart
Gruppengröße
Anrechnungsfaktor
LVS  
pan="1" rowspan="1" valign="top"> Curricular-Anteil
Anteil Wirtschaft
M25
pan="1" rowspan="1" valign="top"> 20
1,00
2
0,1000
0,0500
M26
Praktikum
15
1,00
2
0,1333
0,0444
M26
semU
40
1,00
2
0,050
0,0167
M27
Praktikum
15
1,00
2
0,133
0,0444
M27
semU
40
1,00
2
0,050
0,0167
M28
Praktikum
15
1,00
2
0,133
0,0444
ustify">M28
semU
40
="text-align:center">1,00
er">2 ;
0,050
0,0167
M29
Projekt
15
1,00
6
0,400
0,1333
- 64
Hieraus folgt addiert – auch mit den nicht zu beanstandenden Anteilen aus den anderen Modulen – ein Curricularanteil von 1,4791.
- 65
Weitere Korrekturen sind nicht vorzunehmen: Die Gruppengrößen sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit für die weiteren Praktika eine Gruppengröße von 10 vorgesehen ist, liegt diese am unteren Ende der in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte vorgesehenen Spanne von 10 – 15 für Praktika. Es gibt keinen zwingenden Grund, bei zulassungsbeschränkten Studiengängen den oberen Wert der Spanne zugrunde zu legen. Soweit in Beschwerdeerwiderungen bei einzelnen Lehrveranstaltungen die prozentuale Aufteilung zwischen Eigen- und Fremdanteil angegriffen wird, erweisen sich diese Angriffe als unsubstantiiert, da keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten bestehen. Dass der Curricularanteil in Höhe von 5,4416 den CNW von 5,44 übersteigt, ist nicht zu beanstanden. Denn bei einer Kürzung auf zwei Nachkommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 5,44 gerundet würde. Soweit dagegen von einigen Antragstellern der Einwand erhoben wird, dass bei der Ausfüllrechnung nicht der abgerundete Wert angewendet werde und sich diese Vorgehensweise zu Lasten der Studienbewerber auswirke, überzeugt dies nicht. Die Rundungsregeln finden im Berechnungsprozess regelmäßig Anwendung. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Studienbewerber und begründet keine subjektiven Rechte der Studienbewerber. Vielmehr ist dies dem Berechnungsprozess immanent. Weshalb im Fall der Überschreitung des geltenden Curricularnormwertes hiervon abzuweichen sein soll, zeigen die Antragsteller weder auf, noch liegt dies auf der Hand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2019, 3 Nc 71/18, n. v.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.5.2019, 3 M 11/19, juris Rn. 13). Schließlich ist auch keine proportionale Kürzung des Fremdanteils aufgrund einer etwaigen Überschreitung des CNW angesichts einzelner Korrekturen vorzunehmen. Denn eine proportionale Kürzung des Fremdanteils setzt eine schlüssige Ausfüllrechnung voraus. Stellt ein Antragsteller hingegen einzelne Bezugsgrößen mit Erfolg in Frage, ist der Curricularanteil zu substituieren, was sich sowohl zu Gunsten (Erhöhung der Gruppengröße) als auch zu Lasten (Erhöhung der Semesterwochenstundenzahl) der Studienbewerber auswirken kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Ls. 3; Beschl. v. 28.9.2018, 3 Nc 69/17, n. v.).
- 66
Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nur im Wintersemester statt. Die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018 sieht für das Wintersemester 41 Zulassungen vor, so dass sich der Wert Aq / 2 von 20,5 ergibt.
- 67
Demnach folgt der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 30,32 LVS.
- 68
(3) Schließlich werden von der Lehreinheit Department Wirtschaft Lehrleistungen für den der Lehreinheit Public Management zugeordneten Bachelorstudiengang Public Management im Rahmen der Module 10 („Schul- und Hochschulrecht“) und 21 („Rechtliche Aspekte von Migration und kultureller Vielfalt“) erbracht. Der Vereinbarung zwischen dem Department Wirtschaft und dem Department Public Management vom 12. März 2018 kann der Inhalt dieses Dienstleistungsexports entnommen werden. Danach verpflichtet sich das Department Wirtschaft Lehrexport in Höhe von 4 LVS an das Department Public Management für den Bachelorstudiengang Public Management zu leisten. Zwar gilt die Vereinbarung nur bis zum Sommersemester 2019, einer Auflistung der Antragsgegnerin zur Übersicht Lehrimport und -export in der Lehreinheit Public Management folgt aber, dass Herr L... auch im Wintersemester 2019/2020 Lehre in Höhe von 4 LVS erbringt (vgl. Sammelordner III, Abschnitt 6.1.3). Hierbei handelt es sich um die von Herrn L... zu lehrenden Veranstaltungen „Schul- und Hochschulrecht“ (Modul 10) sowie „Rechtliche Aspekte von Migration und kultureller Vielfalt“ (Modul 21). Soweit einige der Antragsteller einwenden, aus der Prüfungs- und Studienordnung ergebe sich nicht, dass Herr L... im Bachelorstudiengang Public Management lehren müsse, weil ein Modul „Schul- und Hochschulrecht“ und ein Modul „Rechtliche Aspekte von Migration und kultureller Vielfalt“ von den Modulen 10 und 21 nicht vorgesehen sei, greift dies nicht durch. Aus dem Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Public Management ergibt sich, dass in den benannten Modulen rechtswissenschaftliche Themen, zu den die Veranstaltungen von Herrn L... zählen, vertieft behandelt werden.
- 69
Allerdings ist der Curricularanteil in der von der Antragsgegnerin eingereichten Curricular-normwert-Berechnung (Sammelordner III, Abschnitt 6.1.3) auf 0,02 (statt 0,08) zu berichtigen. Zunächst kann nicht wie in der CNW-Berechnung ein Fremdanteil für vier Veranstaltungen mit insgesamt 8 LVS, sondern nur für zwei Lehrveranstaltungen mit insgesamt 4 LVS in Ansatz gebracht werden, da – wie oben ausgeführt – nur ein Lehrexport in Höhe von 4 LVS stattfindet. Zudem bietet die vorgesehene Gruppengröße in den Wahlpflichtmodulen 10 und 21 Anlass zur (Teil-)Korrektur des Curricularnormwerts. Die in den genannten Modulen vorgesehene Gruppengröße für ein Seminar unterschreitet mit 10 Personen erheblich die in den Richtlinien der Antragsgegnerin zur Berechnung der Curricularnormwerte vorgesehene Spanne von 18 bis 24. Zwar kann hiervon nach Nr. 2.5 der Richtlinien in begründeten Fällen abgewichen werden. Die in der CNW-Berechnung erfolgte Begründung, „Von den vorgegebenen Gruppengrößen wird für diesen Studiengang abgewichen, weil es nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine Bestimmung der Zahl der Studierenden durch das ZAF gibt. So in § 7 Abs. 2 APO-AllgVwD-Lg2Ea1 vom 25.10.2011 und im Kooperationsvertrag mit Personalamt unter IV Nr. vereinbart“, trägt aber nicht. Die Regelung des § 7 Abs. 2 APO-AllgVwD-Lg2Ea1, wonach die zuständige Behörde die Zahl der Studienplätze in dem rechtswissenschaftlichen und dem wirtschaftswissenschaftlichen Studienschwerpunkt bestimmt, sieht keine Vorgaben zur Gruppengröße vor. Auch dem Kooperationsvertrag vom 6. Januar 2016 (vgl. Anlage B 16 d. Schreibens der Antragsgegnerin vom 26.9.2019) ist eine Bestimmung der Gruppengröße nicht zu entnehmen; in dem von der Antragsgegnerin angeführten Abschnitt II Absatz 5 ist keine Gruppengröße bestimmt. Dort heißt es nur, dass die Studierenden in festen Studiengruppen der HAW Hamburg zugewiesen werden (unter Festlegung der Anzahl der Studierenden und der Anzahl der Gruppen). Auch in den Ergänzungsvereinbarungen fehlt eine Vorgabe der Gruppengrößen. Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung nicht zu akzeptieren und die Gruppengröße mangels anderweitiger Erkenntnisse auf einen Wert im mittleren Bereich der in der Richtlinie vorgesehenen Spanne für ein Seminar auf 20 festzusetzen. Dafür spricht auch die Ergänzungsvereinbarung zur Kooperationsvereinbarung vom Dezember 2017, wonach bei einer Studierendenzahl von 105 Studierenden (Abschnitt I. Absatz 2 Ergänzungsvereinbarung) fünf Studiengruppen in den Schwerpunkten angeboten werden sollen (Abschnitt II Absatz 2 Ergänzungsvereinbarung). Dies stützt die Annahme einer Gruppengröße von 20 (105 / 5 = 21). Dies zugrunde gelegt ergibt sich statt eines Fremdanteils von 0,02 ein Fremdanteil von 0,01 je Lehrveranstaltung.
- 70
Hinsichtlich der Studienanfängerzahl kann auch hier auf die Zulassungszahlen abgestellt werden. Zulassungen finden für den Bachelorstudiengang Public Management nur im Wintersemester statt. In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018 sind für diesen Studiengang für das Wintersemester 111 Zulassungen festgesetzt, woraus sich der Wert Aq / 2 von 55,5 ergibt.
- 71
Hieraus folgt der in obiger Tabelle angegebene Dienstleistungsbedarf in Höhe von 1,11 LVS.
- 72
(4) Insgesamt beträgt das bereinigte Lehrangebot (Sb) demnach, berechnet auf ein Semester 557,82 LVS (591,25 LVS – 33,43 LVS).
- 73
cc) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen.
- 74
aaa) Der Ausbildungsaufwand wird gemäß § 13 Abs. 1 KapVO durch den Curricularnorm-wert (CNW) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricularnormwerts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimport) herauszurechnen sind. Hiernach ergeben sich aufgrund den in Anlage 2 Abschnitt II. lfd. Nr. 1.2, 1.16, 1.17, 1.36, 2.11, 2.12, 2.15 und 2.22 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i. V. m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, juris Rn. 33; vgl. auch § 1 Abs. 2 der Satzung über Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 9. August 2016 [Amtl. Anz. Nr. 68, S. 1462], zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 11. August 2017) folgende Curriculareigenanteile (CAp):
- 75
Studiengang
Gesamtcurriculum
Fremdanteil
CAp
AIM
4,5222
0,0000
4,5222
Log/TBWL
4,5222
0,0000
4,5222
M/TBWL
4,5222
0,0000
4,5222
IWA*
6,2012
5,3011
0,8212
IB
2,1667
0,0000
2,1667
ILM
2,1667
0,0000
2,1667
MV
2,1667
0,0000
2,1667
MTMTB
2,5000
0,8333
1,6667
- 76
* Es wurden – da unerheblich – weder die Summe des Gesamtcurriculums noch der Fremdanteil rechnerisch überprüft und ggf. angepasst.
- 77
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Curriculareigenanteil für den der Lehreinheit Department Wirtschaft zugeordnet anzusehenden Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel, der von der Antragsgegnerin in Kooperation mit der University of Shanghai für Science and Technology (USST) angeboten wird, nur einen geringen Teil des CNW ausmacht, da der überwiegende Teil der Lehre von der USST erbracht wird. Allerdings ist der von der Antragsgegnerin errechnete Curriculareigenanteil von 0,9001 (vgl. Sammelordner III, Abschnitt 7.4) auf 0,8212 nach unten zu korrigieren. Denn die LVS in den von der Antragsgegnerin zu erbringenden Lehrveranstaltungen sind auf jeweils 4 zu reduzieren. Ausweislich der Prüfungs- und Studienordnung der chinesisch-deutschen Bachelorstudiengänge beträgt die reguläre Vorlesungszeit 20 Wochen pro Semester (§ 2 Abs. 3 Satz 4), wobei hinsichtlich des Umfangs der Lehrveranstaltungen jeweils 80 Stunden anzusetzen sind (vgl. den Studienplan zu § 22). Hieraus errechnet sich ein Curriculareigenanteil von 0,7112 (80 ./. 20 = 4 ./. 45 = 0,0889 * 8 = 0,7112), zu dem der Anteil der Antragsgegnerin bei den Bachelor-Thesen in Höhe von 0,11 (vgl. die Erläuterung) zu addieren ist (0,7112 + 0,11 = 0,8212). Entgegen dem Vortrag einiger Antragsteller, es sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Curricularanteil der Bachelor-Report in den CAp eingehen solle, ist den Erläuterungen zum CNW zu entnehmen, dass an dem Curricularanteil für die Bachelor-Thesis von insgesamt 0,3 Lehrleistung die HAW mit einem Anteil in Höhe von 0,11 beteiligt ist. Dies ist auch nachvollziehbar, da sich aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 23 der Prüfungs- und Studienordnung der chinesisch-deutschen Bachelorstudiengänge Elektrotechnik (Automechanisierungstechnik) mit Test DaF, Maschinenbau (Fertigungstechnik) mit Test DaF und Internationale Wirtschaft und Außenhandel mit Test DaF an der University of Shanghai for Science and Technology und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 14. Oktober 2010 (Hochschulanzeiger Nr. 55, 2010, S. 3; Sammelordner I, Abschnitt 1.3.5) ergibt, dass zu Prüfern der Bachelorarbeit auch Professoren der HAW bestellt werden können.
- 78
Ferner findet Dienstleistungsimport in den Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business statt, was zu dem Curriculareigenanteil von 1,667 führt (vgl. Sammelordner III, Abschnitt 7.8).
- 79
Im Übrigen wird die Lehrleistung vollständig aus der Lehreinheit Department Wirtschaft erbracht.
- 80
Soweit einige der Antragsteller vortragen, die CAp-Werte seien zu korrigieren, ist dem nicht zu folgen. Soweit die CAp-Werte von je 4,5222 für die drei Bachelorstudiengänge Außenwirtschaft Internationales Management, Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre und Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre den CNW von 4,52 und im Bachelorstudiengang Internationale Wirtschaft und Außenhandel von 6,2012 den festgesetzten Wert von 6,2 übersteigen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn bei einer Kürzung auf zwei Nachkommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 4,52 bzw. 6,2 gerundet würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/19, juris Rn. 64; Beschl. v. 6.9.2019, 3 Nc 71/18, n.v.). Soweit dagegen von einigen Antragstellern der Einwand erhoben wird, dass bei der Ausfüllrechnung nicht der abgerundete Wert angewendet werde und sich diese Vorgehensweise zu Lasten der Studienbewerber auswirke, überzeugt dies nicht. Wie bereits oben ausgeführt, finden die Rundungsregeln im Berechnungsprozess regelmäßig Anwendung. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Studienbewerber und begründet keine subjektiven Rechte der Studienbewerber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2019, 3 Nc 71/18, n. v.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.5.2019, 3 M 11/19, juris Rn. 13).
- 81
bbb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der im Kapazitätsbericht genannten Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 3,5332:
- 82
Studiengang
Curriculareigenanteil (CAp)
Anteilquote (Zp)
CA!X! (CAp*zp)
AIM
4,5222
0,2000
0,9044
Log/TBWL
4,5222
0,2100
0,9497
M/TBWL
4,5222
0,2230
1,0085
IWA
0,8212
0,0640
0,0526
IB
yle="text-align:center">2,1667
" rowspan="1" valign="top"> 0,0790
0,1712
ILM
2,1667
0; 0,0750
0,1625
MV
2,1667
0,0720
0,1560
MTMTB
1,6667
0,0770
0,1283
Summe:
1,0000
3,5332
- 83
Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Wirtschaft beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 315,759 LVS (2 x 557,82 LVS / 3,5332).
- 84
dd) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundtabelle, wobei das Gericht – wie die Antragsgegnerin – keinen Schwundfaktor über 1,0 angesetzt hat, ergibt sich für die einzelnen Studiengänge folgende Aufnahmekapazität:
- 85
Studiengang
Lehrangebot (gewichtet)
Anteilquote (Zp)
Aufnahmekapazität vor Schwund (Ap)
Schwundfaktor (SFp)
Aufnahmekapazität nach Schwund (Ap/SFp)
AIM
315,759
0,2000
63,1518
0,7920
79,737
Log/TBWL
0,2100
66,3094
0,8366
n="1" rowspan="1" valign="top"> 79,261
M/TBWL
0,2230
70,4143
0,8796
style="text-align:center">80,053
IWA
0,0640
20,2086
0,8897
22,714
IB
yle="text-align:center">0,0790
24,9450
0,9811
25,426
ILM
0,0750
23,6819
0,9691
24,437
MV
0,0720
>22,7347
0,9264
24,541
MTMTB
0,0770
24,3134
1,0000
24,313
Summe:
1,0000
- 86
Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre eine Jahreskapazität für das Jahr 2019 von (gerundet) 79 Studienplätzen zur Verfügung, für das vorliegende Sommersemester 2019 davon die Hälfte, mithin 39,631, gerundet 40 Studienplätze.
- 87
b) Von den 40 zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind alle kapazitätswirksam vergeben worden:
- 88
Nach Vorlesungsbeginn erfolgte Exmatrikulationen bleiben außer Betracht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 74; Beschl. v. 23.1.2017, 3 Nc 27/16, juris Rn. 27; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Nachträgliche Immatrikulationen werden dann kapazitätswirksam berücksichtigt, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist. Darüber hinaus sind auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule davon ausgehen darf, dass die Studienplatzvergabe materiell rechtmäßig ist und sie darauf vertrauen darf, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, juris Rn. 52).
- 89
Hiernach ist
von folgender Anzahl kapazitätswirksamer Immatrikulationen auszugehen:
- 90
Studiengang
Immatrikulationen lt. Erstsemesterliste SoSe 2019
Immatrikulationen aufgrund gerichtl. Entscheidung zum SoSe 2019
ΣAIM
49
0
49
Log/TBWL
40
5
45
M/TBWL
43
2
45
IWA
0
0
IB
0
0
ILM
0
0
MV
25
0
25
MTMTB
24
0
24
- 91
Dabei legt das Beschwerdegericht für das Sommersemester 2019 die mit Schriftsatz vom 18. März 2019 erstinstanzlich eingereichten Erstsemesterlisten zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns zugrunde, die ganz überwiegend mit den im Beschwerdeverfahren übersandten Erstsemesterlisten mit Schriftsatz vom 9. September 2019 übereinstimmen.
- 92
aa) Für das Sommersemester 2019 sind die sich auf der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. März 2019 übersandten Liste (vgl. Sammelordner III, Abschnitt 15) im 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Außenwirtschaft Internationales Management befindlichen immatrikulierten 49 Studierenden zu berücksichtigen. Die Überbuchung (AIM BA: +10) ist anzuerkennen, da die Antragsgegnerin aufgrund von nachvollziehbar begründeten Überbuchungen (vgl. Sammelordner III, Anlage zum Schriftsatz vom 18.3.2019) nach § 5 Abs. 1 HAWAZO mehr Bewerber immatrikuliert hat, als jeweils in der ZHZ-Satzung festgesetzt waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Zulassungen für dieses Sommersemester abweichend hiervon unsachgemäße Erwägungen zugrunde liegen könnten, sind nicht erkennbar.
- 93
bb) Im Sommersemester 2019 waren laut der übersandten Erstsemesterliste im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre zum Vorlesungsbeginn am 11. März 2019 40 Studierende immatrikuliert. Die Überbuchung um vorliegend einen Studienplatz (Log/TBWL: +1) ist nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin mit der Tabelle in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2019 nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich hier um eine zulässige Überbuchung nach § 5 Abs. 1 HAWAZO handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zulassung für dieses Sommersemester abweichend hiervon unsachgemäße Erwägungen zugrunde liegen könnten, sind nicht erkennbar.
- 94
cc) Im Sommersemester 2019 waren laut der übersandten Erstsemesterliste vom 18. März 2019 im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre zum Vorlesungsbeginn am 11. März 2019 43 Studierende immatrikuliert. Dem steht nicht entgegen, dass auf der mit Schriftsatz vom 9. September 2019 übersandten Erstsemesterliste 44 Studierende aufgezählt werden. Hinzugekommen ist insoweit die Studierende mit der laufenden Nummer 5 mit der Bemerkung „Immatrikulation am 26.2.2019 für das 3.FS, nachträglich auf Weisung des Prüfungsausschusses zurückgestuft“. Diese Immatrikulation ist als nicht kapazitätswirksam zu erachten, weil es sich um eine freiwillige Überlast handelt. Denn die Studierende hatte sich nicht für das erste Fachsemester beworben und erfüllte damit einen Ablehnungsgrund nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 HAWAZO. Sie hätte demnach keinen Studienplatz im ersten Fachsemester erhalten müssen.
- 95
Ob die Studierende mit der laufenden Nummer 42 – wie von einigen Antragstellern vorgetragen – den Studienplatz bereits vor Vorlesungsbeginn am 11. März 2019 zurückgegeben hat und dieser Umstand von der EDV erst am 13. März 2019 umgesetzt worden ist, kann dahinstehen, weil dies (bei einer errechneten Kapazität von 40 Studienplätzen und jedenfalls 42 kapazitätswirksamen Immatrikulationen) nicht entscheidungserheblich ist.
- 96
Die Überbuchungen in dem Studiengang Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre um 4 Plätze (M/TBWL: +4) sind nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin mit der Tabelle in der Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2019 nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich hier um zulässige Überbuchungen nach § 5 Abs. 1 HAWAZO handelt. Anhaltspunkte dafür, dass den Zulassungen f52;r dieses Sommersemester abweichend hiervon unsachgemäße Erwägungen zugrunde liegen könnten, sind nicht erkennbar.
- 97
dd) Im Sommersemester 2019 waren laut der übersandten Erstsemesterliste vom 18. März 2019 im Masterstudiengang Marketing und Vertrieb 23 Studierende bei einer festgesetzten Zahl von 24 immatrikuliert. Zudem hat die Studierende mit der laufenden Nummer 19 ihren Studienplatz am 13.3.2019 zurückgegeben. Dafür hat die Antragsgegnerin kapazitätswirksam zwei Studierende im Nachrückverfahren am 26. und 28. März 2019 immatrikuliert. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 39). Die Überbuchung um einen Studienplatz ist nicht zu beanstanden (MV: +1).
- 98
Die Immatrikulation des Studierenden mit der laufenden Nummer 18, der nach der Erstsemesterliste bereits am 13. August 2015 immatrikuliert war, ist als kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. September 2019 plausibel gemacht, dass der Studierende zum 12. Februar 2019 immatrikuliert worden ist; das Datum aus dem Jahr 2015 kennzeichnet die erstmalige Immatrikulation im Bachelorstudiengang.
- 99
ee) Im Masterstudiengang Multichannel Trade Management in Textile Business (MTMTB) ist von 24 kapazitätswirksamen Immatrikulationen im Sommersemester 2019 auszugehen (MTMTB: +/-0).
- 100
ff) Die das Sommersemester 2019 betreffenden (vorläufigen) Immatrikulationen aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsverfahren sind wie folgt zu berücksichtigen: Von den 5 in der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. September 2019 eingereichten Anlage B12 (anonymisierte Fassung: B12a) aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre (Log/TBWL) – vorläufig – immatrikulierten Studierenden sind sämtliche Studierende abzuziehen, weil insoweit noch Beschwerdeverfahren anhängig sind. Schließlich ist der eine in der Anlage B12 (anonymisierte Fassung: B12a) aufgelistete Studierende, der aufgrund erstinstanzlicher Gerichtsentscheidung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 im Bachelorstudiengang Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre (M/TBWL) – vorläufig – immatrikuliert wurde, ebenfalls abzuziehen, weil insoweit noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
- 101
c) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich auch nicht im Wege der horizontalen Substituierung.
- 102
Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 71; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Übertragung freigebliebener Studienplätze gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AKapG zu unterbleiben hätte, bestehen nicht. Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, a.a.O., juris Rn. 71; Beschl. v. 24.8.2012, a.a.O., juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze aus den anderen Studiengängen der Lehreinheit in den hier streitgegenständlichen Studiengang geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind.
- 103
Zwar ist nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln (§ 5 Abs. 1 KapVO), so dass grundsätzlich der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2019, also des Sommersemesters 2019 und des Wintersemesters 2019/2020 in Streit steht. Da aber die Zahlen für das Wintersemester 2019/2020 noch nicht endgültig feststehen, kann insoweit nur auf das Sommersemester 2019 abgestellt werden.
- 104
Nach diesen Maßgaben ergibt sich keine freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Wirtschaft:
- 105
Studiengang
Aufnahmekapazität
Immatrikulationen p.a.
Differenz (gerundet)
SFp
CAp
Ungenutzte LVS (Differenz * SFp * CAp)
AIM
79,737
49
-9
0,7920
4,5222
-32,234
Log/TBWL
79,261
40
0
0,8366
4,5222
0
M/TBWL
80,053
43
-3
0,8796
4,5222
-11,933
IWA
22,714
0,8897
0,8212
IB
25,426
0,9811
2,1667
ILM
24,437
0,9691
2,1667
MV
24,541
25
0
0,9264
2,1667
0
MTMTB
24,313
24
0
1,0000
1,6667
0
Summe:
-44,167
- 106
Sowohl für die Antragstellerin dieses Verfahrens als auch für die übrigen Antragsteller steht somit im Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre keine freie Lehrkapazität mehr zur Verfügung.
III.
- 107
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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- VwGO § 154 1x
- 3 Nc 27/16 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 59/04 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 55/14 1x
- 3 Nc 89/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 51/18 13x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 14/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 10/16 1x
- 4 S 1092/92 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 439/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 NB 135/11 1x
- 3 Nc 71/18 5x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 79/17 3x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 40/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 109/16 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 NB 394/12 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 51/19 2x (nicht zugeordnet)
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- 3 Nc 49/09 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Nc 102/17 1x
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- 3 Nc 69/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 51/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 428/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Nc 163/11 1x (nicht zugeordnet)